Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 37 vom 16.06.2017  - Seite 1607 bis 1611 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1607 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts Vom 11. Juni 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55) maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: ,,(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: ,,(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen." f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. 3. In § 184 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 183" durch die Wörter ,,§ 183 Absatz 2 bis 5" ersetzt. 4. In § 192 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,erfolgen" die Wörter ,,unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183" eingefügt. 5. § 274 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 1069 wird ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigungen" angefügt. b) Die Angabe zu § 1070 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen". c) Nach der Angabe zu § 1092 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls". d) Nach der Angabe zu § 1104 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 1104a Gemeinsame Gerichte". 2. § 183 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere 1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (,,Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 ,,Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen." 6. § 276 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen." 7. § 339 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen. (3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen." 8. In § 363 Absatz 2 wird das Wort ,,Bundeskonsul" durch das Wort ,,Konsularbeamten" ersetzt. 9. § 688 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll." 10. In § 688 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Mahnverfahrens" die Wörter ,,(ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist," eingefügt. 11. In § 794 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort ,,Forderungen" die Wörter ,,(ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist," eingefügt. 12. § 1067 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deutsche Auslandsvertretung an eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausgeschlossen hat." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 13. § 1068 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene Form der Zustellung wünscht, kann ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden." 14. § 1069 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigungen" angefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,dasjenige Amtsgericht" durch die Wörter ,,die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts" ersetzt. 15. § 1070 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1069 entsprechend." 16. Dem § 1090 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb der ihm hierfür nach Satz 2 gesetzten Frist das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht benennt, ist der Europäische Zahlungsbefehl aufzuheben. Hierdurch endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006." 17. Nach § 1092 wird folgender § 1092a eingefügt: ,,§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls (1) Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl 1. nicht zugestellt wurde oder 2. in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde. Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsgegner Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls oder des Zustellungsmangels gehabt hat oder hätte haben können. Gibt das Gericht dem Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt. (2) Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1609 und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung." 18. In § 1095 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort ,,beantragt" die Wörter ,,oder dessen Aufhebung nach § 1092a" eingefügt. 19. In § 1100 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,Abs. 3" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 20. § 1101 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,und 3" durch die Angabe ,,bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,Abs. 3" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 21. In § 1104 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe ,,Abs. 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. 22. Nach § 1104 wird folgender § 1104a eingefügt: ,,§ 1104a Gemeinsame Gerichte Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweisaufnahme erfolgen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." Artikel 4 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes oder zur Feststellung eines früheren oder des gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde im automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten abrufen: 1. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Hauptund Nebenwohnung und 3. Einzugsdatum und Auszugsdatum." 2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche In § 16a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, werden vor dem Wort ,,wahr" ein Komma und die Wörter ,,die durch die Entscheidung 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist," eingefügt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 8 Gewillkürte Stellvertretung (1) Auf die gewillkürte Stellvertretung ist das vom Vollmachtgeber vor der Ausübung der Vollmacht gewählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt ist. Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit Dem § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des 1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 wählen. Die Wahl nach Satz 2 geht derjenigen nach Satz 1 vor. (2) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen worden und handelt der Bevollmächtigte in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar. (3) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen worden und handelt der Bevollmächtigte als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar. (4) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen worden und handelt der Bevollmächtigte weder in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit noch als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind im Falle einer auf Dauer angelegten Vollmacht die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte von der Vollmacht gewöhnlich Gebrauch macht, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar. (5) Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus den Absätzen 1 bis 4, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte von seiner Vollmacht im Einzelfall Gebrauch macht (Gebrauchsort). Mussten der Dritte und der Bevollmächtigte wissen, dass von der Vollmacht nur in einem bestimmten Staat Gebrauch gemacht werden sollte, so sind die Sachvorschriften dieses Staates anzuwenden. Ist der Gebrauchsort für den Dritten nicht erkennbar, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (6) Auf die gewillkürte Stellvertretung bei Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken ist das nach Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 46 zu bestimmende Recht anzuwenden. (7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die gewillkürte Stellvertretung bei Börsengeschäften und Versteigerungen. (8) Auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieses Artikels ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vertragsschlusses die Ausübung der Vollmacht tritt. Artikel 19 Absatz 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ist nicht anzuwenden, wenn der nach dieser Vorschrift maßgebende Ort für den Dritten nicht erkennbar ist." 2. Dem Artikel 229 wird folgender § 41 angefügt: ,,§ 41 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privatund Zivilverfahrensrechts vom 11. Juni 2017 Ist vor Inkrafttreten von Artikel 8 am 17. Juni 2017 eine Vollmacht erteilt oder eine Erklärung im Namen einer anderen Person gegenüber einem Dritten abgegeben oder für einen anderen entgegengenommen worden, bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar." Artikel 6 Folgeänderungen (1) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 2. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ,,§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung" ersetzt. (2) In § 68 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 166 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes" durch die Wörter ,,§ 7 Absatz 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes" ersetzt. (3) In § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes" durch die Wörter ,,§ 7 Absatz 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes" ersetzt. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10, 11, 19 bis 22 tritt am 14. Juli 2017 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1611 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Juni 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas