Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 45 vom 12.07.2017  - Seite 2272 bis 2289 - Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

2125-44-192125-4-482125-40-272125-40-432125-40-792125-40-822125-40-872125-40-882125-40-902125-40-912125-40-922125-40-932125-40-437832-7-12125-5-82125-5-7-17842-117842-67842-137842-2-87842-2-52125-4-412125-40-712125-4-232125-40-332125-40-407141-6-1-62125-44-182125-40-252125-40-58
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel Vom 5. Juli 2017 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 7 Absatz 1 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 6, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b und c und des § 35 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13 Absatz 1 und 4 durch Artikel 67 Nummer 5 Buchstabe a und § 35 durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), ­ des § 17 Absatz 2 Nummer 1 und des § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 17 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 24 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, ­ des § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 9 Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie ­ des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), der zuletzt durch Artikel 13 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist: Artikel 1 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LebensmittelinformationsDurchführungsverordnung ­ LMIDV) §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) und die Regelungen der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union über 1. die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmt sind zur Abgabe an a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2273 2. die Weitergabe von Angaben an andere Lebensmittelunternehmer bei der Lieferung von Lebensmitteln, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit in besonderen Rechtsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 geregelt sind. §2 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen (1) Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach 1. dieser Verordnung, 2. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und 3. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union. (2) Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss. §3 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen. §4 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben (1) Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit den Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Bei Lebensmitteln, die über Automaten oder automatisierte Anlagen in den Verkehr gebracht werden, können die Angaben nach Satz 1 auf einem Schild an dem oder in der Nähe des Automaten oder der automatisierten Anlage angebracht werden. Satz 1 gilt nicht 1. für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1 auf andere Weise gewährleistet ist, und 2. für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden. (2) Lebensmittel, die 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 oder der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. Satz 1 gilt auch für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Lebensmittel. (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben können erfolgen 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, 2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder 4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels von ihnen Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der in Satz 5 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbei- 2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 tungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass 1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden, 2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 vorliegt und 3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist. Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. (5) Lebensmittel, die 1. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden oder 2. die in offenen Packungen in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit der Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten. Satz 1 gilt auch für 1. unverpackte, nach Gewicht in Verkehr gebrachte Backwaren und 2. unverpackte Brote gleicher Nettofüllmenge und einem Gewicht von mehr als 250 Gramm. Die Nettofüllmenge ist auf der Verpackung des Lebensmittels gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzugeben. Werden Lebensmittel zum unmittelbaren Verkauf überwiegend von Hand verpackt und angeboten, darf die Nettofüllmenge durch ein Schild auf oder neben dem Lebensmittel angegeben werden. Unverpacktes Brot gleicher Nettofüllmenge mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angabe auf dem Brot oder auf einem Schild auf oder neben dem Brot bereitgestellt ist. §5 Verkehrs- und Abgabeverbote (1) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel abzugeben, die folgenden Anforderungen nicht entsprechen: 1. den Anforderungen an die Bezeichnung des Lebensmittels und der speziellen zusätzlichen Anforderung a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4 oder Anhang VI Teil A Nummer 1 oder 3 bis 7 oder Teil B Nummer 2 oder Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 2. den Anforderungen an das Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 bis 3 oder Anhang VII Teil A Nummer 1 Satz 1, C oder D der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 3. den Anforderungen an die Angaben über bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 4. den Anforderungen an die Angaben über die Menge bestimmter Zutaten und Klassen von Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1 oder Anhang VIII Nummer 3 oder 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 5. den Anforderungen an die Angaben über die Nettofüllmenge des Lebensmittels nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 oder Anhang IX Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten, 6. den Anforderungen an die Angaben über das Mindesthaltbarkeitsdatum oder über das Verbrauchsdatum nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Anhang X Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 7. den Anforderungen an die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 8. den Anforderungen an die Angaben über den Namen oder die Firma und die Anschrift nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 9. den Anforderungen an die Angaben über das Ursprungsland oder über den Herkunftsort nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2275 10. den Anforderungen an die Angaben über das Ursprungsland oder über den Herkunftsort nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die dort bezeichneten Sorten Fleisch und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 6 oder 7, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom 29.3.2014, S. 70), 11. den Anforderungen an die Angaben über die Gebrauchsanleitung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 12. den Anforderungen an die Angaben über den Alkoholgehalt nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 13. den Anforderungen an die Angaben über Nährstoffe und andere Substanzen a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1, Artikel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, b) nach Artikel 7 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1, Artikel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, c) nach Artikel 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nach Maßgabe der Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder 5, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil A Nummer 1 oder Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder d) nach Artikel 7 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach Maßgabe der Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 14. den Anforderungen an die weiteren erforderlichen Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit folgenden Nummern des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: a) den Nummern 1., 2., 3. oder Nummer 4., b) der Nummer 5.1. in Verbindung mit aa) Nummer (3), (4), (5) oder Nummer (7) in Spalte ,,Angabe" der Tabelle oder bb) Nummer (1), (2), (6) oder Nummer (8) in Spalte ,,Angabe" der Tabelle, c) der Nummer 6., 15. den Anforderungen an die weiteren Vorgaben der Kennzeichnung nach a) Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, b) Artikel 12 Absatz 2 oder c) Artikel 13 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 16. die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden und für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verfügbar sind und weder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erscheinen noch durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden, 17. den Anforderungen für ein Verzeichnis der Zutaten nach § 3 oder 18. den Anforderungen der Kennzeichnung in deutscher Sprache nach § 2 in Verbindung mit den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 6 bis 11, Nummer 13 oder 14, Nummer 15 Buchstabe a oder Nummer 16 oder 17 genannten Angaben. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn die genannten Angaben freiwillig bereitgestellt werden. (3) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1, oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 in den Verkehr zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 abzugeben, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden und für die die erforderlichen Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verfügbar sind. (4) Dem nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an Lebensmittelunternehmer abzugeben, ohne dass diesem Lebensmittelunternehmer 2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 ausreichende Angaben zur Erfüllung der in § 4 Absatz 1 oder 2 genannten Anforderungen übermittelt werden. (5) Dem nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die den in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die in Absatz 1 Nummer 1 bis 14, 16 und 17 genannten Angaben, in beiliegenden oder gleichzeitig versendeten Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, gemacht werden. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 stellt der in Satz 1 genannte Verantwortliche sicher, dass die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 8 auf der Außenverpackung, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden, angebracht sind. (6) Dem nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, zu liefern, ohne dass diese ausreichende Angaben zur Erfüllung der in Absatz 1 oder 3 bis 5 genannten Anforderungen erhalten. §6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums in den Verkehr bringt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder abgibt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, Nummer 5 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 6 bis 13, Nummer 14 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb oder Buchstabe c, Nummer 15 bis 17 oder 18, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 5 Absatz 3 oder 5 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 5 Absatz 4 ein Lebensmittel abgibt, 5. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe auf der Außenverpackung angebracht ist, oder 6. entgegen § 5 Absatz 6 ein Lebensmittel liefert. Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in Anhang VII Teil II Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,(1)" und das Wort ,,gewerbsmäßig" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,gewerbsmäßig" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für die Art und Weise der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2277 nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend." 4. § 4a wird aufgehoben. 5. In § 5 Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 4" die Wörter ,,Absatz 1 oder 2" eingefügt und wird das Wort ,,gewerbsmäßig" gestrichen. 2. In Absatz 5 werden die Wörter ,,Hotels, Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen oder Krankenhäuser," durch die Wörter ,,und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt. 2. In § 3 wird das Wort ,,gewerbsmäßig" gestrichen. 3. In § 4 werden die Wörter ,,gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen" durch die Wörter ,,nur in Verpackungen" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vorverpackte tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den Angaben, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, folgende Angaben angegeben sind:". bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter ,,Anbieter von" ersetzt. 5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort gewerbsmäßig gestrichen und in der Nummer 1 das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter ,,Anbieter von" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Aromenverordnung § 5 Satz 2 der Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die zu kennzeichnen sind nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung." Artikel 4 Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter ,,Anbieter von" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung § 3 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter ,,Anbieter von" ersetzt. 2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 bis 6 werden durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt: ,,2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder als nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e letzter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung: auf einem Schild über oder neben dem Lebensmittel oder auf der Umhüllung, 3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten, 4. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird." c) In § 3 Absatz 4 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,des Absatzes 3 Nr. 3" durch die Wörter ,,von vorverpackten Lebensmitteln, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen sind," ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist nicht anzuwenden." e) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter ,,Anbieter von" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte Die Verordnung über Kaffee, Kaffee- und ZichorienExtrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,LebensmittelKennzeichnungsverordnung" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen." 2. In § 3 Satz 2 wird das Wort ,,Zusatzstoffen" durch das Wort ,,Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt. 3. § 7 wird aufgehoben. 4. Der bisherige § 8 wird § 7. Artikel 7 Änderung der Konfitürenverordnung Die Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2279 a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,dürfen" die Wörter ,,unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)" eingefügt. b) Satz 2 wird gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,LebensmittelKennzeichnungsverordnung" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,nährwertbezogene Angabe für Zucker nach Maßgabe der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Nährwertdeklaration nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend." 3. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. b) In Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. 4. In Anlage 1 Abschnitt II Nummer 1 wird das Wort ,,Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Zuckerartenverordnung Die Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. d) In Absatz 7 wird das Wort ,,Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend." 2. § 7 wird aufgehoben. 3. Der bisherige § 8 wird § 7. 2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Artikel 9 Änderung der Kakaoverordnung Die Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Zutaten" die Wörter ,,unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) und der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3" durch die Wörter ,,verwendeten Aromen und der nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Aromen, die bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 9 verwendet werden, dürfen den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nicht nachahmen." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3" durch die Wörter ,,verwendeten Aromen und der nach Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" wird durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. bb) Die Wörter ,,§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" werden durch die Wörter ,,Artikels 12 Absatz 1 und 2 und des Artikels 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie des § 2 der LebensmittelinformationsDurchführungsverordnung" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. f) In Absatz 6 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. 3. § 7 wird aufgehoben. 4. Der bisherige § 8 wird § 7. Artikel 10 Änderung der Honigverordnung Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2281 d) In Absatz 6 erster Halbsatz wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. e) In Absatz 6 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,Gaststätten und Einrichtungen zur" durch die Wörter ,,Anbieter von" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6. 3. § 8 wird aufgehoben. 4. Der bisherige § 9 wird § 7. 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. b) In Abschnitt II in Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Fertigpackung" durch das Wort ,,Verpackung" ersetzt und werden die Wörter ,,Anlage 1 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend." Artikel 12 Änderung der Fruchtsaftund Erfrischungsgetränkeverordnung Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 Artikel 11 Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Abgabe in Verpackungen Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur als vorverpacktes Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:". 2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend." e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 versehen sind. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen: 1. bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk oder 2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung. (3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird." 3. In Anlage 1 wird jeweils in der Überschrift und in Spalte 2 Zeile 1 das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. 4. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Zeile 2 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. b) Im Satz unter der Tabelle wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnungen" durch die Wörter ,,Bezeichnungen der Lebensmittel" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Neuartige Lebensmittelund Lebensmittelzutaten-Verordnung § 3 Absatz 4 der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499, 919) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 140 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen 1. des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, 2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und 3. des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist." 2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung" ersetzt. 3. In § 7 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung" durch die Wörter ,,von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2283 4. In § 15 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung" ersetzt. 5. In § 16 Satz 1 werden die Wörter ,,in Fertigpackungen" durch die Wörter ,,als vorverpacktes Lebensmittel" ersetzt. 6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter ,,gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung" ersetzt. 7. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil werden die Wörter ,,in Fertigpackungen" durch die Wörter ,,als vorverpacktes Lebensmittel" ersetzt. 8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. 9. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,zur Gemeinschaftsverpflegung" durch die Wörter ,,von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt. 10. In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort ,,Fertigpackung" durch das Wort ,,Verpackung" ersetzt. 11. In § 17 Absatz 3 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. 12. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter ,,zur Gemeinschaftsverpflegung" durch die Wörter ,,von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt. 13. In § 20a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,In Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung" durch die Wörter ,,In Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt. 14. In § 20a Absatz 2 werden die Wörter ,,zur Gemeinschaftsverpflegung" durch die Wörter ,,von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt. 15. In Anlage 5 Kapitel IV Nummer 2.5 werden die Wörter ,,in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" durch die Wörter ,,von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt. 16. In Anlage 5 Kapitel V Nummer 4 werden die Wörter ,,in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" durch die Wörter ,,von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt. 17. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 1 werden die Wörter ,,in Fertigpackungen" durch die Wörter ,,als vorverpacktes Lebensmittel" ersetzt. 18. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 3 wird das Wort ,,Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. b) In Satz 5 wird das Wort ,,Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Weinverordnung Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern 1. das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt und 2. die Maßgaben des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kenn- 2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 zeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden." 2. Die §§ 46, 46a und 46b werden wie folgt gefasst: ,,§ 46 Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes) Es ist verboten, 1. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen an die Kennzeichnung a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, c) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, d) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, e) nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder f) nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, 2. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise bereitgestellt werden. § 46a Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach 1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union. (2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss. § 46b Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes) (1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs X Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben sind. (2) Erzeugnisse, die im offenen Ausschank zum Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der Abgabe 1. an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben können erfolgen 1. auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der Nähe des Erzeugnisses, 2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2285 4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass 1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses mitgeteilt werden, 2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vorliegt und 3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist. Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend." 3. In § 49 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. 4. In § 53 Absatz 2 werden die Nummern 21 bis 31 durch folgende Nummern 21 bis 24 ersetzt: ,,21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt, 22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 23. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder, 24. entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet." 5. Anlage 12 wird aufgehoben. Artikel 17 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Kennzeichnungsvorschriften (1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar 1. bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, 2. bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung. (3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unterabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) einem bestimmten Erzeugnis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis zu verwenden." 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. 2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeichnung verwendet." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil VII 1. Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis abgibt, 2. Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine dort genannte Verkehrsbezeichnung verwendet oder 3. Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII Anlage II Buchstabe B und C genanntes Erzeugnis einen Hinweis gibt." und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union. (2) Wird Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf die LebensmittelKennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." Artikel 19 Änderung der Butterverordnung § 18 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort ,,Übergangsvorschrift" durch das Wort ,,Übergangsbestimmungen" ersetzt. 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 3. Folgende Absätze werden angefügt: ,,(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus 1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union. (3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1 in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der LebensmittelinformationsDurchführungsverordnung anzuwenden. Artikel 18 Änderung der Käseverordnung Nach § 31 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, wird folgender § 31a eingefügt: ,,§ 31a Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus 1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2287 (4) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt." ,,§ 7b Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus 1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union. (2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf die LebensmittelKennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." Artikel 20 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung Nach § 4 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus 1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union. (2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." Artikel 22 Änderung der Diätverordnung Nach § 27 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender § 27a eingefügt: ,,§ 27a Soweit in dieser Verordnung auf die LebensmittelKennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 23 Artikel 21 Änderung der Milcherzeugnisverordnung § 7b der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Nach § 9a der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird folgender § 9b eingefügt: 2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 ,,§ 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Soweit in dieser Verordnung auf die LebensmittelKennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 24 Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Zusatzstoffe" durch das Wort ,,Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Zusatzstoffen" durch das Wort ,,Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt. 2. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter ,,im Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind," ersetzt. 3. In § 2 wird das Wort ,,gewerbsmäßig" gestrichen und das Wort ,,Fertigpackungen" durch das Wort ,,Verpackungen" ersetzt. 4. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,gewerbsmäßigen" gestrichen und das Wort ,,Zusatzstoffe" durch das Wort ,,Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig" durch die Wörter ,,entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel" ersetzt. Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,gewerbsmäßig" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. d) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 der LebensmittelKennzeichnungsverordnung" werden durch die Wörter ,,Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. bb) Das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" wird durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. 2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. b) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. Artikel 26 Änderung der Bierverordnung In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird das Wort ,,Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. Artikel 25 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. b) In Absatz 7 werden das Wort ,,gewerbsmäßig" gestrichen und das Wort ,,Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Artikel 27 Änderung der Fertigpackungsverordnung Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2289 ,,(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus 1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) oder 2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union. Dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten." 2. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einhaltung folgender Vorschriften ist von den zuständigen Behörden durch Stichproben zu prüfen: die Einhaltung 1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des § 33 Absatz 1 bis 3 und 2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011." Artikel 28 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 2 bis 27 geänderten Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 29 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1994), 2. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, und 3. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Juli 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt