Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 51 vom 17.12.2015  - Seite 2210 bis 2217 - Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport

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2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport Vom 10. Dezember 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. §3 Selbstdoping (1) Es ist verboten, 1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, sofern dieser Stoff nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping nicht nur in bestimmten Sportarten verboten ist, oder 2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist, ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmittel außerhalb eines Wettbewerbs des organisierten Sports angewendet wird und das Dopingmittel ein Stoff ist oder einen solchen enthält, der nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping nur im Wettbewerb verboten ist. (2) Ebenso ist es verboten, an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Dopingmethode nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen, wenn diese Anwendung ohne medizinische Indikation und in der Absicht erfolgt, sich in dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen. (3) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung, die 1. von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und 2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden. (4) Es ist verboten, ein Dopingmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu erwerben oder zu besitzen, um es ohne medizinische Indikation bei sich anzuwenden oder anwenden zu lassen und um sich dadurch in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Artikel 1 Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz ­ AntiDopG) §1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen. §2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden (1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport 1. herzustellen, 2. mit ihm Handel zu treiben, 3. es, ohne mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder 4. zu verschreiben. (2) Es ist verboten, 1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder 2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist, zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Person anzuwenden. (3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2211 §4 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt, 2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet, 3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt oder 5. entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des organisierten Sports teilnimmt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 a) ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer solchen Person anwendet oder b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer 1. Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportlerin oder Spit- zensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt, oder 2. aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt. (8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt. §5 Erweiterter Verfall und Einziehung (1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. §6 Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die nicht geringe Menge der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stoffe zu bestimmen, 2. weitere Stoffe in die Anlage zu diesem Gesetz aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Stoffe aus der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 nicht mehr vorliegen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Dopingmethoden zu bestimmen, auf die § 2 Absatz 1 und 2 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten. §7 Hinweispflichten (1) In der Packungsbeilage und in der Fachinformation von Arzneimitteln, die in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten, ist folgender Warnhinweis anzugeben: ,,Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen." Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Zwecken des Dopings im Sport eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind. (2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen 2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 Doping aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der geänderten Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in Absatz 1 vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage und in der Fachinformation von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der geänderten Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II, in den Verkehr gebracht werden. §8 Informationsaustausch (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegensteht. (2) § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. §9 Umgang mit personenbezogenen Daten Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist: 1. Vor- und Familienname der Sportlerin oder des Sportlers, 2. Geschlecht der Sportlerin oder des Sportlers, 3. Geburtsdatum der Sportlerin oder des Sportlers, 4. Nationalität der Sportlerin oder des Sportlers, 5. Sportart und Sportverband der Sportlerin oder des Sportlers einschließlich der Einstufung in einen Leistungskader, 6. Zugehörigkeit der Sportlerin oder des Sportlers zu einem Trainingsstützpunkt und einer Trainingsgruppe, 7. Vor- und Familienname der Athletenbetreuerinnen und Athletenbetreuer, 8. Regelverstöße nach dem Dopingkontrollsystem und 9. Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort, sofern die Sportlerin oder der Sportler zu dem von der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland vorab festgelegten Kreis gehört, der Trainingskontrollen unterzogen wird. § 10 Umgang mit Gesundheitsdaten (1) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, im Rahmen des Dopingkontrollsystems folgende Gesundheitsdaten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist: 1. Blut- und Urinwerte sowie aus anderen Körperflüssigkeiten und Gewebe gewonnene Werte, die erforderlich sind, um die Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingmethoden nachzuweisen, 2. die für die Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung für die erlaubte Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingmethoden erforderlichen Angaben. Die Analyse der Dopingproben ist durch von der Welt Anti-Doping Agentur akkreditierte oder anerkannte Labore durchzuführen. (2) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, Ergebnisse von Dopingproben und Disziplinarverfahren im Rahmen des Dopingkontrollsystems sowie eine erteilte medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an eine andere nationale Anti-Doping-Organisation, einen internationalen Sportfachverband, einen internationalen Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die Welt Anti-Doping Agentur zu übermitteln, soweit dieser oder diese für die Dopingbekämpfung nach dem Dopingkontrollsystem der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland und der Welt Anti-Doping Agentur zuständig ist und die Übermittlung zur Durchführung dieses Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Die Gesundheitsdaten, die die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland bei der Beantragung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen für eine erlaubte Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingmethoden erhält, dürfen ausschließlich auf gesonderten Antrag der Welt Anti-Doping Agentur an diese übermittelt werden. § 11 Schiedsgerichtsbarkeit Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler können als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlerinnen und Sportlern an der organisierten Sportausübung Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler in die nationalen oder internationalen Sportorganisationen einbinden und die organisierte Sportausübung insgesamt ermöglichen, fördern oder sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn mit den Schiedsvereinbarungen die Vorgaben des Welt Anti-Doping Codes der Welt Anti-Doping Agentur umgesetzt werden sollen. § 12 Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach § 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amtsoder Landgerichte einem dieser Amts- oder Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2213 Anlage (zu § 2 Absatz 3) Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind: I. Anabole Stoffe 1. Anabol-androgene Steroide a) Exogene anabol-androgene Steroide 1-Androstendiol 1-Androstendion Bolandiol Bolasteron Boldenon Boldion Calusteron Clostebol Danazol Dehydrochlormethyltestosteron Desoxymethyltestosteron Drostanolon Ethylestrenol Fluoxymesteron Formebolon Furazabol Gestrinon 4-Hydroxytestosteron Mestanolon Mesterolon Metandienon Metenolon Methandriol Methasteron Methyldienolon Methyl-1-testosteron Methylnortestosteron Methyltestosteron Metribolon, synonym Methyltrienolon Miboleron Nandrolon 19-Norandrostendion Norboleton Norclostebol Norethandrolon Oxabolon 2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 Oxandrolon Oxymesteron Oxymetholon Prostanozol Quinbolon Stanozolol Stenbolon 1-Testosteron Tetrahydrogestrinon Trenbolon andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe b) Endogene anabol-androgene Steroide Androstendiol Androstendion Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA) Testosteron 2. Andere anabole Stoffe Clenbuterol Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs) Tibolon Zeranol Zilpaterol II. P e p t i d h o r m o n e , W a c h s t u m s f a k t o r e n u n d v e r w a n d t e S t o f f e 1. Erythropoese stimulierende Stoffe Erythropoetin human (EPO) Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine Darbepoetin alfa (dEPO) Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA) Peginesatid, synonym Hematid 2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) Choriongonadotropin (HCG) Choriogonadotropin alfa Lutropin alfa 3. Corticotropine Corticotropin Tetracosactid 4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH) Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human Wachstumshormon-Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hormones (GHRH) Sermorelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2215 Somatorelin Wachstumshormon-Releasingpeptide, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP) Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulin-like Growth Factor-1 (IGF-1) IGF-1-Analoga III. H o r m o n e u n d S t o f f w e c h s e l - M o d u l a t o r e n 1. Aromatasehemmer Aminoglutethimid Anastrozol Androsta-1, 4, 6-trien-3, 17-dion, synonym Androstatriendion 4-Androsten-3, 6, 17-trion (6-oxo) Exemestan Formestan Letrozol Testolacton 2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) Raloxifen Tamoxifen Toremifen 3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe Clomifen Cyclofenil Fulvestrant 4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe Myostatinhemmer Stamulumab 5. Stoffwechsel-Modulatoren Insuline PPAR (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten GW051516, synonym GW 1516 AMPK (PPAR-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten AICAR. Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein. 2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a und zum Anhang gestrichen. 2. § 6a wird aufgehoben. 3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,oder" die Wörter ,,auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt. 4. In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,oder" die Wörter ,,auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt. 5. § 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,6a," gestrichen. b) In Satz 3 werden die Angabe ,,6a," und die Angabe ,,2a, 2b," gestrichen. 6. In § 81 werden nach dem Wort ,,Atomrechts" ein Komma und die Wörter ,,des Anti-Doping-Gesetzes" eingefügt. 7. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Nummer 3 wird Nummer 2. 8. In § 98a werden die Wörter ,,des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie" gestrichen. 9. § 143 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4" und nach den Wörtern ,,§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" jeweils die Wörter ,,in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern ,,§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" die Wörter ,,in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt. 10. Der Anhang wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Dopingmittel-Mengen-Verordnung In Satz 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) werden die Wörter ,,§ 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung § 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,". Artikel 6 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung § 1 Absatz 1 Nummer 6 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: ,,b) § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des Anti-Doping-Gesetzes,". 2. Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f. Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 8 Evaluierung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren gemeinsam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport. Artikel 3 Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst: ,,§ 143 (weggefallen)". 2. § 143 wird aufgehoben. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 17. Dezember 2016 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2217 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Dezember 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe