Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 57 vom 17.08.2017  - Seite 3122 bis 3157 - Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

603-11603-12707-22190-5603-18603-16603-17600-1601-5206-763-1463-1610-6-17911-5911-6911-7910-11911-1911-1-5912-39290-119290-169290-182163-1
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften Vom 14. August 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Änderung des Maßstäbegesetzes Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen Artikel 4 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes Artikel 5 Sanierungshilfengesetz (SanG) Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" Artikel 7 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 8a Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz ­ KONSENS-G) Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz ­ OZG) Artikel 10 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Artikel 12 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes Artikel 13 Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz ­ InfrGG) Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz ­ FStrBAG) Artikel 15 Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften (Fernstraßen-Überleitungsgesetz ­ FernstrÜG) Artikel 16 Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes Artikel 17 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs Artikel 19 Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes Artikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Artikel 22 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes Artikel 23 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Artikel 24 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 25 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Maßstäbegesetzes Das Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter ,,Finanzausgleich unter den Ländern" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleich" ersetzt. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, für die Festsetzung der Anteile der einzelnen Länder an dem den Ländern insgesamt zustehenden Anteil an der Umsatzsteuer und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen" durch das Wort ,,Zuteilungsfolgen" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben. 5. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)". 6. § 5 wird aufgehoben. 7. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3123 8. § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst: ,,§ 5 Grundsätze für die horizontale Umsatzsteuerverteilung (1) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu verteilen, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil entfällt. (2) Abweichend hiervon ist durch einen angemessenen Ausgleich der Finanzkraft sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse in den Ländern einander angenähert werden. Dabei sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen. Ländern mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft werden Zuschläge gewährt, die ihre Finanzkraft erhöhen; von Ländern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft werden Abschläge erhoben, die ihre Finanzkraft verringern." 9. § 7 wird § 6 und in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 4" durch die Wörter ,,§ 7 Absatz 4 und 5" ersetzt. 10. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Vergleichbarkeit der Finanzkraft, Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs, Einwohnergewichtung und Förderabgabe". b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist" die Wörter ,,für Zwecke eines angemessenen Ausgleichs" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort ,,Ferner" durch das Wort ,,ferner" ersetzt und wird nach den Wörtern ,,notwendig werden" das Wort ,,(Einwohnergewichtung)" eingefügt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 6" ersetzt. e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe werden lediglich anteilig berücksichtigt." 11. § 9 wird § 8 und in Satz 4 wird das Wort ,,Länderfinanzausgleich" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleich" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,unter den Ländern führen" die Wörter ,,und ist nicht durch die Verteilung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 begrenzt" eingefügt. 12. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4 und in der Überschrift werden die Wörter ,,Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG" durch die Wörter ,,Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG" ersetzt. 13. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Länderfinanzausgleich" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleich" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Leistungsschwach sind grundsätzlich nur Länder, denen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs Zuschläge gewährt werden." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungsschwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher leistungsschwacher Länder, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grundgesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes)." c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Finanzausgleichs unter den Ländern" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleichs" ersetzt. 14. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Länderfinanzausgleich" durch das Wort ,,Finanzkraftausgleich" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 8 Satz 4" ersetzt. 15. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: ,,§ 11 Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes (1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner gemessene kommunale Steuerkraftschwäche kann Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt ist. (2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unterdurchschnittliche Teilhabe von Ländern an Nettozuflüssen aus der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergänzungszuweisungen begründen. (3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen." 16. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 wird Absatz 5. 17. Abschnitt 6 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: 3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 ,,§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt: Bund ab 2020 52,80864227 Länder 45,19541378 Gemeinden 1,99594395. Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Ausgleichsberechtigt sind die Länder" durch die Wörter ,,Zuschläge werden den Ländern gewährt" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Erbschaftsteuer" das Komma und die Wörter ,,der Kraftfahrzeugsteuer" gestrichen. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der" durch die Wörter ,,die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,wird das Aufkommen" durch die Wörter ,,werden 33 Prozent des Aufkommens" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter ,,64 vom Hundert" durch die Angabe ,,75 Prozent" ersetzt. 8. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Bemessung der Zu- und Abschläge (1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt. (2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Absätze 2 bis 4" durch die Wörter ,,Absätze 2 bis 6" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Ausgleichszuweisungen" durch das Wort ,,Zuschlag" und werden die Wörter ,,99,5 vom Hundert" durch die Angabe ,,99,75 Prozent" ersetzt. (2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1: Bund 2020 Länder Gemeinden minus 6 737 954 667 4 337 954 667 2 400 000 000 Euro Euro Euro minus 6 871 288 000 4 471 288 000 2 400 000 000 Euro Euro Euro. ab 2021 (3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden. (4) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat." 3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft". 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Finanzkraftausgleich Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3125 bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,77,5 vom Hundert" durch die Angabe ,,80 Prozent" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Satzteil von ,,für die Jahre 2005 bis 2011" bis ,,für die Jahre ab 2017:" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe ,,2013" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Brandenburg 55 220 000 Euro" durch die Wörter ,,Brandenburg 66 220 000 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2008" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: ,,(5) Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. 11. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden die Wörter ,,des Finanzausgleichs" durch die Wörter ,,des Finanzkraftausgleichs" ersetzt. 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausgleichszahlungen" durch das Wort ,,Umsatzsteueranteile" ersetzt. b) Im Wortlaut werden die Wörter ,,nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10" gestrichen. 13. § 12a wird aufgehoben. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres". b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verteilung der Umsatzsteuer und der Finanzkraftausgleich werden während des Ausgleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vorgenommen." c) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Ergänzungsanteile werden nach § 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge" durch die Wörter ,,Anteile an der Umsatzsteuer sowie die vorläufigen Zuschläge zu und Abschläge von der Finanzkraft" und wird die Angabe ,,§§ 4 bis 10" durch die Wörter ,,§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Finanzausgleichs" durch die Wörter ,,der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilten Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten Zuschläge nach § 10 zu verrechnen sind." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die für die Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt; Entsprechendes gilt für unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Ergänzungsanteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge" durch die Wörter ,,Umsatzsteueranteile, Zuschläge und Abschläge" und die Wörter ,,Ergänzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen" durch die Wörter ,,Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Abschlägen" ersetzt. 16. In § 15 werden in der Überschrift die Wörter ,,des Finanzausgleichs" durch die Wörter ,,der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs" ersetzt. 3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 2 und 5" und das Wort ,,Finanzkraftverhältnisse" durch das Wort ,,Verhältnisse" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3 und 4" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 3, 4 und 6" ersetzt. 18. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt." 19. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten (1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat. (2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen." 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils die Angabe ,,2005" durch die Angabe ,,2020" ersetzt. b) Die Wörter ,,vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977)" werden durch die Wörter ,,vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956)" ersetzt. 21. § 20 wird aufgehoben. 1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haushaltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder." 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel (1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr. (2) Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht." 3. In § 6 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: ,,Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden veröffentlicht." 4. Folgender § 8 wird angefügt: ,,§ 8 Unterrichtung der Parlamente Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten zu." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen In § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3962) werden die Wörter ,,bis zum Jahr 2019" gestrichen. Artikel 5 Sanierungshilfengesetz (SanG) §1 Sanierungshilfen (1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich. (2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt: Bremen 400 Millionen Euro Artikel 4 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Saarland 400 Millionen Euro. (3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres. (4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3127 §2 Sanierungsverpflichtungen (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflichten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. Darüber hinaus haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Dazu gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. (2) Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer Verschuldung. Jährlich sind haushaltsmäßige Tilgungen in Höhe von mindestens einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe zu leisten. In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren sind insgesamt haushaltsmäßige Tilgungen in Höhe von einem Fünftel der gewährten Sanierungshilfen zu leisten. Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen steigende positive Finanzierungsüberschüsse zu erzielen. (3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 notwendigen Tilgungen in den beiden Vorjahren insgesamt geleistet wurden. Die Unterschreitung in einem Jahr kann durch eine mindestens ebenso große Überschreitung im Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung der in den beiden Jahren zu leistenden Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Tilgung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes einbezahlt, bis die nicht erzielte Tilgung nachgeholt wurde. Der Bund zahlt sie bei nachgeholter Tilgung an das jeweilige Land aus. (4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob eine Tilgung gemäß Absatz 2 Satz 3 geleistet wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung der erforderlichen Tilgung unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Tilgung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird die in den fünf Folgejahren jährlich zu erzielende Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung erhöht. §3 Finanzierung Die sich aus der Gewährung der Sanierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird vom Bund getragen. §4 Verwaltungsvereinbarung Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Finanzierung des Sondervermögens Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung." 2. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht." 3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: ,,Kapitel 1 Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes". 2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen." 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt." ersetzt. 4. Folgendes Kapitel 2 wird angefügt: ,,Kapitel 2 Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes § 10 Förderziel und Fördervolumen Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen 3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. § 11 Verteilung (1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 7,1783 8,3728 4,0114 2,9248 1,2123 1,7550 9,4279 2,1494 8,2512 32,0172 7,3313 2,0572 5,0831 3,3266 2,8496 2,0519. (3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro. (4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsvereinbarung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beachten. Die Prüfung und Genehmigung der Investitionsmaßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Bewilligungsstelle des jeweiligen Landes. (5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen. § 13 Förderzeitraum (1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden. (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2024 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen. § 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung § 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2. § 15 Rückforderung (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. (2) Nach dem 31. Dezember 2023 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 (2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest. § 12 Förderbereich und Fördervoraussetzungen (1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt. (2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern; dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3129 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2024. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. § 16 Verwaltungsvereinbarung Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet dem Haushalts- und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März Bericht über den aktuellen Stand und die Fortschritte des Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach Absatz 2." 3. § 21a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht mindestens elf Länder widersprechen." Artikel 8a Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz ­ KONSENS-G) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 § 2 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Grundsätze des Zusammenwirkens § § § § § 3 4 5 6 7 Allgemeine Festlegungen Entwicklung von IT-Verfahren und Software Einsatz der IT-Verfahren und der Software Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software Produktiver Betrieb der IT-Verfahren und der Software Abschnitt 3 Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS Unterabschnitt 1 Verantwortung und Kompetenzen § § § § § § 8 9 10 11 12 13 Auftraggeber-Gremium Steuerungsgruppe Informationstechnik Geschäftsstelle Informationstechnik Auftrag nehmendes Land Übernehmendes Land Gesamtleitung Unterabschnitt 2 Zentrale Organisationseinheiten § § § § § § 14 15 16 17 18 19 Zentrale Organisationseinheiten Vorhabensmanagement Architekturmanagement Release- und Einsatzmanagement Qualitätsmanagement Anforderungsmanagement Unterabschnitt 3 Projektstrukturen § 20 § 21 § 22 Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement Multiprojektmanagement Entwicklungsprogramme und -projekte Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden." 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Werden Steuern von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet, wirken die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze zusammen. Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen. Wird dieses nicht erzielt, kann das Bundesministerium der Finanzen Vorgaben hierzu erlassen, wenn nicht mindestens elf Länder widersprechen. Im Falle von Vorgaben sind die Länder verpflichtet, die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen." 3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Abschnitt 4 Budget und Kostentragung sprechen. Es ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen. (2) Aufgaben der Entwicklung sowie der Pflege und Wartung von Software sollen in der Art und Weise zugeschnitten und zu Einheiten (IT-Verfahren) zusammengefasst werden, dass sie ausschließlich an einem Entwicklungsstandort eines Auftrag nehmenden Landes wahrgenommen werden können. §4 Entwicklung von IT-Verfahren und Software (1) IT-Verfahren und Software für den einheitlichen Einsatz werden gemeinsam für Bund und Länder beschafft oder arbeitsteilig in der Art und Weise entwickelt, dass ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere Auftrag nehmende Länder die IT-Verfahren oder die Software nach Maßgabe der in einem Lastenheft festgelegten Anforderungen für den Einsatz in den übernehmenden Ländern entwickelt oder entwickeln. (2) IT-Verfahren und Software sind so zu gestalten, dass sie mit der Architektur in der jeweils aktuellen Fassung im Einklang stehen und ohne inhaltliche Änderung in allen Ländern und beim Bund einsetzbar sind. (3) Die durch die Steuerungsgruppe Informationstechnik nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe k anerkannten unabweisbaren Besonderheiten fließen in die einheitliche Entwicklung ein. (4) Ist der Einsatz von Standardsoftware wirtschaftlicher als eine Eigenentwicklung, so ist ihr der Vorrang einzuräumen. §5 § 23 § 24 § 25 § 26 Umlagefähige Aufwendungen Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss Budget Zahlungsverfahren Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 27 § 28 § 29 Nutzungsrecht Haftung Anwendungs- und Übergangsregelung Abschnitt 1 Allgemeines §1 Anwendungsbereich (1) Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund und Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung zusammen. Der Gegenstand sowie die Art und Weise des Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz geregelt. (2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die Planung, Beschaffung und Entwicklung sowie den Einsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen ITVerfahren und der einheitlichen Software. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. ,,Gesamtvorhaben KONSENS" das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1, 2. ,,IT-Verfahren" die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen, 3. ,,Hauptversion" eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität, 4. ,,Vorhabensplan" der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software, 5. ,,Sourcingstrategie" die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung, 6. ,,Architektur" eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen. Einsatz der IT-Verfahren und der Software (1) Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatzplans. Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Hauptversionen jährlich erfolgen. (2) Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungsund Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Betriebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und der Betriebsarchitektur auszurichten. Bund und Länder werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informationstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren oder der Software so gestalten, dass die Entwicklung und Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen entbehrlich ist. Spätestens ein Jahr nach der Bereitstellung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen. (3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbehörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die einheitliche Software anzupassen. §6 Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software (1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen: Abschnitt 2 Grundsätze des Zusammenwirkens §3 Allgemeine Festlegungen (1) IT-Standards im Gesamtvorhaben KONSENS müssen offene Standards sein, die den Grundsätzen der Interoperabilität und der Wiederverwendbarkeit ent- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3131 1. Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software, 2. geringfügige Anpassung der Schnittstellen, 3. geringfügige Änderungen in der Architektur, 4. geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und 5. Performanceverbesserungsmaßnahmen. (2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur. §7 Produktiver Betrieb der IT-Verfahren und der Software (1) Der produktive Betrieb ist vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz je eigene Angelegenheit von Bund und Ländern. Dabei sind die sich aus der Architektur sowie dem länderübergreifenden Einsatz der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software ergebenden Anforderungen einzuhalten. (2) Produktions- und Serviceaufgaben können in zentralen Produktions- und Servicestellen erbracht werden, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens verbessert wird oder dies für länderübergreifend zu erbringende Leistungen notwendig ist. Das Nähere ist von der Steuerungsgruppe Informationstechnik im Einvernehmen mit dem Land zu vereinbaren, das die zentrale Produktions- und Servicestelle betreibt. (3) IT-Verfahren oder Software können von einer zentralen Produktions- und Servicestelle eingesetzt und administriert werden. 1. die Vorlage des Vorhabensplans zur Genehmigung an die Finanzminister des Bundes und der Länder, 2. die Vorlage des Gesamtbudgetplans (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und des Berichts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr zur Genehmigung an die Finanzminister des Bundes und der Länder, 3. die länderübergreifende verbindliche Release- und Einsatzplanung für die IT-Verfahren und die Software sowie 4. die Übertragung von Produktions- und Serviceaufgaben auf zentrale Produktions- und Servicestellen. (5) Der Vorhabensplan, der Gesamtbudgetplan (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr sind den Finanzministern bis zum 31. Oktober eines Jahres vorzulegen. §9 Steuerungsgruppe Informationstechnik (1) Es wird eine Steuerungsgruppe Informationstechnik eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Die Steuerungsgruppe Informationstechnik gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Bund und die vertretenen Länder haben jeweils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn 1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr als zwei Länder widersprechen oder 2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Länder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen und der Bund nicht widerspricht. (3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch. (4) Beschlüsse der Steuerungsgruppe Informationstechnik binden alle Länder und verpflichten diese zur Umsetzung. Die Entwicklungsstandorte für die IT-Verfahren und die Software sind in den Ländern BadenWürttemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angesiedelt. (5) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik hat die Aufgabe, die Strategie und die Architektur im Gesamtvorhaben KONSENS festzulegen und zu steuern. 1. Dazu entscheidet sie insbesondere über: a) die grundsätzlichen Festlegungen der Architektur, der IT-Verfahren und der Software, b) die grundsätzlichen Festlegungen der Hardware, der IT-Infrastruktur und der IT-Standards, soweit sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder wirtschaftlich notwendig sind, c) die Festlegung des Gesamtprojektauftrags über die Entwicklung und den Einsatz der IT-Verfahren und der Software zur Umsetzung des genehmigten Vorhabensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Gesamtleitung, d) die Festlegung der Projektaufträge der Einzelprojekte zur Umsetzung des genehmigten Vorha- Abschnitt 3 Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS Unterabschnitt 1 Ve r a n t w o r t u n g u n d K o m p e t e n z e n §8 Auftraggeber-Gremium (1) Es wird ein Auftraggeber-Gremium eingerichtet, dem je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder angehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Das Auftraggeber-Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Bund und jedes Land haben jeweils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn 1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr als zehn Länder widersprechen oder 2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Länder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen und der Bund nicht widerspricht. (3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch. (4) Das Auftraggeber-Gremium entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit. Hierzu gehören: 3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 bensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Projektleitung, e) die Zuweisung von Aufgaben an ein Auftrag nehmendes Land oder an mehrere Auftrag nehmende Länder, f) die Sourcingstrategie, g) die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems (einschließlich des Vorgehensmodells), h) die von den Auftrag nehmenden Ländern vorgelegten Lastenhefte, i) die Regelungen für die Freigabe und die Pflege und Wartung der Software, j) die Beschaffung von Standardsoftware und k) die Anerkennung einer beantragten unabweisbaren Besonderheit nach § 4 Absatz 3, die bei der einheitlichen Entwicklung zu berücksichtigen ist. 2. Dazu wacht sie über: a) die Steuerung und Durchführung des Gesamtprojekts durch die Gesamtleitung und b) die Steuerung und Durchführung des Gesamtvorhabens KONSENS (Planung, Beschaffung, Entwicklung, Einsatz, Pflege, Wartung und Betrieb der IT-Verfahren und Software sowie Betrieb der zentralen Produktions- und Servicestellen). 3. Dazu berät und entscheidet sie über die Vorlage an das Auftraggeber-Gremium a) des Vorhabensplans für das nächste und die folgenden vier Jahre, b) des Gesamtbudgetplans sowie des Berichts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr und c) der länderübergreifenden, verbindlichen Releaseund Einsatzplanung für das nächste sowie die folgenden vier Jahre. (6) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob und inwieweit durch ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere Auftrag nehmende Länder arbeitsteilig nach Maßgabe dieses Gesetzes IT-Verfahren oder Software, für die der Bund zuständig ist, entwickelt, gepflegt, gewartet oder betrieben werden. (7) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob und inwieweit der Bund für die arbeitsteilige Entwicklung eines IT-Verfahrens oder einer Software Aufgaben nach Maßgabe des § 11 übernimmt. (8) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik benennt für Zwecke des Bundeszuschusses nach § 24 Absatz 4 jährlich ein repräsentatives und auf das Folgejahr terminiertes Kriterium, an dem der Fortschritt des produktiven Einsatzes der IT-Verfahren oder der Software zu bemessen ist. Sie teilt das Kriterium den Finanzministern des Bundes und der Länder bis zum 31. Oktober eines Jahres mit. Die Steuerungsgruppe Informationstechnik berichtet bis zum 31. Oktober des Folgejahres über die Einhaltung des Kriteriums (Nachweis über den produktiven Einsatz). § 10 Geschäftsstelle Informationstechnik Die Geschäftsstelle Informationstechnik ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelt. Sie unterstützt die Steuerungsgruppe Informationstechnik organisatorisch und betreibt das interne elektronische Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Gesetz. Sie unterstützt bei Bedarf, soweit Aufgaben des Gesamtvorhabens KONSENS betroffen sind, auch die Beratungen des AuftraggeberGremiums sowie die vor- und nachgelagerten Beratungen zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik. Über weitere Aufgaben der Geschäftsstelle Informationstechnik entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik. § 11 Auftrag nehmendes Land (1) Auftrag nehmendes Land ist das für eine Aufgabe (Entwicklung, Pflege oder Wartung bestimmter IT-Verfahren oder bestimmter Software) von der Steuerungsgruppe Informationstechnik aus ihrer Mitte bestimmte Land. (2) Kommt in der Steuerungsgruppe Informationstechnik ein Beschluss über die Bestimmung eines Auftrag nehmenden Landes nicht zustande, kann der Bund ein Land aus der Mitte der Steuerungsgruppe Informationstechnik dazu bestimmen, die Aufgabe zu übernehmen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 6. (3) Das Auftrag nehmende Land 1. erstellt für die beauftragte Entwicklung eines IT-Verfahrens oder einer Software ein Lastenheft, in das die zuvor erhobenen Anforderungen aufgenommen sind. Auf dessen Grundlage erstellt es einen Projektauftrag einschließlich eines Budget- und Stellenplans und einer Meilensteinplanung und legt ihn der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vor, 2. erstellt für die beauftragte Pflege eines IT-Verfahrens oder einer Software die fortgeschriebene Fassung des Lastenhefts, in die die zuvor erhobenen Anforderungen aufgenommen sind, erstellt auf dieser Grundlage eine Terminplanung für die Durchführung der Pflege und legt das Lastenheft und die Terminplanung der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vor, 3. stimmt das Lastenheft mit den übrigen in der Steuerungsgruppe Informationstechnik vertretenen Ländern sowie Hamburg und dem Bund vor der Zuleitung zur Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 an die Steuerungsgruppe Informationstechnik ab. Der Bund ist dafür verantwortlich, dass das Lastenheft den nach § 21a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zustande gekommenen Verwaltungsgrundsätzen nicht widerspricht, 4. stellt die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personalkapazitäten zur Verfügung oder wirbt sie bei anderen der in der Steuerungsgruppe Informationstechnik vertretenen Ländern oder durch Beauftragung Externer gemäß der festgelegten Sourcingstrategie ein und 5. unterstützt bei der Einführung der entwickelten IT-Verfahren oder der entwickelten Software. Ab Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3133 Bereitstellung der entwickelten IT-Verfahren oder der entwickelten Software gewährleistet das Auftrag nehmende Land für längstens ein Jahr die Softwarepflege für die Vorversion der neu eingeführten Software. § 12 Übernehmendes Land Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land). § 13 Gesamtleitung (1) Die operative Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS erfolgt durch die Gesamtleitung. (2) Die Gesamtleitung setzt sich aus einem Leiter und zwei Stellvertretern zusammen. Über die Besetzung der Gesamtleitung entscheidet die Steuerungsgruppe Informationstechnik auf Vorschlag ihres Vorsitzenden. (3) Die Gesamtleitung unterliegt den Weisungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik. Sie ist ihr gegenüber für den Erfolg des Gesamtprojekts auf der Grundlage des Gesamtprojektauftrags verantwortlich, insbesondere für: 1. die Entwicklung der IT-Verfahren und der Software entsprechend der an sie gestellten Anforderungen, 2. die Freigabe der IT-Verfahren und der Software, 3. die plangemäße Bereitstellung der Releases der Software einschließlich der Nachverfolgung ihres Einsatzes, 4. die Bedienung der Schnittstellen zu den anderen Aufgaben im Gesamtvorhaben KONSENS mit dem Ziel aufeinander abgestimmter Entwicklungs-, Pflege-, Wartungs- und Betriebsanforderungen und -zeitpläne und 5. eine wirtschaftliche Mittel- und Ressourcenbewirtschaftung. (4) Die Gesamtleitung erstellt 1. einen Vorhabensplan für das nächste sowie die folgenden vier Jahre, 2. eine Release- und Einsatzplanung für das nächste sowie die folgenden vier Jahre sowie 3. einen Gesamtbudgetplan und die Planung des Umfangs der Inanspruchnahme externer Unterstützung auf der Basis der beschlossenen Sourcingstrategie und legt diese Pläne der Steuerungsgruppe Informationstechnik vor. (5) Die Gesamtleitung hat bei Beratungen und Entscheidungen der Steuerungsgruppe Informationstechnik ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Vor Entscheidungen über die Besetzung von Projektleitungen stellt die Steuerungsgruppe Informationstechnik Benehmen mit der Gesamtleitung her. (6) Drohen andauernde Beratungen im AuftraggeberGremium oder in der Steuerungsgruppe Informationstechnik die Besetzung vakanter Projektleitungen inner- halb des Gesamtprojekts um mehr als sechs Monate zu verzögern und sind die Verzögerungen geeignet, den Projekterfolg, insbesondere die fristgerechte Aufgabenerledigung im Gesamtprojekt, zu beeinträchtigen, ist die Gesamtleitung befugt, die vakanten Projektleitungen ersatzweise durch externe Beauftragung zu den marktüblichen Konditionen zu besetzen. (7) Zur organisatorischen Unterstützung der Gesamtleitung wird ein Projektbüro eingerichtet. Unterabschnitt 2 Zentrale Organisationseinheiten § 14 Zentrale Organisationseinheiten Die Gesamtleitung wird durch zentrale Organisationseinheiten unterstützt. Diese sind als Stabsstellen bei der Gesamtleitung einzurichten. Sie nehmen übergeordnete Querschnittsaufgaben wahr. Sie unterliegen den Weisungen der Gesamtleitung. Berichte, Planungen und Entscheidungsbedarfe sind der Gesamtleitung und durch diese der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vorzulegen. Zentrale Organisationseinheiten sind insbesondere: 1. das Vorhabensmanagement, 2. das Architekturmanagement, 3. das Release- und Einsatzmanagement, 4. das Qualitätsmanagement, 5. das Anforderungsmanagement und 6. das Multiprojektmanagement. § 15 Vorhabensmanagement (1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsaufgaben wahr. Zudem stellt es durch ein standardisiertes Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategischen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat es folgende Aufgaben: 1. der jährliche Entwurf des Vorhabensplans, 2. der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans, 3. die Erstellung und Fortschreibung der Sourcingstrategie, 4. die Überwachung und Nachverfolgung der Umsetzung der vom Anforderungsmanagement eingebrachten Anforderungen, 5. die Koordination des Informationsmanagements, 6. die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings zu erhebenden Daten und Informationen (Datenerhebung), 7. die Planung, Durchführung und Koordination der Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten, 8. die strukturierte Erfassung und Aggregation der erhobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem Kennzahlensystem, 3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 9. die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse der Daten nach den definierten Kennzahlen und sonstigen Anforderungen einschließlich entsprechender Berichte und 10. die Abstimmung der erhobenen Daten und der aufbereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach Absatz 4. (2) Das strategische IT-Controlling umfasst 1. IT-Strategiecontrolling, 2. IT-Architekturcontrolling, 3. IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling, 4. IT-Portfoliocontrolling, 5. Mittel- und Ressourcencontrolling und 6. IT-Risikocontrolling. (3) Das operative IT-Controlling umfasst 1. IT-Vorhabenscontrolling, 2. IT-Betriebscontrolling und 3. IT-Beschaffungscontrolling. (4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte sowie die zentralen Organisationseinheiten verpflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erhebenden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Verfahren und Software und der zunehmenden Vereinheitlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder übernehmende Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs. § 16 Architekturmanagement (1) Zur Steuerung der Entwicklung und Pflege von IT-Verfahren und Software werden Anforderungen und IT-Standards im Soll-Bebauungsplan vorgegeben. (2) Das Architekturmanagement unterstützt die Gesamtleitung bei der Erarbeitung einer Architektur für die IT-Infrastruktur des Gesamtvorhabens KONSENS. Es entwickelt die Architekturfestlegungen für die Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen und wacht über deren Einhaltung. (3) Ziel der Architekturfestlegungen ist die Modernisierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren, der Software sowie der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen. Bei der Erarbeitung orientiert sich das Architekturmanagement auch an neuen technologischen Entwicklungen und nimmt sie erforderlichenfalls in seine Festlegungen auf. (4) Die Festlegungen des Architekturmanagements sind für die Entwicklungsprogramme und -projekte sowie für die Länder verbindlich, soweit die Steuerungsgruppe Informationstechnik diese Aufgabe an das Architekturmanagement delegiert hat. (5) Aufgaben des Architekturmanagements sind insbesondere 1. die Ermittlung und Abstimmung von Anforderungen an die Architektur, 2. die Festlegung, Weiterentwicklung und Kontrolle der Einhaltung der Geschäftsarchitektur, Sicherheitsarchitektur, funktionalen Architektur, technischen Zielarchitektur, Infrastrukturarchitektur und Betriebsarchitektur, 3. die Erarbeitung der Facharchitektur unter Einbeziehung der für die Organisations- und Fachanforderungen zuständigen Stellen, 4. die Festlegung der zu nutzenden IT-Standards für eine Integrationsarchitektur (z. B. Webdienste, Schnittstellentechnologien), 5. die Festlegung der einzusetzenden Betriebssysteme und Standardsoftware und 6. die Erarbeitung von IT-Ablaufprozessen. § 17 Release- und Einsatzmanagement (1) Das Release- und Einsatzmanagement unterstützt die Gesamtleitung insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Tests und des störungsfreien produktiven Einsatzes der entwickelten IT-Verfahren und der entwickelten Software nach Maßgabe des Releaseund Einsatzplanes. Es verfolgt das Ziel, die Integrität des Betriebs zu sichern, indem nur zuvor getestete und zertifizierte IT-Verfahren und Software eingesetzt werden. Dazu plant es Tests, legt die Modalitäten ihrer Durchführung fest, wacht über die Durchführung und bewertet ihr Ergebnis. (2) Das Release- und Einsatzmanagement entwirft in Abstimmung mit den übernehmenden Ländern eine Planung des Einsatzes der IT-Verfahren und der Software (Release- und Einsatzplan) und wacht über deren Umsetzung. (3) Aufgaben des Release- und Einsatzmanagements sind insbesondere 1. die Planung, Durchführung, Koordination und Überwachung einer detaillierten und abgestimmten Release- und Einsatzplanung einschließlich der Bündelung der Einzel-Releases der Projekte, 2. die Durchführung der zur Zertifizierung der Software im Testcenter KONSENS zu durchlaufenden Tests, 3. die Prüfung der vom Entwicklungsprojekt vorgelegten Dokumentationen, 4. die Zertifizierung und Bereitstellung der Software für den Einsatz in den übernehmenden Ländern, 5. die Erstellung und Fortschreibung der Verfahren zur Installation von Releases und 6. die Kontrolle der Sicherstellung von Pflege und Wartung je Software für das aktuellste Release und seine Vorversion. § 18 Qualitätsmanagement Das Qualitätsmanagement unterstützt die Gesamtleitung bei der Erstellung und Pflege der Qualitätsmanagement-Dokumentation sowie bei der Einführung, Kontrolle und kontinuierlichen Weiterentwicklung des Qualitätsmanagement-Systems. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3135 § 19 Anforderungsmanagement (1) Das Anforderungsmanagement ist ein systematischer Ansatz zur Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung, Abstimmung und Priorisierung von Anforderungen an die zu entwickelnden IT-Verfahren und die zu entwickelnde Software sowie ihrer Pflege. Es umfasst Maßnahmen zur Steuerung, Kontrolle und Verwaltung dieser Anforderungen. Funktionale und nichtfunktionale Anforderungen werden in Form von Lastenheften beschrieben. (2) Das Anforderungsmanagement ist zugleich eine zentrale Organisationseinheit nach § 14. Es hat die Aufgabe, die Abstimmung zwischen den zentralen Organisationseinheiten und den im Gesamtvorhaben KONSENS definierten Gremien und Rollen, soweit sie mit der Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung von Anforderungen befasst sind, zu koordinieren. (3) Aufgaben des Anforderungsmanagements als zentrale Organisationseinheit sind insbesondere 1. die Koordination und Abstimmung im Sinne des Absatzes 2 mit dem Ziel, dass nicht einzelne Anforderungen mehrfach, parallel, mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder in widersprüchlicher Weise in mehreren Lastenheften berücksichtigt oder an verschiedenen Stellen des Gesamtvorhabens KONSENS umgesetzt werden, 2. die Beratung bei der Lastenhefterstellung mit dem Ziel, die Lastenhefterstellung im Gesamtvorhaben KONSENS einheitlich zu gestalten, 3. das Erarbeiten von Vorschlägen zur Bündelung der Anforderungen, 4. die Bereitstellung einer einheitlichen Methodik und einer geeigneten Werkzeuglandschaft zur Erstellung der Lastenhefte und ihre sachgerechte Fortschreibung und 5. Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere durch Ausführung von Eingangs-Qualitätssicherungen von Lastenheften. Unterabschnitt 3 Projektstrukturen 4. ein Betriebshandbuch, 5. ein Benutzerhandbuch, 6. ein projektspezifisches Sicherheitskonzept/Datenschutzkonzept, 7. die Datenschutz-Folgenabschätzung und 8. ein Projektabschlussbericht. (4) Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungsausschuss einzurichten. Bei sonstigen Projekten kann ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. Ein Großprojekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind: 1. es ist eine Softwarezulieferung durch mindestens ein anderes Projekt erforderlich, 2. die geplante Projektlaufzeit beträgt mehr als 23 Monate und 3. das geplante Budget beträgt mehr als 10 Millionen Euro. (5) Im Lenkungsausschuss sind vertreten: 1. der Projektleiter, 2. der Leiter des zuliefernden Projektes oder die Leiter der zuliefernden Projekte und 3. ein Vertreter des Multiprojektmanagements. Es können außerdem vertreten sein: 1. die Gesamtleitung, sofern sie es für erforderlich hält, und 2. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, sofern es dies für erforderlich hält. (6) Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpassung des Projektauftrags erforderlich. Wesentlich sind insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinplanung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich machen. (7) Die Eskalation, beispielsweise von Entscheidungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die Gesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informationstechnik. Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss eingerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung der Lenkungsausschuss zu befassen. § 21 Multiprojektmanagement (1) Das Multiprojektmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim operativen IT-Controlling der Entwicklungsprogramme und -projekte. Aufgaben des Multiprojektmanagements sind insbesondere: 1. die programm- und projektübergreifende Koordination und Abstimmung, insbesondere der Zeitplanung der Projekte untereinander, 2. die Erstellung und Fortschreibung eines programmund projektübergreifenden Meilensteinplans, Netzplans und kritischen Pfades und 3. die Überwachung der Meilensteine der Entwicklungsprogramme/-projekte. (2) Das Multiprojektmanagement wird organisatorisch durch ein Projektbüro unterstützt. § 20 Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement (1) Es wird ein einheitliches Projektmanagement für alle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamtvorhaben KONSENS festgelegt. Es orientiert sich an den für den Bund geltenden Projektmanagementstandards. (2) Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an international anerkannte Projektmanagementstandards eingerichtet. (3) Für jedes Projekt sind mindestens folgende Dokumente zu erstellen: 1. ein Projektauftrag, 2. ein Projekthandbuch, 3. eine Gesamtplanung inklusive Meilensteinplan, Netzplan, kritischem Pfad (inklusive Zuarbeiten), Ressourcen (Personal (inklusive Kompetenzprofil), Finanzen) und definierter Ziele, 3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 § 22 Entwicklungsprogramme und -projekte (1) Jeder Entwicklungsauftrag, ausgenommen Aufträge zur Pflege von Software, wird im Rahmen eines Projektes nach Maßgabe der festgelegten Projektstrukturen durchgeführt. (2) Für jedes Projekt sind ein Projektleiter und ein Stellvertreter auf Vorschlag des Auftrag nehmenden Landes durch Entscheidung der Steuerungsgruppe Informationstechnik im Benehmen mit der Gesamtleitung zu bestellen. Der Projektleiter und dessen Stellvertreter sollen in dieser Funktion dem Projekt für die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung stehen. (3) Die Projekte sind in der Art und Weise mit personellen Ressourcen auszustatten, dass die Aufgabenerledigung im Projekt nicht durch die Erledigung anderer Aufgaben verzögert wird. (4) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung für den Projekterfolg auf der Grundlage des Projektauftrags verantwortlich. Insbesondere verantwortet sie: 1. die Entwicklung des IT-Verfahrens und der einheitlichen Software entsprechend der an sie gestellten Anforderungen, 2. den produktiven Einsatz des IT-Verfahrens und der einheitlichen Software in der Betriebsumgebung des Auftrag nehmenden Landes zum Nachweis der Einsatzeignung gegenüber der Gesamtleitung, 3. die Vorlage und/oder Fortschreibung der in § 20 Absatz 3 genannten Dokumente, 4. die Zulieferung der vom Vorhabensmanagement für Zwecke des IT-Controllings benötigten Daten (§ 15 Absatz 4) und 5. eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Multiprojektmanagement über den Fortschritt/die Zielerreichung und etwaige Risiken des Projekts. (5) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung weisungsgebunden. (6) Zur organisatorischen Unterstützung der Projektleitung wird ein Projektbüro eingerichtet. 3. der Aufwand für den Betrieb von zentralen Produktions- und Servicestellen. (2) Der durch nicht von § 4 Absatz 3 erfasste Besonderheiten entstehende Aufwand sowie der bei Bund und Ländern entstehende Aufwand für den produktiven Betrieb, mit Ausnahme des in § 7 Absatz 2 genannten Aufwands, gehören nicht zu den umlagefähigen Aufwendungen. (3) Weitere Einzelheiten werden durch das Auftraggeber-Gremium festgelegt. § 24 Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss (1) Zum Zweck der Transparenz sind die umlagefähigen Aufwendungen in folgende Aufwandsarten aufzuteilen: 1. Entwicklungsaufwand, 2. Pflege-/Wartungsaufwand, 3. gemeinschaftlich zu tragender Aufwand für den produktiven Betrieb und 4. Organisationsaufwand. (2) Die nach § 23 umlagefähigen Aufwendungen sind von den Ländern vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel zu tragen. (3) Der Bund trägt 13 Prozent von den um den Zuschuss nach Absatz 4 geminderten umlagefähigen Aufwendungen. (4) Über die Verpflichtung nach Absatz 3 hinaus gewährt der Bund für das Vorhaben KONSENS innerhalb des Budgets jährlich einen Zuschuss in Höhe von 10 Millionen Euro in monatlichen Abschlagszahlungen. Der Zuschuss ist an den Fortschritt des produktiven Einsatzes einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software (Kriterium) geknüpft. Das Verfahren richtet sich nach § 9 Absatz 8. Stellen die Finanzminister des Bundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das im Vorjahr benannte Kriterium nicht erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung des Bundes für die Zahlung des Zuschusses für das zweite auf die Feststellung folgende Jahr. In diesem Fall treten die Länder in die Verpflichtung des Bundes für das betroffene Jahr für die Zahlung des Zuschusses ein. § 25 Budget (1) Bund und Länder stellen bis zum 1. Februar eines Jahres auf der Basis des Vorhabensplans eine Planung der voraussichtlich auf den Bund und die beteiligten Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Haushalten auf. (2) Bund und Länder erteilen der Steuerungsgruppe Informationstechnik bis zum 31. Oktober eines Jahres auf der Basis des genehmigten Vorhabensplans eine durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen abgesicherte Deckungszusage für das Budget der nächsten drei Jahre. Dies gilt nicht für den Zuschuss des Bundes nach § 24 Absatz 4. (3) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik teilt bis zum 15. November eines Jahres den Auftrag neh- Abschnitt 4 Budget und Kostentragung § 23 Umlagefähige Aufwendungen (1) Nach diesem Gesetz umzulegende Aufwendungen sind: 1. der Personal- und Sachaufwand, der bei Bund und Ländern für nach diesem Gesetz erbrachte Leistungen anfällt. Der Aufwand für verwaltungsinternes Personal wird nach von Bund und Ländern pauschal festzulegenden Verrechnungssätzen angesetzt. Der Sachaufwand ist nur insoweit gesondert umlagefähig, als er nicht bereits durch die Personalkostenverrechnungssätze abgegolten ist. 2. der Aufwand für die Beschaffung oder Inanspruchnahme von Lizenzen und Geräten für die Entwicklung und den Test der einheitlichen Software. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3137 menden Ländern die Höhe des auf sie entfallenden Budgetanteils für den in Absatz 2 genannten Zeitraum mit. § 26 Zahlungsverfahren Zahlungsverpflichtungen und die umzulegenden Aufwendungen nach § 24 sind zu verrechnen. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 27 Nutzungsrecht (1) Bund und Länder schließen eine Verwaltungsvereinbarung, wonach ihnen an den im Rahmen des Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere an den entwickelten IT-Verfahren und der entwickelten Software, räumlich und gegenständlich unbeschränkte Nutzungsrechte als ausschließliche Rechte zur gesamten Hand zustehen. Diese Verwaltungsvereinbarung umfasst insbesondere Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Digitalisierung, OnlineBereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse und beziehen sich im Fall von Software auf den Objektcode, den Quellcode sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen. (2) Bund und Länder räumen sich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 wechselseitig zur Nutzung für eigene Zwecke einfache, unwiderrufliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte an den künftig im Rahmen des Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten Arbeitsergebnissen ein. Diese Nutzungsrechte beziehen sich im Fall von Software auf den Objektcode sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse. Ausgenommen ist das Recht zur Bearbeitung, das als einfaches Nutzungsrecht nur dem Auftrag nehmenden Land zusteht. (3) Bund und Länder räumen sich in der Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 wechselseitig das Recht ein, anderen juristischen Personen Unterlizenzen einzuräumen, wenn diese der alleinigen oder gemeinsamen Fachaufsicht oder der alleinigen oder gemeinsamen Beteiligungsführung eines oder mehrerer Gebietskörperschaften unterstehen oder privatrechtliche Unternehmen im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sind. Die jeweilige Gebietskörperschaft hat die Einräumung einer Unterlizenz der Gesamtleitung anzuzeigen. Die Überlassung der einheitlichen Software an sonstige Dritte muss der Zustimmung aller Mitglieder des Auftraggeber-Gremiums vorbehalten bleiben. (4) Soweit sich ein Auftrag nehmendes Land externer Unterstützung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 4 bedient, hat es sicherzustellen, dass der Externe allen Gebietskörperschaften Nutzungsrechte in einem den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Umfang einräumt. Des Weiteren hat das Auftrag nehmende Land sicherzustellen, dass der Externe für den Fall seiner Miturheberschaft nach § 8 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten zugunsten von Bund und Ländern verzichtet. In gleicher Weise haben die Steuerungsgruppe Informationstechnik und das eine zentrale Produktions- und Servicestelle betreibende Land sicherzustellen, dass Bund und Ländern Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden. (5) Die Beschaffung von Standardsoftware ist zulässig, auch wenn Bund und Ländern nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden können und sich die Nutzungsrechte nicht auf den Quellcode (einschließlich Quellcodedokumentation) beziehen. Sollte ein Anbieter von Standardsoftware lediglich bereit sein, Nutzungsrechte in noch geringerem Umfang einzuräumen, ist vor der Beschaffung die Entscheidung der Steuerungsgruppe Informationstechnik einzuholen. § 28 Haftung (1) Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu Lasten derjenigen Gebietskörperschaft, die gegenüber dem Dritten aufgetreten ist. (2) Eigen- und Fremdschäden sind keine umlagefähigen Aufwendungen. (3) Für Eigenschäden von Bund und Ländern, die durch einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verschuldet werden, haftet diese in Höhe liquidierter Ersatzansprüche gegen den Bediensteten. (4) Für Eigenschäden, die durch Inanspruchnahme externer Unterstützung im Sinne des § 11 Absatz 3 Nummer 4 verursacht werden, haftet die den Externen beauftragende Gebietskörperschaft, soweit der Ersatzanspruch gegenüber dem Externen liquidiert wird. Bund und Länder sind verpflichtet, bei Beauftragung Externer eine einheitliche, von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Verfügung gestellte, Haftungsklausel zu verwenden. § 29 Anwendungs- und Übergangsregelung (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Gleichzeitig sind die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Vereinbarungen im Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung), mit Ausnahme der an den erstellten Arbeitsergebnissen eingeräumten Nutzungsrechte, nicht mehr anzuwenden. (2) Die bis zum 31. Dezember 2018 auf der Grundlage des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS getroffenen Festlegungen zur Beschaffung, arbeitsteiligen Entwicklung und Pflege sowie zum Einsatz einheitlicher IT-Verfahren und einheitlicher Software für das Besteuerungsverfahren haben Bestand, wenn die nach diesem Gesetz eingerichteten Gremien keine abweichende Entscheidung treffen. 3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz ­ OZG) §1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen (1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. (2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Der ,,Portalverbund" ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird. (2) Das ,,Verwaltungsportal" bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden. (3) ,,Verwaltungsleistungen" im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze. (4) ,,Nutzer" sind diejenigen, die Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen. (5) Ein ,,Nutzerkonto" ist eine zentrale Identifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig. (6) ,,IT-Komponenten" im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind. §3 Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten (1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten. (2) Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen. §4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren (1) Für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union oder der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, wird die Bundesregierung ermächtigt, im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verwendung bestimmter IT-Komponenten nach § 2 Absatz 6 verbindlich vorzugeben. In der Rechtsverordnung kann auch die Verwendung von IT-Komponenten geregelt werden, die das jeweils zuständige Bundesministerium bereitstellt. Die Länder können von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen, soweit sie für den Betrieb im Portalverbund geeignete IT-Komponenten bereitstellen. (2) Die Länder sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz der nach Absatz 1 vorgegebenen Verfahren sicherzustellen. §5 IT-Sicherheit Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. §6 Kommunikationsstandards (1) Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systemen legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. (2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systeme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. Das Bundesministerium des Innern setzt sich mit dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen. (3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger Verwaltungsverfahren dienenden informationstechnischen Systeme an im Portalverbund genutzte informationstechnische Systeme legt das Bundesministerium Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3139 des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. (4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. Von den in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. §7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle (1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet. (2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen dürfen (Registrierungsstellen). (3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebenenfalls verbundene Registrierung von allen öffentlichen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes anbieten. §8 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden: 1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung ,,D" für Bundesrepublik Deutschland und die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen. Bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; 2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort, soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine natürliche Person für ein Unternehmen handelt, sind die in der eID gespeicherten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der ,,Anschrift" zu verwenden. (2) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können zusätzlich folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates gemäß eIDAS-Verordnung, E-Mail-Adresse, Telefonoder Mobilfunknummer, Telefaxnummer. (3) Mit Einwilligung des Nutzers dürfen im Nutzerkonto elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen sowie Status- und Verfahrensinformationen innerhalb des Nutzerkontos gespeichert und verarbeitet werden. (4) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. Mit Einwilligung des Nutzers sind eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen. (5) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung zuständige Behörde kann im Einzelfall mit Einwilligung des Nutzers die für die Identifizierung des Nutzers erforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen. Artikel 10 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Öffentliche Ausschreibung Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert." Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Entscheidung der Bundesregierung einholen. Entscheidet die Bundesregierung 3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 gegen oder ohne die Stimme der Bundesministerin oder des Bundesministers der Finanzen, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung. (3) Abweichungen von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist." 2. § 29 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen." 3. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: ,,im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen." 4. § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamtenoder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst (1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet. An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt 1. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem VersorgungslastenteilungsStaatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder 2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrecht- lichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden. (2) Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung. (3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung. (4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich." 5. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert." 6. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Finanzierungsmittel bewirtschaften, die der Bund den Ländern zweckgebunden zur Erfüllung von Länderaufgaben zugewiesen hat." 7. Nach § 93 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesrechnungshöfen durchzuführen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3141 8. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt: ,,§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung." §2 Errichtung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Ein Aufsichtsrat ist zu bilden. Im Aufsichtsrat sind Mitglieder der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages vertreten. (2) Nach der erfolgten Gründung der Gesellschaft privaten Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weist der Bund der Gesellschaft die Finanzmittel für die Erbringung der Aufgaben zu, die notwendig sind, um den Betrieb der Gesellschaft sicherzustellen. Nach der Gründung der Gesellschaft wird die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zum 1. Januar 2019 mit den ihr in § 1 Absatz 1 und 2 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes übertragenen Aufgaben als Ganzes einschließlich aller Arbeitsund Dienstverhältnisse sowie aller sonstigen Rechtsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen. (3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft privaten Rechts sowie jede wesentliche Änderung bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages. §3 Vertretung des Gesellschafters In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten. §4 Sitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften (1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist Berlin. (2) Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfsgerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bundes stehen. Die Beteiligung Dritter an den Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Artikel 12 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes § 4 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes." Artikel 13 Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz ­ InfrGG) Abschnitt 1 Gründung §1 Übertragung (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem FernstraßenBundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Übertragung von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Gesellschaft erfolgt nicht. (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bundesstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht. Abschnitt 2 Gegenstand und Aufgaben §5 Gegenstand der Gesellschaft (1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen. Die Aufgaben der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach § 1 Absatz 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes werden auf die Gesellschaft privaten Rechts übertragen. Die Gesellschaft ist auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zuständig. 3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 (2) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die Aufgabe selbst darf nicht auf Dritte übertragen werden. Die Einbeziehung Privater bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesautobahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur erfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern erstreckt. Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander verbunden werden. (3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der Bundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten Bedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts verbindlich. §6 Beleihung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-BundesamtErrichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen. wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung einzusetzen. (4) Unbeschadet der Regelung in § 92 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. § 91 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. §8 Finanzierungs- und Realisierungsplan, Verkehrsinvestitionsbericht (1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen einen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle der Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren. Der Finanzierungsund Realisierungsplan bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages. (2) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesautobahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen Tätigkeitsfeldern. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet den Verkehrsinvestitionsbericht dem Deutschen Bundestag zu. §9 Parlamentarische Kontrolle (1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundeshaushaltsordnung benannte Gremium wird von der Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsführung betreffenden Fragen unterrichtet. (2) Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu laden. Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet. § 10 Übergangsregelungen (1) Die Gesellschaft kann ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung und den Bau von Bundesautobahnen wahrnehmen. Sobald ein Land sein auf die Gesellschaft zu übertragendes Personal und die Sachmittel vollständig übertragen hat, übernimmt der Bund auch vor dem 1. Januar 2021 die Kosten für die vom Bund veranlassten Planungen. Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 weist der Bund der Gesellschaft die für die Erbringung dieser Aufgaben notwendigen Finanzmittel zu. (2) Die Gesellschaft ist innerhalb von 2 Monaten nach Verkündung des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu gründen. Abschnitt 3 Finanzierung §7 Finanzierung (1) Der Bund stellt der Gesellschaft privaten Rechts die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlichen Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz zur Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Ergänzend kann der Bund zur Finanzierung der in Satz 1 genannten Aufgaben weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Kredite am Markt aufzunehmen. Notwendige Liquiditätshilfen gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. (2) Die Gesellschaft privaten Rechts darf zum Zwecke der Planung, des Baus und der Erhaltung von Bundesautobahnen und anderer Bundesfernstraßen auf Grundlage des Finanzierungs- und Realisierungsplans gemäß § 8 Absatz 1 Finanzierungszusagen eingehen. Für die mit dem Finanzierungs- und Realisierungsplan genehmigten Projekte hat die Gesellschaft in einem Jahr entstehende Mehrkosten im Folgejahr auszugleichen. (3) Die Gesellschaft privaten Rechts ist verpflichtet, die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3143 Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz ­ FStrBAG) §1 Errichtung (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Tätigkeit aufnehmen. (2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes. (3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. §2 Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben: 1. die Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, 2. die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungsund Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes, 3. die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes, 4. nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3 Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörungen, und 5. die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist. Im Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, sofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. Das Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fachlich bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Landesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit. (2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungsund Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen. §3 Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder (1) Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind. Diese werden von den Ländern fortgeführt. (3) Abweichend von § 2 Absatz 2 ist eine nach Landesrecht zuständige Behörde Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchgeführt werden, sowie zuständig für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt. Die beantragte Übernahme wird mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam und das jeweilige Land trägt ab diesem Zeitpunkt seine Kosten. Sie ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines Landes erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, und ist nur einmalig möglich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum 1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingeleiteten Verfahren vom FernstraßenBundesamt fortgeführt werden und das jeweilige Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme erstattet. Bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht zuständigen Behörde ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Übertragung der Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt wird mit Beginn des zweiten auf die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgenden Kalenderjahres wirksam und der Bund trägt ab diesem Zeitpunkt die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so dass die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung 3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Verfahren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden und das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übertragung erstattet. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird den Zeitpunkt der wirksamen Übertragung im Bundesanzeiger veröffentlichen. §4 Straßenverkehrsrechtliche Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem FernstraßenBundesamt Aufgaben zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu übertragen und dabei den Übergang laufender Verfahren auf das Fernstraßen-Bundesamt zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts weiter übertragen werden. ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen dienen, 4. die in Bezug auf die Verwaltung der Bundesautobahnen bestehenden Vertragsverhältnisse, erfassen und dokumentieren. Die Methode und das Format für die Erfassung und Dokumentation, einschließlich Abgrenzungs- und Bewertungskriterien, sowie die im Rahmen des Satzes 1 zu erfassenden Daten bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder durch Erlass. (2) Betrachtungszeitraum im Sinne dieser Vorschrift ist der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017. Bei Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden, deren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis während des Betrachtungszeitraums ruhte oder deren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erst nach dem Betrachtungszeitraum begonnen hat, ist im Hinblick auf die Erfassung auf die zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Soweit sächliche Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nach dem Betrachtungszeitraum durch andere Gegenstände ersetzt werden, werden diese anderen Gegenstände erfasst und dokumentiert. (3) Sobald ein Land seine Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllt hat, teilt dies die jeweilige oberste Straßenbaubehörde dieses Landes dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. Eine ergänzende Mitteilung (Verwendungsvorschlag) muss bis spätestens zum 1. Januar 2019 erfolgen und umfasst mindestens eine Auflistung der Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 mit Angaben beschäftigungsrelevanter Daten der Beamtinnen und Beamten, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden und umfasst auch Angaben zum Arbeitsplatz und Arbeitsort. Zudem ist anzugeben, ob Mitarbeiter wechselbereit sind. Der Bund wird auch die von der Neuregelung betroffenen und nicht wechselbereiten Beschäftigten der Länder oder der Kommunen im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise Personalgestellungen oder Zuweisung, weiterbeschäftigen. Die Länder oder die Kommunen erhalten insoweit eine Erstattung der Personalvollkosten. Sofern eine Weiterbeschäftigung beim Land erfolgen soll, wird bei Beamten alternativ zur Versetzung eine Zuweisung und bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden eine Personalgestellung gegen Personalvollkostenerstattung erfolgen. Die Mitteilung umfasst ferner eine Auflistung der sächlichen Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, der Grundstücke der Bundesautobahnen sowie der Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes, der Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sowie der bestehenden Vertragsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4. Artikel 15 Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften (Fernstraßen-Überleitungsgesetz ­ FernstrÜG) §1 Erfassung und Dokumentation (1) Zum Zweck der späteren Überleitung zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder zum FernstraßenBundesamt werden die Länder bis zum 1. Januar 2018 1. die Vollzeitäquivalente der bei den Straßenbauverwaltungen der Länder, Landesbetrieben und sonstigen Behörden im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden nach Funktionen, die im Betrachtungszeitraum Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesautobahnen ausschließlich, überwiegend oder teilweise wahrgenommen haben, 2. die sächlichen Betriebsmittel, die von den Ländern im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließlich, überwiegend oder teilweise für die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesautobahnen eingesetzt wurden, 3. die Grundstücke der Bundesautobahnen sowie Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes, die von den Ländern im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließlich oder überwiegend für die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesautobahnen eingesetzt wurden, sowie Grundstücke, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3145 (4) Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übernimmt bei den Zuordnungen die Vorschläge der obersten Straßenbaubehörden der Länder auch hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitsort sowie der Befähigung und dienstlichen Erfahrung der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden. Es bestätigt den obersten Straßenbaubehörden auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 3, welche Beamtinnen und Beamten zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt werden sollen. Es bestätigt den obersten Straßenbaubehörden, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden sowie sächlichen Betriebsmittel dem Fernstraßen-Bundesamt oder der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zugeordnet werden sollen. Die Länder sind verpflichtet, auf der Grundlage der Mitteilungen nach den Sätzen 3 und 4 die notwendigen arbeitsund beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber den Beamtinnen und Beamten, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden zu erfüllen und die Beschäftigten möglichst umfassend über ihre Rechte und das Prozedere eines möglichen Wechsels sowie die Rechtsfolgen zu informieren. Entsprechende Leitlinien sind Anlage zu diesem Gesetz. (5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 wird von einem beratenden Bund-Länder-Gremium begleitet, das sich aus Ländervertretern und Bundesvertretern zusammensetzt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur setzt dieses Gremium unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Die bestehenden Personalvertretungen, Gesamt- und Hauptschwerbehindertenvertretungen nach § 97 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch und Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden an der Arbeit dieses Gremiums in Bezug auf die Beschäftigten beteiligt. §2 Anordnungskompetenz des Bundes Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist berechtigt, gegenüber den Ländern die notwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um eine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im Sinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbaubehörden der Länder zu gewährleisten. §3 Beamtinnen und Beamte; Verordnungsermächtigung (1) Die in der Bestätigung nach § 1 Absatz 4 Satz 3 genannten Beamtinnen und Beamten werden spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt. Das Einverständnis des Bundes zu dieser Versetzung bei wechselbereiten Beamtinnen und Beamten gilt als erteilt. (2) Zum Fernstraßen-Bundesamt versetzte Beamtinnen und Beamte können unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk- turgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden. (3) Den Beamtinnen und Beamten des FernstraßenBundesamtes werden Tätigkeiten bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2021 zugewiesen, sofern sie nicht beim Fernstraßen-Bundesamt auf Basis des Vorschlags weiter verwendet werden sollen. (4) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeiten der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zugewiesen sind, bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen. (5) Spätere Zuweisungen zu der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind möglich. Diese erfordern jeweils die Zustimmung der Gesellschaft nach den beamtenrechtlichen Regelungen. (6) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten befugt, soweit es die Dienstausübung für den Betrieb dieser Gesellschaft erfordert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Entscheidungen und Maßnahmen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach Maßgabe des Satzes 1 zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten übertragen werden. (7) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist verpflichtet, dem Fernstraßen-Bundesamt die zur Wahrnehmung seiner Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen. (8) Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes dienen dienstlichen Interessen. (9) Das Fernstraßen-Bundesamt kann die Zuweisung zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einzelfall im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung der Beamtin oder des Beamten vorsehen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Zuweisung im Einzelfall auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten aufgehoben werden soll. §4 Rechtsaufsicht in beamtenrechtlichen Angelegenheiten (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegt auch die Rechtsaufsicht darüber, dass die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer jeweils geltender Gesetze und Rechtsverordnungen beachtet. Hierzu stehen dem 3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Fernstraßen-Bundesamt ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ein Weisungsrecht gegenüber dieser Gesellschaft zu. (2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Fernstraßen-Bundesamt zunächst darauf hinwirken, dass die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann das Fernstraßen-Bundesamt die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt über. Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats bleiben unberührt. (3) Die in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und ihren Tochtergesellschaften eingesetzten Beschäftigten des Fernstraßen-Bundesamtes gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Fernstraßen-Bundesamtes; § 13 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. §5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende (1) Für den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden auf das Fernstraßen-Bundesamt oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes finden die Vorschriften des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Betriebsübergang entsprechende Anwendung. Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort. (2) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Fernstraßen-Bundesamtes sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die Beschäftigten bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind Tarifverträge abzuschließen. Für die Überleitung der Beschäftigten werden Überleitungstarifverträge angestrebt. Im Fernstraßen-Bundesamt und in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes und der Gesellschaft privaten Rechts erforderlich ist. Satz 4 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend. §6 Schwerbehinderte Menschen Die Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unberührt. §7 Sächliche Betriebsmittel Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geht das Eigentum an den sächlichen Betriebsmitteln nach Maßgabe der Zuordnung in der Mitteilung nach § 1 Absatz 4 Satz 4 entweder auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes über. Sofern die Länder die sächlichen Betriebsmittel mit eigenen Mitteln nach Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes erworben haben und diese in das Eigentum des Bundes übergehen, erstattet der Bund den Ländern den jeweiligen Buchwert entsprechend der Auflistung nach § 1 Absatz 3 Satz 7. Soweit die sächlichen Betriebsmittel nicht im Rahmen von Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes von den Ländern erworben worden sind, gelten sie als Eigentum des Bundes. Grundstücke und Gebäude für Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes gelten als Eigentum des Bundes. §8 Übergangsmandate, Gleichstellungsbeauftragte, Dienstvereinbarungen (1) Die in den Dienststellen bestehenden Personalräte nehmen längstens bis zum 31. Dezember 2020 in den Betrieben und Betriebsteilen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes jeweils die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsrecht wahr, soweit die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen (Übergangsmandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. (2) Werden den Betrieben und Betriebsteilen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes jeweils Angehörige mehrerer Dienststellen zugewiesen und übertragen, nimmt derjenige Personalrat das jeweilige Übergangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen und übertragenen Wahlberechtigten stammen. Richtet die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vor der Wahl eines Betriebsrats Tochtergesellschaften ein, so nimmt der nach Satz 1 zuständige Personalrat das Übergangsmandat in den Betrieben der Tochtergesellschaft wahr. (3) Mit Zuweisung der ersten Beschäftigten nimmt der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beim FernstraßenBundesamt die Aufgaben der Personalvertretung wahr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3147 (Übergangspersonalrat). Er hat als Übergangspersonalrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Fernstraßen-Bundesamt zu bestellen. (4) Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch nach zwölf Monaten. Gleiches gilt für den Übergangspersonalrat nach Absatz 3 Satz 1. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Personalrat und der Übergangspersonalrat nach Absatz 3 unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der jeweiligen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen haben. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen. (7) Auf längstens bis zum 31. Dezember 2020 förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der jeweiligen Dienststelle, Verfahren vor der jeweiligen Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Übertragung oder Zuweisung von Beschäftigten auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder auf das Fernstraßen-Bundesamt ohne Einfluss. (8) Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2021 findet im Fernstraßen-Bundesamt die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und ihrer Stellvertreterin wahrgenommen. (9) Die in den Dienststellen bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes längstens zwölf Monate als Dienst- oder Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie zuvor nicht durch andere Regelungen im Fernstraßen-Bundesamt oder in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ersetzt werden. Richtet die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Tochtergesellschaften ein, bevor die Dienstvereinbarungen nach Satz 1 ersetzt worden sind, so gelten diese in den Tochtergesellschaften für weitere zwölf Monate, sofern sie nicht zuvor in den Tochtergesellschaften durch andere Regelungen ersetzt werden. §9 Personalkosten, Versorgungslastenverteilung Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen VersorgungslastenteilungsStaatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn gilt insoweit als erteilt. § 10 Übergang von Rechten und Pflichten, laufende Verfahren (1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 tritt der Bund in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnissen ein, die von den zuständigen Straßenbaubehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen mit Dritten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes abgeschlossen wurden, wenn die vergaberechtlichen Vorgaben beachtet und marktübliche Preise zugrunde gelegt wurden. (2) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tritt zum 1. Januar 2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben, einschließlich der hoheitlichen Aufgaben, mit deren Wahrnehmung sie auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehen ist, in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein. § 11 Überleitungsregelungen für Bundesstraßen Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. Die Übernahme in Bundesverwaltung nach Satz 1 wird frühestens mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam. § 12 Grunderwerbsteuer Erwirbt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland oder von Dritten durch einen Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes die Möglichkeit, ein Grundstück, das nach Maßgabe des § 2 des Bundesfernstraßengesetzes zur öffentlichen Straße gewidmet ist, rechtlich oder wirtschaftlich auf eigene Rechnung zu verwerten, ist dieser Rechtsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit. § 13 Übergangsregelung Soweit die Gesellschaft privaten Rechts nach § 10 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung und den Bau von Bundesautobahnen wahrnimmt, erfolgt für die mit der Aufgabe betrauten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden ein Übergang im Sinne dieses Gesetzes. 3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Anlage (zu § 1 Absatz 4) Folgende Leitlinien sind zu beachten: a) Bund und Länder werden durch möglichst umfassende Garantien die Interessen der betroffenen Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort wahren und besonderes Augenmerk auf eine sozialverträgliche Gestaltung des Übergangs richten. Versetzungen gegen den Willen der Beschäftigten wird es nicht geben. Dies bedeutet insbesondere: Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände übernehmen. Er wird auch die von der Neuregelung betroffenen und nicht wechselbereiten Beschäftigten im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten (z. B. Personalgestellungen bzw. Zuweisung) weiterbeschäftigen. Die Länder erhalten insoweit eine Erstattung der Personalvollkosten. b) Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsplatz und Arbeitsort; ausgeprägte Organisationsstrukturen für Autobahnen bleiben an ihren Standorten erhalten. Die näheren Einzelheiten legt das zuständige Bundesministerium mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde durch Vereinbarungen fest. Die Personalvertretungen werden in diesen Prozess eingebunden. Die zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften werden ebenfalls beteiligt. tur" durch die Wörter ,,Das Fernstraßen-Bundesamt" ersetzt. 2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist." 3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 4. Nach § 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht." 5. Dem § 5 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: ,,Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2." 6. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches." b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort ,,Antrag" die Wörter ,,der vom Land bestimmten Behörde" eingefügt. 7. In § 7 Absatz 2a und 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 16 Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes Dem Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird folgender § 4 angefügt: ,,§ 4 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesellschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt." Artikel 17 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3149 ,,§ 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde," die Wörter ,,auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes," eingefügt. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Behörde" die Wörter ,,oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. d) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das FernstraßenBundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden." e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören." f) In Absatz 7a Satz 1 werden nach dem Wort ,,Behörde" die Wörter ,,oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. g) Dem § 8 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt." 9. § 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundes- amt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,". 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde," die Wörter ,,an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes," eingefügt. b) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter ,,an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes." ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht," eingefügt. 11. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesautobahnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des FernstraßenBundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen." bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen." b) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes" eingefügt. 12. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Schutzwaldungen (1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesstraße können von der nach Landesrecht zuständigen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zustän- 3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 digen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. Im Fall einer Bundesautobahn oder einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs solcher Straßen im Benehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklären. (2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber obliegt 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der dort genannten Gesellschaft." 13. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Benehmen mit der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 14. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" die Wörter ,,oder bei Umleitung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch das Wort ,,Fernstraßen-Bundesamt" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,hat" durch das Wort ,,haben" ersetzt. 16. § 16a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" ein Komma und die Wörter ,,der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 17. § 17b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verwaltungsverfahrensgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des FernstraßenBundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen." 18. In § 18f Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörde" ein Komma und die Wörter ,,sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 19. § 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus." 20. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3151 Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen." c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikels 90 Abs. 3" durch die Wörter ,,Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2" ersetzt, werden nach dem Wort ,,Straßenbaubehörden" die Wörter ,,der Länder" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Bundesbehörden" die Wörter ,,oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Übrigen gilt Bundesrecht." 21. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht." 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Straßenbaumittel" die Wörter ,,für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,Bundesfernstraßen" durch die Wörter ,,Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Straßenbau" durch die Wörter ,,Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und das Wort ,,Straßenbaumaßnahmen" durch das Wort ,,Baumaßnahmen" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das durch Artikel 498 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Fernstraßenprojekt" durch die Wörter ,,Bundesstraßenprojekt, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und das Wort ,,Bundesfernstraßenabschnitts" durch das Wort ,,Bundesstraßenabschnitts" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen." Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs § 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Straßenbaulast" die Wörter ,,für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht," und nach dem Wort ,,Vermögens" die Wörter ,,für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht," eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,gilt" die Wörter ,,den Ländern" eingefügt. 2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Der Bund oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes trägt die Kosten aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen." Artikel 19 Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes Das Straßenbaufinanzierungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 cc) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Der Private untersteht auf Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstraßen-Bundesamtes." dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter ,,Diese ist" durch die Wörter ,,Die obersten Landesstraßenbaubehörden sind" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesfernstraßenabschnittes" durch die Wörter ,,Abschnitts einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fernstraßen-Bundesamt den Privaten nach Maßgabe von Satz 1 aufzufordern." d) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,und für einen Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,erfolgt" die Wörter ,,für Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, erfolgt die Vollstreckung der Gebührenbescheide nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Strecke" die Wörter ,,im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit 1. der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder 2. der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Höhe der Mautgebühr" die Wörter ,,für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Landesstraßenbaubehörde" die Wörter ,,oder das Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt. 4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3153 Artikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Mautgläubiger ist der Bund." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Länder" die Wörter ,,und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung." b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie". Artikel 23 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn 1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder 2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind. Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter ,,§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4" gestrichen. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohnund Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des ArbeitnehmerPauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen." 3. § 3 wird aufgehoben. Artikel 22 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes § 15 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung." 3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter ,,Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist" durch die Wörter ,,Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind" ersetzt. 5. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen" gestrichen und die Wörter ,,künftige Leistungen" werden durch die Wörter ,,einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung" ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen." 7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: ,,§ 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt." 8. In § 8 werden in Absatz 1 und 2 jeweils die Wörter ,,einem Drittel" durch die Wörter ,,40 Prozent" ersetzt. 9. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter ,,nach § 2 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,nach § 2 Absatz 2 bis 4" ersetzt. 10. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor." Artikel 24 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes in der vom 18. August 2017 an geltenden Fassung sowie des Bundesfernstraßengesetzes, des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, des Straßenbaufinanzierungsgesetzes, des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes, des Bundesfernstraßenmautgesetzes und des Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen in der jeweils vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 25 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 23 Nummer 5 und 6 tritt am 18. August 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 23 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. (3) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft: 1. die Artikel 1 und 2, 2. in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsratsgesetzes, 3. in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, 4. in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes. (4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 14 die §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie 2. die Artikel 17 bis 22. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3155 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. August 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Katarina Barley Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt 3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Anlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis ­ finanzschwache Kommunen ­ beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen. Soll 2017 1 000 Soll 2016 1 000 Veränderung gegenüber 2016 1 000 Ausgabereste 2016 1 000 Ist 2015 1 000 Überblick zur Anlage Einnahmen Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 ­ 3 500 000 3 500 000 ­ 3 500 000 3 500 000 3 500 000 +3 500 000 ­3 500 000 ­ ­ 261 3 499 739 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 3 500 000 ­ ­ 3 500 000 3 500 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Soll 2017 1 000 Soll 2016 Reste 2016 1 000 3157 Ist 2015 1 000 Titel Funktion Zweckbestimmung Einnahmen Übrige Einnahmen 334 01 -813 359 01 -850 Zuführungen des Bundes Entnahme aus Rücklagen Haushaltsvermerk: Mehrheinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02 und 919 01. ­ 3 500 000 3 500 000 ­ 3 500 000 ­ Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01. 2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. Ausgaben für Investitionen 882 01 -813 882 02 -813 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung ­ 3 500 000 ­ ­ 261 ­ Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Finanzierungsausgaben 919 01 -850 Zuführung an Rücklage 251 240 500 293 048 000 140 399 000 102 368 000 42 430 500 61 425 000 329 976 500 75 229 000 288 792 000 1 120 602 000 256 595 500 72 002 000 177 908 500 116 431 000 99 736 000 71 816 500 3 500 000 000 ­ 3 500 000 3 499 739