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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 18. April 2019
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt. 3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,590 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe ,,620 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt. 4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich" eingefügt. 5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich," eingefügt. b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich" eingefügt. 6. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro".
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b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
1 144 1 144 576 435 320 288 576 858 576".
7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro
,,ab 1.1.2019
31 899
39 337
52 588
68 798".
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro
,,ab 1.1.2019
21 266
26 225
35 059
45 865".
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro
,,ab 1.1.2019
12 756
15 732
21 036
27 516".
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro
,,ab 1.1.2019
6 384
7 872
10 512
13 764".
Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,590 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe ,,620 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von 670 Euro" eingefügt. 2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,610 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe ,,640 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Januar 2019 von mindestens 690 Euro" eingefügt.
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3. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
580 722 861 1 005 1 146 1 430".
4. § 21b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
1 336".
5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
26 628
27 708
28 728
29 808
30 840
31 896".
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
27 816
30 120
32 436
34 752
37 044
39 336".
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c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
33 564
36 504
39 456
42 372
45 312
48 264".
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
43 584
47 028
50 388
53 808
57 216
60 648
64 044".
Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
2 562".
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
753".
3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die seit dem 1. September 2016 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2019 um 7,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 562 Euro nicht überschritten werden darf."
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4. § 33a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
2 562".
5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
1 297 1 633 135".
6. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ab 1. September 2016" durch die Wörter ,,bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Januar 2019 1 181 Euro." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ab 1. September 2016" durch die Wörter ,,bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Januar 2019 135 Euro." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ab 1. September 2016" durch die Wörter ,,bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Januar 2019 424 Euro." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,ab 1. September 2016" durch die Wörter ,,bis 31. Dezember 2018" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Januar 2019 556 Euro." 7. § 38a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
811".
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
623".
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
,,ab 1.1.2019 Euro
311".
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8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
28 739
30 846
31 899".
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
32 424
37 034
39 337".
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
39 438
45 311
48 252".
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
50 410
57 226
60 636
64 044".
9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
28 739
30 846
31 899".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
12 933
20 050
23 286".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
8 628
13 368
15 528".
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dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
719
1 114
1 294".
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
32 424
37 034
39 337".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
14 591
24 072
28 716".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
9 732
16 044
19 140".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
811
1 337
1 595".
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
39 438
45 311
48 252".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
17 747
29 452
35 224".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2019
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
11 832
19 632
23 484".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
986
1 636
1 957".
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
50 410
57 226
60 636
64 044".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
17 795
31 474
41 839
46 112".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
11 868
20 988
27 888
30 744".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.9.2016" durch die Angabe ,,bis 31.12.2018" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro
,,ab 1.1.2019
989
1 749
2 324
2 562".
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Artikel 4
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. April 2019 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz