Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 13 vom 25.04.2019  - Seite 487 bis 495 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 487 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Vom 18. April 2019 Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt. 3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,590 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe ,,620 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt. 4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt. 5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich," eingefügt. b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt. 6. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". 488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 1 144 1 144 576 435 320 288 576 858 576". 7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro ,,ab 1.1.2019 31 899 39 337 52 588 68 798". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro ,,ab 1.1.2019 21 266 26 225 35 059 45 865". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro ,,ab 1.1.2019 12 756 15 732 21 036 27 516". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro ,,ab 1.1.2019 6 384 7 872 10 512 13 764". Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,590 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe ,,620 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt. 2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,610 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe ,,640 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von mindestens 690 Euro" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 489 3. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 580 722 861 1 005 1 146 1 430". 4. § 21b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 1 336". 5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 26 628 27 708 28 728 29 808 30 840 31 896". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 27 816 30 120 32 436 34 752 37 044 39 336". 490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 33 564 36 504 39 456 42 372 45 312 48 264". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 43 584 47 028 50 388 53 808 57 216 60 648 64 044". Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 2 562". 2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 753". 3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die seit dem 1. September 2016 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2019 um 7,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 562 Euro nicht überschritten werden darf." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 491 4. § 33a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 2 562". 5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 1 297 1 633 135". 6. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ab 1. September 2016" durch die Wörter ,,bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Januar 2019 1 181 Euro." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ab 1. September 2016" durch die Wörter ,,bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Januar 2019 135 Euro." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ab 1. September 2016" durch die Wörter ,,bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Januar 2019 424 Euro." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,ab 1. September 2016" durch die Wörter ,,bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Januar 2019 556 Euro." 7. § 38a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 811". b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 623". c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.1.2019 Euro 311". 492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 28 739 30 846 31 899". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 32 424 37 034 39 337". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 39 438 45 311 48 252". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 50 410 57 226 60 636 64 044". 9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 28 739 30 846 31 899". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 12 933 20 050 23 286". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 8 628 13 368 15 528". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 493 dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 719 1 114 1 294". b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 32 424 37 034 39 337". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 14 591 24 072 28 716". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 9 732 16 044 19 140". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 811 1 337 1 595". c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 39 438 45 311 48 252". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 17 747 29 452 35 224". 494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 11 832 19 632 23 484". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 986 1 636 1 957". d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 50 410 57 226 60 636 64 044". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 17 795 31 474 41 839 46 112". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 11 868 20 988 27 888 30 744". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.1.2019 989 1 749 2 324 2 562". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019 495 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. April 2019 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz