Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 27 vom 17.07.2019  - Seite 1082 bis 1082 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

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1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2019 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Vom 12. Juli 2019 Auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden." b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Arbeitsmedizinische Vorsorge" ersetzt. 2. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen." 3. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) In Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter ,,Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter ,,Kategorie 1A oder 1B" ersetzt. b) Anhang Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Juli 2019 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil