Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 48 vom 21.07.2017  - Seite 2424 bis 2425 - Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

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2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern Vom 17. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen". 2. Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das Wort ,,wenn" durch das Wort ,,solange" ersetzt. 3. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich." c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend." d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. ein Verfahren, das eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betrifft (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG), und". 2. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden die Wörter ,,die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betreffen" durch die Wörter ,,eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)" ersetzt. 3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,keine Auslagen erhoben" das Komma und die Wörter ,,für die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen" durch ein Semikolon und die Wörter ,,für eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 167 die Wörter ,,und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen" angefügt. 2. § 151 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,". 3. § 167 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Num- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2425 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bei Unterbringungsmaßnahmen" durch die Wörter ,,in Verfahren über freiheitsentziehende Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen" ersetzt. 2. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bei Unterbringungsmaßnahmen" durch die Wörter ,,in Verfahren über freiheitsentziehende Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen" ersetzt. 3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand die Wörter ,,bei Unterbringungsmaßnahmen" durch die Wörter ,,in Verfahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Katarina Barley