Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 48 vom 21.12.2018  - Seite 2626 bis 2634 - Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Vom 18. Dezember 2018 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für Kreditinstitute, die keine 1. CRR-Institute, 2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, 3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9 bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst: ,,§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/ 2013, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/ 2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute". b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans". c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen". d) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402". e) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst: ,,§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 27 wird die Angabe ,,259 Absatz 3" durch die Angabe ,,265 Absatz 2" ersetzt. b) In Absatz 35 wird die Angabe ,,61," durch die Angabe ,,61 bis 63, 66," ersetzt. 3. § 1a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und (EG) Nr. 1060/2009" durch die Wörter ,,, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/2402" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2627 diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapierfirmen." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7a werden vor den Wörtern ,,nicht anzuwenden" die Wörter ,,und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt. b) In Absatz 9a Satz 1 werden vor den Wörtern ,,nicht anzuwenden" die Wörter ,,und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt. 5. Nach § 6 Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt: ,,(1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde für 1. Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, 2. Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 und 3. Dritte im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 und setzt ihnen gegenüber in Fällen der Nummer 1 die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 9, in Fällen der Nummer 2 die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27 und in Fällen der Nummer 3 die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch, soweit nicht § 295 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden sind." 6. § 7b wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt: ,,8. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, 9. Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt, die auf einem Verstoß gegen die Artikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 beruhen." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde einer gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt." 7. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen. Im Falle einer unrichtigen oder irreführenden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung." 8. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d werden die Wörter ,,nach den Artikeln 404 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013," gestrichen. b) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Folgender Buchstabe j wird angefügt: ,,j) nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402." 9. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) 2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt." 10. § 36a wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 48 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, vorübergehend bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Originator, Sponsor, einer Verbriefungszweckgesellschaft oder einem Institut untersagen." 11. § 44 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,von in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen" durch die Wörter ,,anderen Unternehmen" ersetzt. b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu." 12. Nach § 47 wird folgender § 48 eingefügt: ,,§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 (1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird. (2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen. (3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen." 13. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 12 wird die Angabe ,,Artikel 246" durch die Angabe ,,Artikel 248" ersetzt. bb) Die Nummern 13 und 20 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b bis 5d eingefügt: ,,(5b) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) Vermögenswerte auswählt. (5c) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein anderes Kriterium oder Verfahren anwendet, 4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder 6. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (5d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig 1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2629 2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder 3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht." c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe ,,4h" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,24 bis 29" die Wörter ,,und der Absätze 5b bis 5d" eingefügt. d) Absatz 6a wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Absätze 4f und 4g" durch die Wörter ,,Absätze 4f, 4g, 5b bis 5d" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,des Absatzes 4h" durch die Wörter ,,der Absätze 4h, 5b bis 5d" ersetzt. e) In Absatz 6c wird nach der Angabe ,,11 bis 15" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,4f bis 4h" die Wörter ,,und in den Fällen der Absätze 5b bis 5d" eingefügt. 14. § 60c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter ,,oder die Verordnung (EU) 2017/2402" angefügt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen, die wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung auch die verhängten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde." Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes c) Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst: ,,§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8". 2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)." 3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/ 2402 für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 einbezogenen Unternehmen." 4. § 303 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Wortlaut nach den Wörtern ,,oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011," wie folgt gefasst: ,,gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt." b) In Absatz 2 Nummer 2 wird der Wortlaut nach den Wörtern ,,oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011," wie folgt gefasst: ,,gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt,". Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 308b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402". b) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst: ,,§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402". 2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 5. In § 303a wird nach der Angabe ,,des § 304 Absatz 3 Nummer 3" die Angabe ,,oder des § 308 c Absatz 1" eingefügt. 6. Nach § 308b wird folgender § 308c eingefügt: ,,§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 (1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsichtigtes Unternehmen als Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird. (2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht ein Originator eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen." 7. § 319a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402". b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen, die wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung auch die verhängten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde." 8. § 332 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4g werden die folgenden Absätze 4h bis 4j eingefügt: ,,(4h) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für ein- fache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) Vermögenswerte auswählt. (4i) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein anderes Kriterium oder Verfahren anwendet, 4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder 5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. (4j) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig 1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt, 2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder 3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht." b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 4e" durch die Wörter ,,in den Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j" ersetzt. c) Absatz 6a wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 4e" durch die Wörter ,,in den Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,des Absatzes 4e Nummer 1 und 2" die Wörter ,,und der Absätze 4h, 4i und 4j" eingefügt. d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,4d und 4f" durch die Angabe ,,4d, 4f, 4h, 4i und 4j" ersetzt. e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,in den Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g" durch die Wörter ,,in Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2631 bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,nach den Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g" durch die Wörter ,,nach Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j" ersetzt. 9. § 356 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt." Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers". 2. In § 1 Absatz 19 Nummer 36 werden nach dem Wort ,,Verbriefungszweckgesellschaften" die Wörter ,,im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7" eingefügt. 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 12 angefügt: ,,(12) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie der Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 30, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Befugnisse ausüben." 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 13 angefügt: ,,(13) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen entsprechend. Handelt es sich dabei um eine unrichtige oder irreführende Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers". b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 19 werden nach den Wörtern ,,soweit sie auf die Richtlinie 2009/65/EG" die Wörter ,,oder die Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Die folgenden Nummern 20 und 21 werden angefügt: ,,20. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, 21. alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie gegebenenfalls dies- Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 1 werden die Wörter ,,über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis" gestrichen. 2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,des Artikels 23 oder des Artikels 33" durch die Wörter ,,des Artikels 22 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 110 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,4 bis 9" durch die Angabe ,,4 bis 8" ersetzt. 4. § 163 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben. 5. In § 267 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,4 bis 11" durch die Angabe ,,4 bis 10" ersetzt. 6. In § 339 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1," gestrichen. 7. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 36 wird die Angabe ,,Satz 9" durch die Angabe ,,Satz 8" ersetzt. b) In Nummer 37 wird die Angabe ,,Satz 10" durch die Angabe ,,Satz 9" ersetzt. 8. In § 345 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,7 bis 11" durch die Angabe ,,7 bis 10" ersetzt. 9. In § 351 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,7 bis 11" durch die Angabe ,,7 bis 10" ersetzt. 10. In § 355 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe ,,6 und 10" durch die Angabe ,,6 und 9" ersetzt. Artikel 4 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: ,,§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen 2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 bezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang, sofern sie auf die Verordnung (EU) 2017/2402 gestützt werden." c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: ,,(7a) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 erfährt." 6. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" am Ende durch die Wörter ,,nach den Artikeln 38 bis 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013." ersetzt. cc) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben. dd) Der Satzteil nach der bisherigen Nummer 7 wird gestrichen. b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: ,,(5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von durch sie verwaltete Investmentvermögen in Verbriefungen investieren darf, bestimmen sich nach der Verordnung (EU) 2017/2402. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechend. Sind Kapitalverwaltungsgesellschaften eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen Investmentvermögen und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen." 7. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern ,,erfüllt hat." die Wörter ,,und nach den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt. 8. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" die Wörter ,,und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt. 9. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" die Wörter ,,und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402" eingefügt. 10. § 340 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6c werden die folgenden Absätze 6d, 6e und 6f eingefügt: ,,(6d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) Vermögenswerte auswählt. (6e) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein anderes Kriterium oder Verfahren anwendet, 4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder 5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. (6f) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig 1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt, 2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder 3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht." b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ,,des Absatzes 6c Nummer 1" die Angabe ,,sowie der Absätze 6d bis 6f" eingefügt. 11. § 341a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote im Zusammenhang mit OGAW, die in § 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen werden, sowie wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote nach den Artikeln 6, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 2633 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 muss die Bundesanstalt und". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Betreffen die bestandskräftigen Maßnahmen oder unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen nach Satz 1 Nummer 1 Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/2402, so ist zusätzlich die verhängte Maßnahme oder Bußgeldentscheidung zu nennen." Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes b) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Artikels 259 Absatz 3" durch die Wörter ,,des Artikels 265 Absatz 2" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft". b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen". 2. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft". b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) eingehalten werden." 3. § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen (1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verbriefungspositionen verwendet, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden. (2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich fixierten Verfahren einzugehen." Nach § 64 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: ,,Näheres zur Geeignetheit von Verbriefungen und den im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden Pflichten regelt Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)." Artikel 6 Änderung der Solvabilitätsverordnung Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2016 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,Verbriefungspositionen nach Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), für die das Institut". b) In Buchstabe a werden die Wörter ,,den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach Artikel 262" durch die Wörter ,,SEC-IRBA nach Artikel 259" ersetzt. c) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Artikel 259 Absatz 3 und 4" durch die Angabe ,,Artikel 265" ersetzt. 2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,nach Artikel 259 Absatz 3" durch die Wörter ,,nach Artikel 265 Absatz 2" ersetzt. 2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2018 Artikel 8 Änderung der KapitalanlageVerhaltens- und -Organisationsverordnung 4. Im Satzteil nach der bisherigen Nummer 7 werden die Wörter ,,und den Artikeln 50 bis 56" gestrichen. Artikel 9 § 5 Absatz 1 der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. 2. In Nummer 5 wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen. 3. Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben. Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 8, die Artikel 3 und 4 Nummer 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. Dezember 2018 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz