Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 39 vom 20.11.2019  - Seite 1565 bis 1566 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 1565 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG) Vom 15. November 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, vom Bund erstattet. (3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragenden Bundesministeriums. (4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftragung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln." Artikel 1a Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt: ,,§ 7 Beauftragung im Zusammenhang mit der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten (1) Bundesministerien können der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund administrierten Förderprogrammen übertragen. Die Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die §§ 7 und 44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. (2) Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 68 Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestim- 1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019 mung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt." 2. § 177 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. November 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil