Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 43 vom 05.11.2015  - Seite 1834 bis 1863 - Steueränderungsgesetz 2015

611-1611-1611-1611-4-4611-5610-6-16610-1-3610-6-10610-7611-8-2-2611-10-14611-10-14611-1611-4-4600-1611-18610-10610-10
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Steueränderungsgesetz 2015* Vom 2. November 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Änderung des Bewertungsgesetzes Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Änderung des Steuerberatungsgesetzes Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes Inkrafttreten zu Artikel 9 Nummer 6 Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2) zu Artikel 9 Nummer 7 Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3) zu Artikel 9 Nummer 8 Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2) setzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden." 2. Dem § 52 Absatz 14 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. November 2015 entstanden sind." Artikel 2 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes § 39e Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." Artikel 3 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festge* Artikel 3 Nummer 6, 10 Buchstabe d und Nummer 11 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40). Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1835 wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und 2. am Festlandsockel, soweit dort a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden." 2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;". 3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind." 4. § 7g Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be- triebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungsoder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet: a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro; b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge einen Gewinn von 100 000 Euro; 2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben. Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen. (2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend. 1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 (3) Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. (4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steueroder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden." 5. § 10 Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;". 6. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die 1. die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und 2. nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung)." 7. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,den Steuerabzug" die Wörter ,,unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit." ersetzt. 8. § 44a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Soweit die Kapitalerträge" die Wörter ,,, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen," eingefügt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen" gestrichen. 9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,insbesondere" gestrichen. 10. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Veranlagungszeitraum 2015" durch die Angabe ,,Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2014" durch die Angabe ,,31. Dezember 2015" ersetzt. b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter ,,am 30. Juni 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter ,,am 1. Januar 2016 geltenden Fassung" ersetzt. c) In Absatz 16 werden dem Satz 1 die folgenden Sätze vorangestellt: ,,§ 7g Absatz 1 bis 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, ist § 7g Absatz 1 bis 4 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Soweit vor dem 1. Januar Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1837 2016 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht worden sind, vermindert sich der Höchstbetrag von 200 000 Euro nach § 7g Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung entsprechend." d) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a eingefügt: ,,(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen." e) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden." 11. In Anlage 2 (zu § 43b) Nummer 1 werden die Buchstaben v und x wie folgt gefasst: ,,v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung ,,spólka akcyjna", ,,spólka z ograniczon odpowiedzialnoci" oder ,,spólka komandytowo-akcyjna", x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung ,,societi pe aciuni", ,,societi în comandit pe aciuni", ,,societi cu rspundere limitat", ,,societi în nume colectiv" oder ,,societi în comandit simpl",". Artikel 4 2. am Festlandsockel, soweit dort a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden." 3. § 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie a) als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder b) als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. Dezember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären. Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen". 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und 1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 diese Zuwendungen und diese Versorgungsleistungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten waren. Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungsleistungen. Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden. Gesondert festzustellen sind, 1. der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember 2015 und 2. der zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat." 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden." 6. Dem § 8b wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen." 7. § 8c Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn 1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, 2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder 3. an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist." 8. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handelsgesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden." 9. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Veranlagungszeitraum 2015" durch die Angabe ,,Veranlagungszeitraum 2016" ersetzt. b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden." c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 8c Absatz 1 Satz 5 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgen." d) Dem Wortlaut des Absatzes 7a wird folgender Satz vorangestellt: ,,§ 20 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2016 anzuwenden." e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das am 13. Dezember 2010 geltende Recht weiter anzuwenden wäre,"." Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1839 2. am Festlandsockel, soweit dort a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und 3. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist." 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 7 Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 7 Nummer 3" ersetzt. 3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe ,,Erhebungszeitraum 2015" durch die Angabe ,,Erhebungszeitraum 2016" ersetzt. Artikel 6 2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn 1. die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch) und soweit 2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als a) 25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile. § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, sind die eingebrachten Anteile abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt." 3. § 22 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich überträgt, es sei denn, er weist nach, dass die Übertragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen,". b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eingebracht hat und diese Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er weist nach, dass diese Anteile zu Buchwerten übertragen wurden und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen (Ketteneinbringung), 5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens." b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt." 1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten einbringt und die aus dieser Einbringung erhaltenen Anteile anschließend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er weist nach, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen, oder". 4. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit 1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und 2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt." 5. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt: ,,(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen worden ist." Artikel 7 1. § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,". 2. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen." 3. § 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 werden die Wörter ,,oder Sitz" gestrichen. b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, 11. Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,". 4. § 249 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt." Artikel 8 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend." Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1841 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter ,,nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 138 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 157 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 3. In § 17 Absatz 3a werden die Wörter ,,Werte im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter ,,Grundbesitzwerte im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 4. In § 21 werden nach dem Wort ,,Anzeigen" die Wörter ,,in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)" eingefügt. 5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt: ,,(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 5. November 2015 verwirklicht werden. (14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuerund Feststellungsbescheide, die vor dem 6. November 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar." Artikel 9 b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung)." 3. § 190 wird wie folgt gefasst: ,,§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. (2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist. (4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen." 4. § 195 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter ,,§ 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt. b) In Satz 5 wird die Angabe ,,§ 190 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter ,,§ 190 Absatz 4 Satz 5" ersetzt. Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 97 Absatz 1b wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung." 2. § 154 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist." 1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 5. Dem § 205 werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt: ,,(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. (9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. (10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden." 6. Die Anlage 22 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 7. Die Anlage 24 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 8. Die Anlage 25 erhält die als Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 10 Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend;". 2. In § 30 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Familienname," die Wörter ,,Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)," eingefügt. 3. Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. November 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 6. November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind." Artikel 11 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b Satz 1 werden nach den Wörtern ,,mildtätigen Zwecken" die Wörter ,,im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" eingefügt. b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;". b) Nummer 4 wird aufgehoben. 2. § 13b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1843 b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 11 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen." 3. Nummer 3 der Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst: ,,3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Rohblöcke und andere Rohformen aus Eisen oder Stahl; Halbzeug aus Eisen oder Stahl Artikel 12 Positionen 7201, 7205 bis 7207, 7218 und 7224". gen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: 1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden; 5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist." 4. In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g wird das Wort ,,Betreuungsangebote" durch die Wörter ,,Betreuungs- oder Entlastungsangebote" ersetzt. 5. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines landund forstwirtschaftlichen Betriebs" durch die Wörter ,,ihres Unternehmens" ersetzt. 6. Dem § 27 wird folgender Absatz 22 angefügt: ,,(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 2b Juristische Rechts". Personen des öffentlichen 2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: ,,§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, lie- 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden." Artikel 13 erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung 1. die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken, 2. einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder 3. einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen." Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,". b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder"." 2. Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung" durch die Wörter ,,auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter ,,der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt" ersetzt." Artikel 14 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes § 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt." 2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 35 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung und Gesundheit sowie private Haushalte; 2. zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; 3. zu 40 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert; 4. zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten." 3. Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 16 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder Änderung des Steuerberatungsgesetzes In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 und 3" durch die Wörter ,,§ 27 Absatz 1 und 3 Satz 1" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1845 Artikel 17 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 99 Absatz 7 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Er- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." Artikel 18 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft. (4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. November 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Anlage 1 zu Artikel 9 Nummer 6 Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer Ein- und Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser Wohnungseigentum Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude Bürogebäude/Verwaltungsgebäude Banken und ähnliche Geschäftshäuser Einzelgaragen/Mehrfachgaragen Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime Kauf-/Warenhäuser Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude Lager-/Versandgebäude Verbrauchermärkte, Autohäuser Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä. 70 70 60 60 60 50 50 50 40 40 40 40 40 40 40 30 30 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre 70 70 70 Jahre Jahre Jahre Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1847 Anlage 2 zu Artikel 9 Nummer 7 Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3) Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF) 1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden: Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt. Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen. Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen. 2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken. II. Regelherstellungskosten (RHK) Regelherstellungskosten auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) 1-3 Ein- und Zweifamilienhäuser Standardstufe Keller- und Erdgeschoss Dachgeschoss ausgebaut 1.01 1.011 2.01 3.01 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser 655 688 615 575 725 761 685 640 835 877 785 735 1005 1055 945 885 1260 1323 1180 1105 1 2 3 4 5 Dachgeschoss nicht ausgebaut 1.02 1.021 2.02 3.02 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser 545 572 515 480 605 635 570 535 695 730 655 615 840 882 790 740 1050 1103 985 925 Flachdach oder flach geneigtes Dach 1.03 1.031 2.03 3.03 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 705 740 665 620 785 824 735 690 900 945 845 795 1085 1139 1020 955 1360 1428 1275 1195 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser 1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Standardstufe Keller-, Erd- und Obergeschoss Dachgeschoss ausgebaut 1.11 1.111 2.11 3.11 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 655 688 615 575 725 761 685 640 835 877 785 735 1005 1055 945 885 1260 1323 1180 1105 1 2 3 4 5 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser Dachgeschoss nicht ausgebaut 1.12 1.121 2.12 3.12 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 570 599 535 505 635 667 595 560 730 767 685 640 880 924 825 775 1100 1155 1035 965 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser Flachdach oder flach geneigtes Dach 1.13 1.131 2.13 3.13 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser 665 698 625 585 740 777 695 650 850 893 800 750 1025 1076 965 905 1285 1349 1205 1130 Standardstufe Erdgeschoss, nicht unterkellert Dachgeschoss ausgebaut 1.21 1.211 2.21 3.21 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser 790 830 740 695 875 919 825 770 1005 1055 945 885 1215 1276 1140 1065 1515 1591 1425 1335 1 2 3 4 5 Dachgeschoss nicht ausgebaut 1.22 1.221 2.22 3.22 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser 585 614 550 515 650 683 610 570 745 782 700 655 900 945 845 790 1125 1181 1055 990 Flachdach oder flach geneigtes Dach 1.23 1.231 2.23 3.23 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 920 966 865 810 1025 1076 965 900 1180 1239 1105 1035 1420 1491 1335 1250 1775 1864 1670 1560 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1849 Standardstufe Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert Dachgeschoss ausgebaut 1.31 1.311 2.31 3.31 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 720 756 675 635 800 840 750 705 920 966 865 810 1105 1160 1040 975 1385 1454 1300 1215 1 2 3 4 5 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser Dachgeschoss nicht ausgebaut 1.32 1.321 2.32 3.32 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 620 651 580 545 690 725 645 605 790 830 745 695 955 1003 895 840 1190 1250 1120 1050 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser Flachdach oder flach geneigtes Dach 1.33 1.331 2.33 3.33 1 freistehende Einfamilienhäuser freistehende Zweifamilienhäuser1 Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser 785 824 735 690 870 914 820 765 1000 1050 940 880 1205 1265 1135 1060 1510 1586 1415 1325 ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser 4 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt. Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche Standardstufe 1 2 720 665 655 3 825 765 755 4 985 915 900 5 1190 1105 1090 4.1 4.2 4.3 Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE 650 600 590 5-18 Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke Standardstufe 1 2 675 695 730 3 860 890 930 4 1085 1375 1520 5 1375 1720 1900 5.1 5.2 5.3 2 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil 605 625 655 Anteil der Wohnfläche bis 20 Prozent 1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Standardstufe 1 6.1 Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 735 2 815 3 1040 4 1685 5 1900 Standardstufe 1 7.1 7.2 Gemeindezentren/Vereinsheime Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 795 955 2 885 1060 3 1130 1355 4 1425 1595 5 1905 2085 Standardstufe 1 8.1 8.2 8.3 Kindergärten Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen Sonderschulen 915 1020 1115 2 1020 1135 1240 3 1300 1450 1585 4 1495 1670 1820 5 1900 2120 2315 Standardstufe 1 9.1 9.2 Wohnheime/Internate Alten-/Pflegeheime 705 825 2 785 915 3 1000 1170 4 1225 1435 5 1425 1665 Standardstufe 1 10.1 10.2 Krankenhäuser/Kliniken Tageskliniken/Ärztehäuser 1210 1115 2 1345 1240 3 1720 1585 4 2080 1945 5 2765 2255 Standardstufe 1 11.1 Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen 975 2 1085 3 1385 4 1805 5 2595 Standardstufe 1 12.1 12.2 12.3 12.4 Sporthallen (Einfeldhallen) Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) Tennishallen Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 930 1050 710 1725 2 1035 1165 790 1920 3 1320 1490 1010 2450 4 1670 1775 1190 2985 5 1955 2070 1555 3840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1851 Standardstufe 1 13.1 13.2 13.3 Verbrauchermärkte Kauf-/Warenhäuser Autohäuser ohne Werkstatt 510 930 665 2 565 1035 735 3 720 1320 940 4 870 1585 1240 5 1020 1850 1480 Standardstufe 1 14.1 14.2 14.3 14.4 14.5 3 2 245 480 560 530 3 4 485 655 715 680 5 780 780 850 810 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen3 Hochgaragen4 Tiefgaragen4 Nutzfahrzeuggaragen Carports 190 Standardstufe 1­3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. ä., Wasser, Abwasser und Heizung Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55 4 Standardstufe 1 15.1 15.2 15.3 15.4 15.5 Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 685 640 435 670 495 2 760 715 485 745 550 3 970 910 620 950 700 4 1165 1090 860 1155 965 5 1430 1340 1070 1440 1260 Standardstufe 1 16.1 16.2 16.3 5 2 275 430 695 3 350 550 890 4 490 690 1095 5 640 880 1340 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung5 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung5 245 390 625 Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc. Standardstufe 1 17.1 17.2 17.3 17.4 Museen Theater Sakralbauten Friedhofsgebäude 1325 1460 1185 1035 2 1475 1620 1315 1150 3 1880 2070 1510 1320 4 2295 2625 2060 1490 5 2670 3680 2335 1720 1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Standardstufe 1 18.1 18.2 Reithallen ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. 2 235 245 3 4 260 270 5 310 350 19 Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. Auffangklausel Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. 20 III. Beschreibung der Gebäudestandards Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010). 1-5.1 1.01-3.33 Ein- und Zweifamilienhäuser 4.1-5.1 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) Standardstufe 2 zeitgemäß einfach Basis gehoben aufwendig 3 4 5 Wägungsanteil 1 nicht zeitgemäß einfachst Außenwände Holzfachwerk, Ziegelmauerwerk; Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980) ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995) ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/ Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard) 23 Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten; keine bis geringe Dachdämmung einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech; glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendachkonstruktionen 15 1853 1854 Standardstufe 2 zeitgemäß einfach Basis gehoben aufwendig 3 4 5 Wägungsanteil 1 nicht zeitgemäß einfachst Einfachverglasung; einfache Holztüren Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995) Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien 11 Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Stahlzargen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen Holzzargen Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter Wandvertäfelungen (Holzpaneele) gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akkustikputz 11 Deckenkonstruktion und Treppen Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz; Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken; Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz Betondecken mit Trittund Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/ Kassetten); gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung zusätzlich Deckenverkleidung Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) Decken mit großen Spannweiten, gegliedert; breite Stahlbeton-, Metalloder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 ohne Belag Fußböden Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion 5 Standardstufe 2 zeitgemäß einfach Basis gehoben aufwendig 3 4 5 Wägungsanteil 1 nicht zeitgemäß einfachst Sanitäreinrichtungen einfaches Bad mit StandWC; Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge 1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne; einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne 1 Bad mit WC, Gäste-WC 1 Bad mit WC je Wohneinheit 1­2 Bäder (je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/ Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen; jeweils in gehobener Qualität hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors) mehrere großzügige, hochwertige Bäder, GästeWC; 2 und mehr Bäder je Wohneinheit 9 Einzelöfen, Schwerkraftheizung Heizung Fern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung zusätzlicher Kaminanschluss Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme aufwendige zusätzliche Kaminanlage 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Sonstige technische Ausstattung wenige Steckdosen, sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Schalter und Sicherungen kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putz zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LANund Fernsehanschlüsse Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem aufwendige Personenaufzugsanlagen 6 1855 1856 5.2-17.4 5.2-6.1 Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 7.1-8.3 Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen 9.1-11.1 Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 12.1-12.4 Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 13.1-13.3 Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser 15.1-16.3 Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude 17.1-17.4 Standardstufe 2 zeitgemäß einfach Basis gehoben 3 4 Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 1 5 nicht zeitgemäß einfachst aufwendig Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) Außenwände Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980) ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995) Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995); ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; gedämmte MetallSandwichelemente Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.) Vorhangfassade aus Glas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Konstruktion Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Mauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Böden größere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung; kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmung einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995) Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) glasierte Tondachziegel schweres Massivflachdach Biberschwänze hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft befahrbares Flachdach stark überdurchschnittliche Dämmung hochwertigste Dämmung Standardstufe 2 zeitgemäß einfach Basis gehoben aufwendig 3 4 5 1 nicht zeitgemäß einfachst Einfachverglasung; einfache Holztüren Isolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen höherwertige Türanlagen nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächen Fenster- und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: AutomatikEingangstüren kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, Ornamentglas große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz) Außentüren in hochwertigen Materialien Automatiktüren Automatik-Eingangstüren Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßfenster Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen schwere Türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen schwere und große Türen nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung Anstrich Sichtmauerwerk Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken) nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung rollstuhlgerechte Bedienung tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren schmiedeeiserne Türen gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien) Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akkustikputz Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe 1857 1858 Standardstufe 2 zeitgemäß einfach Basis gehoben aufwendig 3 4 5 1 nicht zeitgemäß einfachst Deckenkonstruktion und Treppen Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz abgehängte Decken Deckenverkleidung Betondecke höherwertige abgehängte Decken Decken mit großen Spannweiten Deckenverkleidung hochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) Decken mit größeren Spannweiten ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung Holzdielen Fußböden Fliesen, Kunststeinplatten Linoleum- oder TeppichBöden besserer Art und Ausführung Linoleum- oder PVCBöden besserer Art und Ausführung nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC; nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag Beton Betonwerkstein, Sandstein Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion Fertigparkett nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden Estrich, Gussasphalt hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden; nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster Marmor, Granit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Sanitäreinrichtungen einfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweise Toilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wandund Bodenfliesen, tlw. gefliest Sanitäreinrichtung in Standard-Ausführung ausreichende Anzahl von Toilettenräumen mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. Waschräume Sanitäreinrichtung in besserer Qualität höhere Anzahl Toilettenräume je Raum ein Duschbad mit WC nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung; nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser Standardstufe 2 zeitgemäß einfach Basis gehoben aufwendig 3 4 5 1 nicht zeitgemäß einfachst wenige Toilettenräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Tageskliniken: behindertengerecht großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität großzügige Toilettenanlagen Einzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung Elektroheizung im Gestühl Heizung Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnung elektronisch gesteuerte Fern- Solarkollektoren für Warmoder Zentralheizung, Nieder- wassererzeugung temperatur- oder Brennwert- Fußbodenheizung kessel zusätzlicher Kaminanschluss Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, HybridSysteme Klimaanlage Kaminanlage sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Sonstige technische Ausstattung wenige Steckdosen, Schalter zeitgemäße Anzahl an und Sicherungen, Installation Steckdosen und Lichtausunter Putz lässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz Personenaufzugsanlagen Teeküchen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher Lüftung mit Wärmetauscher mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen Video- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem zentrale Lüftung mit Wärmetauscher Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung aufwendige Personenaufzugsanlagen aufwendige Aufzugsanlagen Küchen, Kantinen 1859 1860 Standardstufe 2 zeitgemäß einfach Basis gehoben aufwendig 3 4 5 1 nicht zeitgemäß einfachst Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte Sonnenschutzsteuerung elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen 14.2-14.4 14.2-14.4 Hoch-, Tief- und Nutzfahrzeuggaragen Standardstufe 4 gehoben 5 aufwendig 1-3 Basis Außenwände offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.) größere stützenfreie Spannweiten Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten Flachdachausbildung; Wärmedämmung begrünte Metallgitter, Glasbausteine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Dach Flachdach, Folienabdichtung befahrbares Flachdach (Parkdeck) Außentüren in hochwertigen Materialien Fenster und Außentüren einfache Metallgitter Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden Standardstufe 4 gehoben aufwendig 5 1-3 Basis Sonstige technische Ausstattung Strom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage; Treppenhaus; Brandmelder Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen 18.1-18.2 18.1 Reithallen 18.2 Standardstufe 4 gehoben Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä. 1-3 5 aufwendig Basis Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Kunststofffenster Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Metall-Sektionaltore tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffgewebe, Tretschicht: Sand und Holzspäne zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Lichtplatten aus Kunststoff Holz-Brettertüren Fenster und Außentüren bzw. -tore Holztore Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen; zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, Anstrich Deckenkonstruk- keine tionen Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Vlies, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 Tretschicht: Sand Fußböden Beton-Verbundsteinpflaster 1861 1862 Standardstufe 4 gehoben aufwendig 5 1-3 Basis baukonstruktive Einbauten Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem Firstentlüftung zusätzlich/alternativ: Heizkessel Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitär- zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene objekte (einfache Qualität) Qualität), Gasanschluss Wärmeversorgungsanlagen keine lufttechnische Anlagen zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung) keine Be- und Entlüftungsanlage StarkstromAnlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 nutzungsspezifische Anlagen keine Reitbodenbewässerung (komfortable Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Ausführung) Schüttwände aus Beton-Fertigteilen Trocknungsanlage für Getreide Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015 1863 Anlage 3 zu Artikel 9 Nummer 8 Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 BewG Bodenrichtwert Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 15 EUR/m2 30 EUR/m2 bis 50 EUR/m2 100 EUR/m2 150 EUR/m2 bis 50 000 EUR 100 000 EUR 150 000 EUR 200 000 EUR 300 000 EUR 400 000 EUR 500 000 EUR 1,0 0,8 0,8 0,7 0,6 0,5 0,5 0,5 1,1 0,9 0,9 0,8 0,7 0,6 0,6 0,5 1,2 1,0 0,9 0,8 0,7 0,7 0,6 0,5 1,2 1,1 1,0 0,9 0,8 0,7 0,7 0,6 1,2 1,1 1,0 0,9 0,8 0,8 0,8 0,7 über 500 000 EUR Bodenrichtwert Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 200 EUR/m2 300 EUR/m2 bis 400 EUR/m2 500 EUR/m2 über 500 EUR/m2 bis 50 000 EUR 100 000 EUR 150 000 EUR 200 000 EUR 300 000 EUR 400 000 EUR 500 000 EUR 1,3 1,1 1,0 1,0 0,9 0,8 0,8 0,7 1,3 1,2 1,1 1,1 1,0 0,9 0,9 0,8 1,4 1,2 1,1 1,1 1,0 1,0 1,0 0,9 1,4 1,3 1,2 1,2 1,1 1,0 1,0 0,9 1,5 1,3 1,2 1,2 1,2 1,1 1,1 1,0 über 500 000 EUR Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 bis 500 000 EUR 750 000 EUR 1 000 000 EUR 1 500 000 EUR 2 000 000 EUR 3 000 000 EUR 0,90 0,85 0,80 0,75 0,70 0,65 0,60 über 3 000 000 EUR