Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 14 vom 29.04.2019  - Seite 507 bis 509 - Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019 507 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung Vom 18. April 2019 Auf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes, der durch Artikel 375 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13)." 2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen." 3. § 8 wird aufgehoben. Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift 508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019 4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1 Antrag Antragsteller: Sachbearbeiter/in: Telefon: Ort: Datum: 1. Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 PflSchG des nachstehend genannten Pflanzenschutzgerätes Dokumentenprüfung Sichtprüfung Erneute Anerkennung Übertragung der Anerkennung hinsichtlich Abdriftminderung hinsichtlich Einsparung von Pflanzenschutzmitteln 2. Prüfung auf JKI-Anerkennung 3. Prüfung auf Eintragung in die beschreibende Liste nach § 52 PflSchG 4. Ich willige ein, dass die Tatsache, dass sich das unten näher bezeichnete Gerät in der Prüfung befindet, öffentlich gemacht werden kann. Hersteller des Gerätes: Bezeichnung des Gerätes: Ausführung: Geräteart: Gerätebauart: Vorgesehener Verwendungsbereich: Beigefügte Unterlagen: Gebrauchsanleitung (1-fach) Beschreibung des Gerätetyps Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes erforderlichenfalls Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes erforderlichenfalls Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulassungsordnung erforderlichenfalls Liste der in das Verzeichnis ,,Verlustmindernde Geräte" einzutragenden Ausführungen Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und die nicht von dem JKI oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Prüfungsgrundlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem JKI ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüflabor sowie während der praktischen Einsatzprüfung nicht immer gewährleistet werden kann, wenn Dritte anwesend sein sollten. Firmenstempel Unterschrift(en)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2019 509 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt: ,,7. tragbare Granulatstreugeräte oder 8. Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg." 6. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Beizgeräte" die Wörter ,,mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung" eingefügt. b) In Nummer 2 werden vor dem Wort ,,Granulatstreugeräte" die Wörter ,,schleppergetragene oder aufgebaute" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. April 2019 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner