Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 57 vom 17.08.2017  - Seite 3167 bis 3193 - Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3167 Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen Vom 10. August 2017 Es verordnen ­ die Bundesregierung auf Grund des ­ § 33a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 12, Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und des § 33b Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, f und h, Nummer 4 bis 9 und 11 bis 13 sowie Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 33c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni 2017 sowie ­ § 33a Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5 und des § 33b Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, und ­ das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund des ­ § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Absatz 74 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), ­ § 87 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und ­ § 88c Nummer 1, 3 Buchstabe b, d und i sowie Nummer 4 Buchstabe a bis e des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von denen § 88c durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist und § 96 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § den ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni 2017: Artikel 1 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme (KWK-Ausschreibungsverordnung ­ KWKAusV) Inhaltsübersicht 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen Elektronisches Verfahren Höchstwert Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle Bekanntmachung Anforderungen an Gebote Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten Sicherheiten Zuschlagsverfahren Ausschluss von Geboten Ausschluss von Bietern Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen Bekanntgabe der Zuschläge Entwertung von Zuschlägen Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen Erlöschen von Zuschlägen Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung Mitteilungspflichten Pönalen Rechtsschutz Festlegungen Zulassung von innovativen KWK-Systemen Geöffnete ausländische Ausschreibungen 3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 § 26 Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat § 27 Völkerrechtliche Vereinbarung § 28 Evaluierung 10. ,,geöffnete ausländische Ausschreibung" eine Ausschreibung für KWK-Anlagen, a) die ein anderer Mitgliedstaat in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und b) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWKAnlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 25 oder § 27 nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats finanziert werden, 11. ,,Höchstwert" der Wert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, der höchstens angegeben werden darf, 12. ,,innovative erneuerbare Wärme" die erneuerbare Wärme aus Wärmetechniken, a) die jeweils eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,25 erreichen, b) deren Wärmeerzeugung außerhalb des innovativen KWK-Systems für die Raumheizung, die Warmwasseraufbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird und c) die, soweit sie Gas einsetzen, ausschließlich gasförmige Biomasse einsetzen; § 44b Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, 13. ,,Jahresarbeitszahl" der Quotient aus der Summe der von den Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme bereitgestellten Energiemenge und der Summe der dafür eingesetzten Energiemenge in Form von Brennstoffen oder Strom in einem Kalenderjahr, 14. ,,Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 27 abgeschlossen hat, 15. ,,Projekt" ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10 der Marktstammdatenregisterverordnung, 16. ,,Referenzwärme" die Summe aus der Nutzwärme, die die KWK-Anlage eines innovativen KWK-Systems mit 3 000 Vollbenutzungsstunden bereitstellen kann, und der von dem gleichen innovativen KWKSystem innerhalb eines Kalenderjahres bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme, 17. ,,Standort" der Errichtungsort einer KWK-Anlage, der sich durch die postalische Adresse von anderen Standorten unterscheidet, 18. ,,Übertragungsnetzbetreiber" der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, a) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der KWK-Anlage im Bundesgebiet liegt, b) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem das Anschlussnetz liegt, an das die KWK-Anlage im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats, die über einen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, angeschlossen ist oder §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausschreibung der Zuschlagszahlungen und die Ausschreibung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus 1. KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und 2. innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. (2) Diese Verordnung ist auf KWK-Anlagen und auf innovative KWK-Systeme anzuwenden, die im Bundesgebiet errichtet oder modernisiert werden sollen. Sie ist darüber hinaus für KWK-Anlagen anzuwenden, die im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates errichtet oder modernisiert werden sollen und die an einer Ausschreibung für KWK-Anlagen teilnehmen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist 1. ,,Ausschreibung für innovative KWK-Systeme" eine Ausschreibung für KWK-Strom aus innovativen KWK-Systemen, die im Bundesgebiet errichtet werden sollen, 2. ,,Ausschreibung für KWK-Anlagen" eine Ausschreibung für KWK-Strom aus neuen oder modernisierten KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats errichtet oder modernisiert werden sollen, 3. ,,bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, das bei einer Ausschreibung nach Nummer 1 oder Nummer 2 einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat, 4. ,,Bieter", wer bei einer Ausschreibung für KWKAnlagen oder für innovative KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat, 5. ,,Einheit" eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung, 6. ,,Gebotsmenge" die installierte KWK-Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat, 7. ,,Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung nach dieser Verordnung abläuft, 8. ,,Gebotswert" der Wert für die Höhe der Zuschlagszahlung in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat, 9. ,,gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibung" eine Ausschreibung für KWK-Anlagen, a) die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens in ihren Staatsgebieten durchführen und b) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWKAnlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3169 c) der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlage errichtet wird, die über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden, 19. ,,Zuschlagswert" der in einem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert. §3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen (1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt installierte KWK-Leistung. (2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen 1. im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen, 2. in den Jahren 2018 bis 2021: a) 150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWKAnlagen und b) 50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme. (3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um 1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder 2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist. Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um 1. die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde, 2. die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind. Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme. (4) Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls 1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Megawatt unterschreitet oder 2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 25 Megawatt erhöht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme 1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Megawatt unterschreitet oder 2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 10 Megawatt erhöht. §4 Elektronisches Verfahren Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen. §5 Höchstwert Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für 1. KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWKStrom und 2. innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom. §6 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle (1) Die ausschreibende Stelle ist 1. bei den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, die keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen sind, und bei den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme die Bundesnetzagentur oder 2. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist. In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wird. (2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige ausländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen. §7 Bekanntmachung (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. 3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen, das jeweils auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme entfällt, 3. den jeweiligen Höchstwert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme, 4. die Formatvorgaben und Festlegungen der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe und für das Zuschlagsverfahren sowie 5. die Höhe der zu leistenden Sicherheit. (3) Bekanntmachungen von Ausschreibungen für KWK-Anlagen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. die Kooperationsstaaten, in deren Staatsgebieten die Errichtung oder Modernisierung der KWK-Anlage zulässig ist, 2. die bezuschlagbare Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist, 3. die Vorgaben aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen, und 4. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung a) die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1, b) die jeweils zuständige ausländische Stelle nach § 6 Absatz 2 sowie c) das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat. (4) Die Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf deren Internetseite bekanntgemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 festgelegt ist. §8 Anforderungen an Gebote (1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-MailAdresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben: a) der Unternehmenssitz und b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), 2. die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, 3. die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird, 4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird, 5. die Gebotsmenge der installierten KWK-Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen, 6. die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen, 7. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWKStrom mit zwei Nachkommastellen, 8. den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse, 9. das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage, 10. den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber, 11. die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind, 12. eine Eigenerklärung des Bieters, a) dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und bbb) die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, 50 Megawatt überschreitet, b) dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und bbb) die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, 50 Megawatt überschreitet, c) dass die gesamte Einspeiseleistung der KWKAnlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3171 d) sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, dass aa) die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und bb) die erzeugte innovative erneuerbare Wärme, aaa) sofern das innovative KWK-System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder bbb) sofern das innovative KWK-System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird, e) dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt, 13. im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme einen Wärmetransformationsplan, der nachvollziehbar darlegt, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in das Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisierung des mit dem innovativen KWK-System verbundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinn des Klimaschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung voranbringen will; sofern kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, hat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in die Wärmeversorgung der Wärmesenke integrieren will und diese Wärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisieren will. (2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. (3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt installierte KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten: 1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt installierte KWKLeistung und 2. für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilowatt installierte KWK-Leistung. Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 1 000 Kilowatt umfassen, sofern die elektrische Leistung des Generators weniger als 1 000 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 1 000 Kilowatt liegt. (4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig. (5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. (6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen. §9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten (1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. (2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. § 10 Sicherheiten (1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen gesichert. (2) Die Höhe der Sicherheit berechnet sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung. (3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen. (4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch 1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Maßgabe des Absatzes 5 und die Übersendung einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder 2. die Zahlung eines Geldbetrages auf das nach Absatz 6 eingerichtete Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle. (5) Die Bürgschaftserklärung nach Absatz 4 Nummer 1 ist schriftlich in deutscher Sprache oder in einer Amtssprache des Kooperationsstaats unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende 3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Stelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die ausschreibende Stelle ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe der Sicherheiten oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheiten werden nicht verzinst. (7) Die ausschreibende Stelle gibt die Sicherheiten unverzüglich in dem Umfang, in dem sie nicht mehr zur Sicherung möglicher Pönalzahlungen benötigt werden, an den Bieter zurück, wenn 1. er das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 9 Absatz 1 zurückgenommen hat, 2. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat, 3. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, die Pönale vollständig geleistet hat oder 4. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung, nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen und der Zulassungsbescheid der ausschreibenden Stelle vorgelegt worden ist. § 11 Zuschlagsverfahren (1) Die ausschreibende Stelle führt bei jeder Ausschreibung das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 durch. (2) Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote danach, ob sie für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben worden sind. Anschließend sortiert die ausschreibende Stelle die Gebote sowohl für die Ausschreibung für KWK-Anlagen als auch für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. (3) Anschließend prüft die ausschreibende Stelle die Zulässigkeit der Gebote und erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 2 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer Gebotsmenge, bis das jeweilige Ausschreibungsvolumen nicht mehr ausreicht, um einem Gebot einen Zuschlag in vollem Umfang der Gebotsmenge zu erteilen (letztes Gebot im Ausschreibungsvolumen). Übersteigt die Gebotsmenge des letz- ten Gebots im Ausschreibungsvolumen das für dieses Gebot verbleibende Ausschreibungsvolumen um mehr als das Doppelte, wird diesem Gebot kein Zuschlag mehr erteilt und das vorherige Gebot bildet die Zuschlagsgrenze; anderenfalls bildet das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen die Zuschlagsgrenze und erhält einen Zuschlag. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des § 22 kein Zuschlag erteilt. (4) Bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 muss die ausschreibende Stelle sicherstellen, dass ab dem Jahr 2018 innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist, 5 Prozent des in diesen zwei Kalenderjahren für diese Ausschreibungen zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens nicht überschreitet. Zu diesem Zweck muss die ausschreibende Stelle Gebote ausschließen, 1. in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist und 2. durch deren Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 überschritten wird. § 12 Ausschluss von Geboten (1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind, 2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr nach Nummer 5 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, 3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet, 4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 1 000 bis einschließlich 50 000 Kilowatt liegt und kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, 6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen, 7. in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind oder 8. der im Gebot angegebene Standort a) der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder b) des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3173 (2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und 1. an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder 2. der in dem Gebot angegebene Standort übereinstimmt mit dem in einem anderen a) Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort oder b) bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Standort, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist. Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden. § 13 Ausschluss von Bietern Die ausschreibende Stelle muss Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn 1. der Bieter a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder b) mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder 2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 vollständig entwertet worden sind. § 14 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen (1) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus den KWK-Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 19, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaats; im Übrigen ist für diese Anlage, sofern sie sich im Bundesgebiet befindet, § 25 anzuwenden. (2) Sicherheiten nach § 10 für bezuschlagte Gebote, die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 1. der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der nach § 21 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber, 2. dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der vom Kooperationsstaat benannten zuständigen ausländischen Stelle. § 15 Bekanntgabe der Zuschläge (1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite getrennt für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme bekannt: 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und die bezuschlagten Gebotsmengen, 2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort, b) den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die KWK-Anlage, das innovative KWK-System sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind, c) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und d) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, 3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, 4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert und 5. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung dem Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 14 zugeordnet worden ist. (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen. (3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den Netzbetreiber und den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert und übermittelt dem Netzbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber eine Kopie der Eigenerklärung des Bieters nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c. § 16 Entwertung von Zuschlägen (1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag, 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2 erlischt, 3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 2. soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft, 3. wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert, 4. wenn die elektrische Leistung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt, 5. wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 entfallen ist oder 6. wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils mindestens 1 500 Vollbenutzungsstunden auf null verringert hat. (2) Wird die Zulassung einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems aufgehoben, wird auch der zugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System nicht im Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine erneute Zulassung erteilt wird. § 17 Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen (1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet. (2) Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn 1. der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und 2. der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat. Mit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters nach dieser Verordnung ein. Eine Übertragung von Zuschlägen auf andere KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig. § 18 Erlöschen von Zuschlägen (1) Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWKAnlage oder das innovative KWK-System an dem Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat. (2) Hat eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWKSystem den Dauerbetrieb innerhalb der Frist des Absatzes 1 aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen, erlischt der Zuschlag, wenn die KWK-Anlage nach § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder das innovative KWK-System nach § 24 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen. § 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung (1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-Strom in Höhe des Zuschlagswertes gezahlt. (2) Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt 1. bei KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 30 000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge oder 2. bei innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2, § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 45 000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge. Pro Kalenderjahr wird der Zuschlag für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge gezahlt. Wird die Anzahl der nach Satz 2 förderfähigen Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann die Zuschlagszahlung innerhalb von 30 Jahren nach Aufnahme des Dauerbetriebs, jedoch für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden. Ist die im Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festgestellte installierte KWK-Leistung der KWK-Anlage kleiner als die Gebotsmenge, wird der Zuschlag für die nach Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden der im Zulassungsbescheid festgestellten installierten KWK-Leistung der KWK-Anlage gezahlt. (3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung entfällt für dasjenige Kalenderjahr, 1. in dem nicht der gesamte in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden ist, 2. in dem in der KWK-Anlage oder im innovativen KWK-System erzeugter Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht worden ist oder 3. für das der Nachweis nach § 20 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht worden ist oder unzutreffend ist. Wird der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht, ist § 8d Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden. Im Fall des Satzes 3 ist der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom so zu behandeln, als wäre er in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden. (4) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungsstunden in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten KWK-Stroms auf null, in dem die KWK-Anlage oder das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3175 innovative KWK-System entgegen der nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigenerklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der Lage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren. (5) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für jeweils 300 Vollbenutzungsstunden auf null für jeden Prozentpunkt, um welchen 1. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin in den Jahren 2017 bis 2020 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 30 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWKSystems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWKAnlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird, 2. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin im Jahr 2021 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 35 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird. In sonstigen Fällen, in denen kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einspeisung in ein Wärmenetz die anderweitige Wärmebereitstellung für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme maßgeblich ist. (6) Entgegen den Absätzen 2 bis 5 erhaltene Zahlungen sind dem zur Auszahlung der Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber vollumfänglich zurückzugewähren; die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. Die Netzbetreiber müssen die nach Satz 1 erhaltenen Zahlungen als Einnahmen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes verbuchen. (7) Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitionskostenzuschüssen kumuliert werden. Dies gilt nicht, soweit für einzelne Komponenten des innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zuschlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert dem Betrag der in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichti- gung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte, entspricht. (8) Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 sind § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 20 Mitteilungspflichten (1) Bieter, die einen Zuschlag nach § 11 erhalten haben, der nicht vollständig entwertet worden ist, sind bis zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet, der ausschreibenden Stelle oder einer von dieser benannten dritten Stelle jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Projektfortschritt mitzuteilen. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist anzugeben, welcher der folgenden Realisierungsschritte im Hinblick auf die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System bereits verwirklicht wurde: 1. Genehmigungserteilung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, 2. verbindliche Bestellung, 3. Baubeginn, 4. Aufnahme des Probebetriebs, 5. Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage, 6. Aufnahme des Dauerbetriebs der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems. Die Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der ausschreibenden Stelle auf ihrer Internetseite veröffentlichten Formulars zu erfolgen. Wurde der Dauerbetrieb der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufgenommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. Die Mitteilung nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erfolgen. (2) Während der Dauer der Zuschlagszahlung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen 1. von den Betreibern von KWK-Anlagen der Nachweis, dass die KWK-Anlage innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist, 2. von den Betreibern innovativer KWK-Systeme a) der Nachweis, dass die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist, b) der Nachweis über den Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK- 3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Systems an der Referenzwärme, ab dem Jahr 2021 aufgeschlüsselt nach innovativer erneuerbarer Wärme und erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems, c) im Fall der Erzeugung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems, der Nachweis über den Einsatz von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-EnergienGesetzes, und d) der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 12 Buchstabe c. Die Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 müssen für jede Komponente des innovativen KWK-Systems die bereitgestellte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Wärme und Strom sowie die dafür eingesetzte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Brennstoffen und Strom umfassen. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden bei KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt. (3) Soweit es für die Überprüfung der Angaben nach Absatz 2 erforderlich ist, ist § 11 Absatz 1 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Netzbetreiber sind verpflichtet, der ausschreibenden Stelle unverzüglich unter Nennung der Nummer des Marktstammdatenregisters mitzuteilen 1. den Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, 2. das Entfallen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 und 3. die Verringerung des Zuschlagswertes auf null nach § 19 Absatz 5, soweit diese in einem Kalenderjahr für 1 500 Vollbenutzungsstunden oder mehr erfolgt. (5) Während der Dauer der Zuschlagszahlungen müssen Betreiber von KWK-Anlagen und Betreiber innovativer KWK-Systeme dem Netzbetreiber mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der KWK-Anlage oder der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugten KWK-Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren. § 21 Pönalen (1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn 1. mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 16 entwertet werden, 2. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat, 3. der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 verletzt hat oder 4. der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden ist. (2) Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots 1. abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt, 2. abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt, 3. abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt oder 4. abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung. (3) Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. (4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat. (5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit: 1. die registrierten Angaben des Gebots, 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach § 15 Absatz 2, 3. den Zuschlagswert für das Gebot, 4. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit, 5. das Erlöschen des Zuschlags, 6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3177 7. die Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1. (6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach Absatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen. § 22 Rechtsschutz (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 11 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach § 3 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt. (2) Die Erteilung eines Zuschlags hat unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. § 23 Festlegungen Die ausschreibende Stelle darf Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen für KWK-Anlagen und zu den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme treffen: 1. abweichend von § 5 zum Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme zu hoch oder zu niedrig ist, insbesondere wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen oder wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen, 2. abweichend von § 8 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, 3. abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Begrenzung der Anzahl der Gebote, die ein Bieter in einer Ausschreibung abgeben darf, und zu Regelungen, die eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sollen, 4. zur Form der Sicherheit, insbesondere zu zusätzlichen Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheit geleistet werden, 5. zur Höhe der Sicherheit, wobei die Sicherheit 70 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht überschreiten darf, 6. zur Höhe der Pönalen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, wobei die Höhe der Strafzahlungen 18 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht unterschreiten und 150 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht überschreiten darf. § 24 Zulassung von innovativen KWK-Systemen (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagszahlung eines innovativen KWK-Systems ist die Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn 1. die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems a) eine neue KWK-Anlage ist oder b) eine modernisierte KWK-Anlage ist und aa) die Kosten der Modernisierung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile mindestens 50 Prozent derjenigen Kosten betragen, die die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Anlage erfolgt und c) die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen nach § 10 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit Ausnahme des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, 2. die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems a) fabrikneu sind, b) ausreichend dimensioniert sind, um im Auslegungszustand mit dem innovativen KWK-System pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent der Referenzwärme als innovative erneuerbare Wärme bereitzustellen, c) die jeweils geltenden technischen Anforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt erfüllen und d) nur einer KWK-Anlage zugeordnet sind, 3. die KWK-Anlage und die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems am gleichen Wärmenetz angeschlossen sind oder zwischen beiden eine wärmetechnische Direktleitung besteht, 3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 4. die einzelnen Komponenten des innovativen KWKSystems a) gemeinsam geregelt und gesteuert werden und b) durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen dazu in der Lage sind, zu messen aa) für jeden Monat die eingesetzten Brennstoffe und die bereitgestellte Wärme sowie bb) für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte und die erzeugte Strommenge, 5. das innovative KWK-System technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, zu mindestens 30 Prozent mit einem mit der Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen. (2) Die §§ 10 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c entsprechend anzuwenden. § 25 Geöffnete ausländische Ausschreibungen Für Strom aus KWK-Anlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die nach § 27 völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen. § 26 Anwendung des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes im Kooperationsstaat (1) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und dieser Verordnung sind auf Anlagen im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats anzuwenden, soweit diese in einer Ausschreibung nach dieser Verordnung einen Zuschlag erhalten haben und sofern sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 nichts Abweichendes ergibt. (2) Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die §§ 3, 4 Absatz 2 und 3, die §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 8 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 8b, 8d, 10, 11, 14, 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht anzuwenden sind und 2. § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperationsstaat vereinbarte Strombörse maßgeblich ist. (3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht für KWK-Anlagen, die im Staatsgebiet des Kooperationsstaats über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügen, gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. § 27 Völkerrechtliche Vereinbarung (1) Eine Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union darf nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaats und nach Maßgabe dieser Zustimmung erfolgen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zu diesem Zweck in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, sofern sichergestellt ist, dass der in den Anlagen erzeugte KWK-Strom in das Bundesgebiet physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in den Anlagen erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Absatz 2 regeln: 1. die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, 2. Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet werden sollen oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zur Markt- und Systemintegration, zum Netzanschluss und zum Netzengpassmanagement, zu technischer Mindesterzeugung und zum physikalischen Import, 3. die im Rahmen von § 7 Absatz 7 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes maßgebliche Strombörse für KWK-Anlagen im Ausland, 4. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Absatz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den gesamten in der KWK-Anlage im Ausland erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe anzubieten, 5. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, insbesondere Inhalt und Verfahren eines mit § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 24 äquivalenten Zulassungsverfahrens und die insoweit zuständige Stelle für KWK-Anlagen im Ausland, 6. für KWK-Anlagen im Ausland abweichend von § 8a Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes das Erfordernis, die von einem Wärmeerzeuger ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3179 nutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und den Übertragungsnetzbetreibern zu melden, 7. abweichend von § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine Registrierung der KWK-Anlage in der Marktstammdatenregisterverordnung als Voraussetzung der Förderung der KWK-Anlage im Ausland, 8. abweichend von § 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwertiges Verfahren zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme für KWK-Anlagen im Ausland, 9. abweichend von § 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 20 die Mitteilungs- und Vorlagepflichten derjenigen Bieter, die einen Zuschlag für eine KWK-Anlage im Ausland erhalten haben, und die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland, 10. abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung für KWK-Anlagen im Ausland und die insoweit zuständige Stelle, 11. abweichend von § 7 die Anforderungen an die Bekanntmachung der Ausschreibung, 12. abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Absatz 3, wobei die maximale Gebotsgröße höchstens 5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre entfallenden Ausschreibungsvolumens der Ausschreibungen für KWK-Anlagen betragen darf, 13. abweichend von § 10 die Höhe der Sicherheiten und die Modalitäten ihrer Erbringung, 14. den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat, 15. abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle, 16. abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge, insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der Anlage, 17. zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen im Ausland, insbesondere den Ausschluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von technischen Anforderungen und Meldepflichten, 18. abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der Pönalen, 19. den Ausschluss der Doppelförderung durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsstaat, 20. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 21. die Erhebung von Gebühren, 22. den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Kooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern, 23. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten abweichenden Anforderungen, die Angaben nach § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss, und 24. bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 14 Absatz 1 Satz 1. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von geöffneten ausländischen Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Bundesgebiet regeln. Eine völkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine Förderung nur zulassen, wenn 1. der Strom aus der KWK-Anlage direkt vermarktet wird, 2. sich der Zahlungsanspruch für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, auf null verringert, 3. der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei derjenige Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, 4. der Betreiber der KWK-Anlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend machen darf, 5. die KWK-Anlage a) die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt, b) Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse oder gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnt, c) hocheffizient ist, d) keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt und e) eine installierte Leistung von höchstens 50 Megawatt aufweist und 6. der Betreiber der KWK-Anlage eine Eigenerklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzugeben hat, dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann. § 28 Evaluierung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt im Jahr 2021 im Rahmen der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes den Stand der Dekarbonisierung der Wärmenetze fest und prüft im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme geeignete Maßnahmen zur stärke- 3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Te i l 5 Ver r i ng er un g d e s Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum § 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen § 20 Außerkrafttreten Anlage 1 Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten Anlage 2 Regionen mit besonderem Flächenpotential Anlage 3 Höchstwertgebiete ren Einbeziehung der Biomasse zur Optimierung von Systemen mit größeren Anteilen erneuerbarer Wärme, um eine weitergehende Dekarbonisierung zu erzielen. (2) Ergibt eine Evaluierung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, dass die Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes nicht gesichert erscheint, soll die ausschreibende Stelle das Ausschreibungsvolumen in dem erforderlichen Umfang, höchstens um 100 Megawatt pro Kalenderjahr, erhöhen. Te i l 1 Artikel 2 Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen ­ GemAV) Inhaltsübersicht Te i l 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Te i l 2 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen u nd Ve r f ah ren d e r Au s s c hre i bu ng en § 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-EnergienGesetzes § 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine § 5 Bekanntmachung § 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen § 7 Zuschlagsverfahren § 8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet § 9 Anzulegender Wert Te i l 3 Ve r t ei l e r n e tz ko m p o ne nt e § 10 Verteilernetzkomponente § 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur Te i l 4 Höchstwerte Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte § 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen § 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018 Abschnitt 2 Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land § 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020 § 15 Höchstwertgebiete § 16 Höchstwerte § 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten § 18 Evaluierung der Höchstwerte Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i des Erneuerbare-EnergienGesetzes. (2) In den gemeinsamen Ausschreibungen können nur Gebote für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgegeben werden, für die die Marktprämie nach § 22 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes durch Ausschreibungen ermittelt wird. §2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind: 1. ,,gemeinsame Ausschreibungen" die gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach dieser Verordnung, 2. ,,Höchstwertgebiet" ein Gebiet, in dem für Windenergieanlagen an Land bei den gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein einheitlicher Höchstwert maßgebend ist, 3. ,,landkreisübergreifende Gebote" Gebote, die sich auf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in mehr als einem Landkreis errichtet werden, 4. ,,modifizierter Gebotswert" bei Geboten, die sich auf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verteilernetzausbaugebiet errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, die Summe aus dem Gebotswert und der von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen in diesem Verteilernetzausbaugebiet, wobei bei landkreisübergreifenden Geboten nach § 10 Absatz 2 die jeweils höchste Verteilernetzkomponente für das gesamte Gebot maßgeblich ist, 5. ,,Verteilernetzausbaugebiet" ein Landkreis, in dem nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 die maximale Rückspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das vorgelagerte Höchstspannungsnetz größer ist als die Höchstlast, wobei die in der Anlage 2 aufgeführten Landkreise keine Verteilernetzausbaugebiete sind, und 6. ,,Verteilernetzkomponente" der nach § 10 zu ermittelnde Aufschlag auf den Gebotswert für die Zwecke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3181 der Gebotsreihung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet und die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden. (2) Als Landkreise im Sinn dieser Verordnung gelten auch die kreisfreien Städte und die Stadtkreise. Maßgeblich ist der Zuschnitt der Landkreise am 31. März 2017. zes muss ein Gebot die Angaben enthalten, ob die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, 1. unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden und 2. in mehr als einem Landkreis errichtet werden. (2) Abweichend von § 37 Absatz 3 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen, die in den in Anlage 2 aufgeführten Landkreisen errichtet werden, pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten, und es dürfen für Freiflächenanlagen in diesen Landkreisen mit einer installierten Leistung von bis zu 20 Megawatt abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsberechtigungen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. §7 Zuschlagsverfahren (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder gemeinsamen Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen gemeinsam das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, sind abweichend von § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Zwecke der Gebotsreihung nach Satz 4 die modifizierten Gebotswerte die maßgeblichen Gebotswerte. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, und 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei für die Zwecke der Höchstwertüberprüfung nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes immer der Gebotswert und nicht der modifizierte Gebotswert maßgeblich ist. Sie erteilt bei jeder Ausschreibung für beide Energieträger gemeinsam in der Reihenfolge nach Satz 4 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. (2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert. Te i l 2 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen u n d Ve r f a h re n d e r Au s s c h re i b u n g e n §3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach den §§ 29 bis 31 und 33 bis 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. §4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine Das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Ausschreibungen beträgt in den Jahren 2018 bis 2020 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung. §5 Bekanntmachung Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den gemeinsamen Ausschreibungen folgende Angaben bekannt: 1. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibung anwendbare Terminobergrenze für das Netzausbaugebiet nach § 8 Absatz 1, 2. einen Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach § 11 und 3. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den §§ 12 bis 17. §6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen (1) Zusätzlich zu den Anforderungen an Gebote nach den §§ 30, 36 und 37 des Erneuerbare-Energien-Geset- 3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 §8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet (1) Die Bundesnetzagentur legt mit der Bekanntmachung nach § 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 5 Nummer 1 für den jeweiligen Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen verbindlich fest, in welchem Umfang in diesem Gebotstermin höchstens Zuschläge im Netzausbaugebiet erteilt werden dürfen (Terminobergrenze). Die Höhe der Terminobergrenze ergibt sich für die Gebotstermine jeweils aus § 36c Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 11 und 12 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung. (2) § 36c Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur in den gemeinsamen Ausschreibungen die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 sortierten Gebote nur berücksichtigt, bis die Terminobergrenze erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. §9 Anzulegender Wert Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist. fentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich. (2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen: 1. Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und 2. Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Marktstammdatenregisterverordnung gemeldeten Anlagen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstammdatenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestätigt wurden. (3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar. Te i l 4 Höchstwerte Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte Te i l 3 Ve r t e i l e r n e t z k o m p o n e n t e § 10 Verteilernetzkomponente (1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2b errechnet. (2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich. § 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest: 1. die Verteilernetzausbaugebiete und 2. nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet a) die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und b) die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröf§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem letzten vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachten Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Solaranlagen nach den §§ 29 und 37b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. § 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018 Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12. Abschnitt 2 Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land § 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020 Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 und 2020 für Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3183 Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden. § 15 Höchstwertgebiete Die drei Höchstwertgebiete sind in der Anlage 3 festgelegt. § 16 Höchstwerte (1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020: 1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. § 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich. § 18 Evaluierung der Höchstwerte Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 evaluieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unterschiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchstwerte nach § 16 angemessen sind. Te i l 5 Ve r r i n g e r u n g d e s Z a h l u n g s anspruchs, Geltungszeitraum § 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen Der anzulegende Wert nach § 9 verringert sich um die Höhe der Verteilernetzkomponente, sofern die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden und 1. anders als im Gebot angegeben nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden oder 2. ganz oder teilweise in einem anderen als den im Gebot angegebenen Landkreisen errichtetet werden und in diesem Landkreis bei dem maßgeblichen Gebotstermin eine höhere Verteilernetzkomponente anzuwenden war als in einem der Landkreise, die im Gebot angegeben waren; in diesem Fall ist die höchste Verteilernetzkomponente in den Verteilernetzausbaugebieten, in denen die Anlagen ganz oder teilweise errichtet werden, vom anzulegenden Wert abzuziehen. § 20 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. 3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11) Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten 1. Ein Landkreis ist ein Verteilernetzausbaugebiet (VNAG), wenn in diesem Landkreis gilt: (PWind KWind + PPV KPV + PSonst KSonst - PHL KHL) ­ PHL > 0 2a. Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land (VNKWind), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel: VNKWind = KWind BWind 2b. Die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen (VNKPV), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel: VNKPV = KPV BPV 3. Im Sinn dieser Anlage ist oder sind: BPV BWind KHL der Basiswert für Solaranlagen; er beträgt 1,6 Cent pro Kilowattstunde, der Basiswert für Windenergieanlagen an Land; er beträgt 0,73 Cent pro Kilowattstunde, der jeweilige Minimallastfaktor für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; dieser beträgt 0,45 für einen Landkreis mit einem PQ von 0; er beträgt 0,3 für einen Landkreis mit einem PQ von 1; für die Ermittlung der Minimallastfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0 und 1 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,45 und 0,3 statt, der jeweilige Kapazitätsfaktor für Solaranlagen ­ für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder ­ für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2b ermittelt wird; dieser beträgt 0,55 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,3; er beträgt 0,05 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,3 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,55 und 0,05 statt, KWind der jeweilige Kapazitätsfaktor für Windenergieanlagen an Land ­ für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder ­ für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2a ermittelt wird; dieser beträgt 0 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,25; er beträgt 0,8 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,25 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0 und 0,8 statt, KSonst PHL der Kapazitätsfaktor für sonstige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; dieser beträgt 0,9, der Näherungswert für die Höchstlast in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; er berechnet sich nach folgender Formel: PHL = 28 146 MW RFHL,HH + 27 295 MW RFHL,GHD + 28 259 MW RFHL,IND wobei: RFHL,HH der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors ,,Haushalte" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bevölkerungszahl im jeweiligen Landkreis zur Bevölkerungszahl aller deutschen Landkreise gemäß der am 1. November 2017 vorliegenden aktuellsten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes, der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors ,,Gewerbe/Handel/Dienstleistung" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige ,,Dienstleistungsbereiche" (G-T) und ,,Baugewerbe" (F) im jeweiligen Landkreis zur Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige ,,Dienstleistungsbereiche" (G-T) und ,,Baugewerbe" (F) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder und der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors ,,Industrie" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig ,,produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe" (B-E) im jeweiligen Landkreis zur Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig ,,produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe" (B-E) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder, KPV RFHL,GHD RFHL,IND PPV die installierte Leistung von Solaranlagen, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur sol- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3185 che Solaranlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, PSonst die installierte Leistung von sonstigen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Anlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Windenergieanlagen an Land als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, der Portfolio-Quotient, d. h. das Verhältnis der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land (PWind) zur installierten Leistung von Solaranlagen (PPV) in einem Landkreis; er bestimmt sich für einen Landkreis nach folgender Formel: PQ = PWind (PPV + PWind) PWind PQ 3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2) Regionen mit besonderem Flächenpotential Name Bautzen, Landkreis Burgenlandkreis, Landkreis Cottbus, Kreisfreie Stadt Düren, Kreis Elbe-Elster, Landkreis Euskirchen, Kreis Görlitz, Landkreis Heinsberg, Kreis Helmstedt, Landkreis Leipzig, Landkreis Mansfeld-Südharz, Landkreis Nordsachsen, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Rhein-Erft-Kreis, Kreis Rhein-Kreis Neuss, Kreis Saalekreis, Landkreis Spree-Neiße, Landkreis Städteregion Aachen, Kreis Wolfenbüttel, Landkreis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3187 Anlage 3 (zu § 15) Höchstwertgebiete Höchstwertgebiet 1 (Nord) Höchstwertgebiet 2 (Mitte) Höchstwertgebiet 3 (Süd) Bremen Bremerhaven, Kreisfreie Stadt Mecklenburg-Vorpommern Nordwestmecklenburg, Landkreis Rostock, Kreisfreie Stadt Rostock, Landkreis Vorpommern-Rügen, Landkreis Niedersachsen Ammerland, Landkreis Aurich, Landkreis Cloppenburg, Landkreis Cuxhaven, Landkreis Emden, Kreisfreie Stadt Friesland, Landkreis Leer, Landkreis Oldenburg, Kreisfreie Stadt Oldenburg, Landkreis Osterholz, Landkreis Stade, Landkreis Wesermarsch, Landkreis Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt Wittmund, Landkreis Schleswig-Holstein Dithmarschen, Kreis Flensburg, Kreisfreie Stadt Kiel, Kreisfreie Stadt Neumünster, Kreisfreie Stadt Nordfriesland, Kreis Ostholstein, Kreis Pinneberg, Kreis Plön, Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kreis Schleswig-Flensburg, Kreis Segeberg, Kreis Steinburg, Kreis Stormarn, Kreis Berlin Berlin, Kreisfreie Stadt Brandenburg Barnim, Landkreis Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt Cottbus, Kreisfreie Stadt Dahme-Spreewald, Landkreis Elbe-Elster, Landkreis Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt Havelland, Landkreis Märkisch-Oderland, Landkreis Oberhavel, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Oder-Spree, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Landkreis Potsdam, Kreisfreie Stadt Potsdam-Mittelmark, Landkreis Prignitz, Landkreis Spree-Neiße, Landkreis Teltow-Fläming, Landkreis Uckermark, Landkreis Bremen Bremen, Kreisfreie Stadt Hamburg Hamburg, Kreisfreie Stadt Mecklenburg-Vorpommern Ludwigslust-Parchim, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis Schwerin, Kreisfreie Stadt Vorpommern-Greifswald, Landkreis Niedersachsen Braunschweig, Kreisfreie Stadt Celle, Landkreis Delmenhorst, Kreisfreie Stadt Diepholz, Landkreis Emsland, Landkreis Gifhorn, Landkreis Goslar, Landkreis Zum Höchstwertgebiet 3 gehören alle Landkreise, die nicht in den Spalten 1 und 2 dieser Tabelle aufgeführt sind. 3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Höchstwertgebiet 1 (Nord) Höchstwertgebiet 2 (Mitte) Höchstwertgebiet 3 (Süd) Grafschaft Bentheim, Landkreis Hameln-Pyrmont, Landkreis Harburg, Landkreis Heidekreis, Landkreis Helmstedt, Landkreis Hildesheim, Landkreis Holzminden, Landkreis Lüchow-Dannenberg, Landkreis Lüneburg, Landkreis Nienburg (Weser), Landkreis Osnabrück, Kreisfreie Stadt Osnabrück, Landkreis Peine, Landkreis Region Hannover, Landkreis Rotenburg (Wümme), Landkreis Salzgitter, Kreisfreie Stadt Schaumburg, Landkreis Uelzen, Landkreis Vechta, Landkreis Verden, Landkreis Wolfenbüttel, Landkreis Wolfsburg, Kreisfreie Stadt Nordrhein-Westfalen Bielefeld, Kreisfreie Stadt Bochum, Kreisfreie Stadt Borken, Kreis Bottrop, Kreisfreie Stadt Coesfeld, Kreis Dortmund, Kreisfreie Stadt Duisburg, Kreisfreie Stadt Düren, Kreis Düsseldorf, Kreisfreie Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis Essen, Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt Gütersloh, Kreis Hagen, Kreisfreie Stadt Hamm, Kreisfreie Stadt Heinsberg, Kreis Herford, Kreis Herne, Kreisfreie Stadt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Höchstwertgebiet 1 (Nord) Höchstwertgebiet 2 (Mitte) Höchstwertgebiet 3 (Süd) 3189 Hochsauerlandkreis, Kreis Kleve, Kreis Krefeld, Kreisfreie Stadt Lippe, Kreis Mettmann, Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt Münster, Kreisfreie Stadt Oberhausen, Kreisfreie Stadt Paderborn, Kreis Recklinghausen, Kreis Remscheid, Kreisfreie Stadt Rhein-Kreis Neuss, Kreis Soest, Kreis Städteregion Aachen, Kreis Steinfurt, Kreis Unna, Kreis Viersen, Kreis Warendorf, Kreis Wesel, Kreis Wuppertal, Kreisfreie Stadt Sachsen Bautzen, Landkreis Görlitz, Landkreis Leipzig, Kreisfreie Stadt Leipzig, Landkreis Meißen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Nordsachsen, Landkreis Sachsen-Anhalt Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Landkreis Börde, Landkreis Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt Harz, Landkreis Jerichower Land, Landkreis Magdeburg, Kreisfreie Stadt Saalekreis, Landkreis Salzlandkreis, Landkreis Stendal, Landkreis Wittenberg, Landkreis 3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Höchstwertgebiet 1 (Nord) Höchstwertgebiet 2 (Mitte) Höchstwertgebiet 3 (Süd) Schleswig-Holstein Herzogtum Lauenburg, Kreis Lübeck, Kreisfreie Stadt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3191 Artikel 3 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung ­ KWKGGebV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," durch die Wörter ,,und der KWKAusschreibungsverordnung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,". bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6. 3. Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst: ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz 1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 150 Euro 0,2 Prozent der maßgeblichen KWKZuschläge Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden und Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- maximal 45 000 Euro stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, *** oder Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- maximal 30 000 Euro stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG*** Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je 50 Prozent oder Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 maximal 30 000 Euro KWKG 2. Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs- 0,2 Prozent der verordnung maßgeblichen KWKZuschläge Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt 3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz- maximal 45 000 Euro agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden 3. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWKZuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags 4. Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den 0,2 Prozent der in §§ 20 und 21 KWKG der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge, mindestens 100 Euro, maximal 40 000 Euro 5. Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß 0,1 Prozent der im den §§ 20 und 21 KWKG Vorbescheid ausgewiesenen KWKZuschläge, maximal 20 000 Euro 6. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 25 Euro für Speicher und 25 KWKG**** bis 5 m3, 100 Euro für Speicher über 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3, maximal 20 000 Euro 7. Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 0,1 Prozent der im und 25 KWKG Vorbescheid ausgewiesenen KWKZuschläge, maximal 10 000 Euro 8. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 200 Euro KWKG * Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. ** *** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. **** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3193 Artikel 4 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung ­ AusGebV)". 2. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Erneuerbare-Energien-Gesetzes" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter ,,und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt: ,,7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist." 4. Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach 1 138 Euro § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für Diese Gebühr ist als KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)". Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. August 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries