Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 41 vom 25.11.2019  - Seite 1626 bis 1718 - Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)

102-1105-1012-1012-1112-13188-1047133-4200-7201-102030-1-92030-2-30204-4206-2206-4206-6210-7211-92121-51-1-22121-51-1-22121-522121-60-12121-6-272121-63212-2212-42125-5-72125-122125-442126-92126-132126-152128-42129-492129-582160-32172-72173-22178-12212-4224-262251-52330-32251-10253-1254-1255-126-826-726-1226-1427-7312-7363-57100-1319-106319-117363-5402-424110-44110-74110-94110-10450-2453-2251-151-755-2600-1601-4602-3610-1-3610-1-4610-6-12610-10611-1611-10-14611-1463-1660-10702-1708-347100-1701-17102-477110-17111-57133-57141-8751-24752-6752-107610-17610-137610-157610-227610-207612-37628-87631-117631-107831-147833-37843-67847-117847-127847-207847-197847-307847-397860-9793-12800-9804-1805-3806-23810-208251-108252-385-5860-1860-2860-3860-4-1860-5860-5-24860-6860-6-20860-6-20-1860-7860-8860-9-3860-10-1860-11860-128601-3900-14900-14-59231-19231-89231-109241-239241-349290-119290-169290-179290-189500-19510-19510-289510-329510-349513-3896-196-1-3996-14210-8611-19-2
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU ­ 2. DSAnpUG-EU)* Vom 20. November 2019 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Änderung des Antiterrordateigesetzes Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes Änderung des VIS-Zugangsgesetzes Änderung des Waffengesetzes Änderung des BDBOS-Gesetzes Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes Änderung des Beamtenstatusgesetzes Änderung des Bundesbeamtengesetzes Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Änderung des BSI-Gesetzes Änderung des De-Mail-Gesetzes Änderung des E-Government-Gesetzes Änderung des Bundesmeldegesetzes Änderung des Personenstandsgesetzes Änderung des Arzneimittelgesetzes Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Änderung des Transfusionsgesetzes Änderung des Gentechnikgesetzes Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes Änderung des Gendiagnostikgesetzes Änderung des Transplantationsgesetzes Änderung des Anti-Doping-Gesetzes Änderung des Weingesetzes Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Änderung des Infektionsschutzgesetzes Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes Änderung des Abfallverbringungsgesetzes Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Änderung des Hilfetelefongesetzes Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 39 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 40 41 42 43 44 Artikel 45 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 46 47 48 49 50 51 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 56 57 58 59 60 61 62 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Änderung des Kulturgutschutzgesetzes Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Änderung des AZR-Gesetzes Änderung des Asylgesetzes Änderung des Aufenthaltsgesetzes Änderung des Visa-Warndateigesetzes Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Änderung des Eurojust-Gesetzes Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Änderung des Börsengesetzes Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Änderung des Soldatengesetzes Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes Änderung des Zivildienstgesetzes Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes Änderung der Bundeshaushaltsordnung Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Änderung des Energiestatistikgesetzes Änderung der Gewerbeordnung * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9). Artikel 77 Artikel 78 Artikel 79 Artikel 80 Artikel 81 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 Artikel 82 Artikel 83 Artikel 84 Artikel 85 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Änderung des Medizinproduktegesetzes Änderung der Handwerksordnung Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes Änderung des Mess- und Eichgesetzes Änderung des Strahlenschutzgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Änderung des Einlagensicherungsgesetzes Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches Änderung des Pfandbriefgesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel Änderung des Tiergesundheitsgesetzes Änderung des Tierschutzgesetzes Änderung des Fleischgesetzes Änderung des Marktorganisationsgesetzes Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes Änderung des Agrarstatistikgesetzes Änderung des Seefischereigesetzes Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Änderung des Heimarbeitsgesetzes Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Wohngeldgesetzes Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 135 136 137 138 139 140 141 142 1627 Artikel 105 Artikel 106 Artikel 107 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 108 109 110 111 112 113 114 Änderung des Postgesetzes Aufhebung der Postdienste-Datenschutzverordnung Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Änderung des Fahrpersonalgesetzes Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes Artikel 143 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Artikel 144 Änderung des Mautsystemgesetzes Artikel 145 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes Artikel 146 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Artikel 147 Änderung des Seeaufgabengesetzes Artikel 148 Änderung des Seesicherheits-UntersuchungsGesetzes Artikel 149 Änderung des EU-Fahrgastrechte-SchifffahrtGesetzes Artikel 150 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes Artikel 151 Änderung des Seearbeitsgesetzes Artikel 152 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Artikel 153 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes Artikel 154 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes Artikel 154a Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften Artikel 155 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, speichern, verändern und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 von den Verfassungsschutzbehörden an die Einbürgerungsbehörden übermittelt worden sind oder die Verarbeitung sonst im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies gilt im Rahmen der Entscheidung über die Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes auch in Bezug auf Daten, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen Artikel 115 Artikel 116 Artikel 117 Artikel 118 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 119 120 121 122 123 124 Artikel 125 Artikel 126 Artikel 127 Artikel 128 Artikel 129 Artikel 130 Artikel 131 Artikel 132 Artikel 133 Artikel 134 1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist." 2. In § 32 Absatz 2 wird das Wort ,,Verwendungsregelungen" durch das Wort ,,Verarbeitungsregelungen" ersetzt. 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt." 4. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Verwendungsregelungen" durch das Wort ,,Verarbeitungsregelungen" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist." 6. In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 67d Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 67b Absatz 1" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: ,,§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten". 2. In § 19 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,sind die Daten zu sperren" durch die Wörter ,,ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Sperren" durch die Wörter ,,Einschränken der Verarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,sind die Daten zu sperren" durch die Wörter ,,ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Antiterrordateigesetzes § 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter ,,verarbeiten und nutzen" durch die Wörter ,,speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt. 2. Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,verwendet" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 3. In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 4. In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. 5. Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe rr wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter ,,zu sperren" durch die Wörter ,,in ihrer Verarbeitung einzuschränken" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 2 wird das Wort ,,sperren" durch die Wörter ,,in ihrer Verarbeitung einschränken" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 64" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 9 Absatz 1" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Bundesdatenschutzgesetz" die Wörter ,,der oder" eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 19" durch die Angabe ,,§ 57" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1629 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Gesperrte" durch die Wörter ,,In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Errichtungsanordnung" durch die Wörter ,,Festlegungen für die gemeinsame Datei" ersetzt. b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,in einer Errichtungsanordnung" gestrichen. c) In Satz 2 werden die Wörter ,,Die Errichtungsanordnung bedarf" durch die Wörter ,,Die Festlegungen bedürfen" ersetzt. d) In Satz 3 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" und werden die Wörter ,,Erlass der Errichtungsanordnung" durch die Wörter ,,den Festlegungen" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Gesperrte" durch die Wörter ,,In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Errichtungsanordnung" durch die Wörter ,,Festlegungen für die gemeinsame Datei" ersetzt. b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,in einer Errichtungsanordnung" gestrichen. c) In Satz 2 werden die Wörter ,,Die Errichtungsanordnung bedarf" durch die Wörter ,,Die Festlegungen bedürfen" ersetzt. d) In Satz 3 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" und werden die Wörter ,,Erlass der Errichtungsanordnung" durch die Wörter ,,den Festlegungen" ersetzt. Artikel 6 Änderung des VIS-Zugangsgesetzes In § 4 Absatz 1 Satz 1 des VIS-Zugangsgesetzes vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 24" durch die Angabe ,,§ 9" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Waffengesetzes Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter ,,zu sperren" durch die Wörter ,,in ihrer Verarbeitung einzuschränken" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort ,,sperren" durch die Wörter ,,in ihrer Verarbeitung einschränken" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 64" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24" durch die Angabe ,,§ 9" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Bundesdatenschutzgesetz" die Wörter ,,der oder" eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 19" durch die Angabe ,,§ 57" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und die Wörter ,,auf seine Kosten" durch die Wörter ,,auf Kosten der betroffenen Person" ersetzt. 3. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. 4. In § 28 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,Speicherung und" gestrichen. 5. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 6. In § 43 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 7. § 45 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,ein Betroffener" durch die Wörter ,,eine betroffene Person" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Betroffene" durch die Wörter ,,Die betroffene Person" ersetzt. 8. In § 46 Absatz 4 Satz 2 erster Teilsatz werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt und nach dem Wort ,,diese" wird das Wort ,,Wohnung" eingefügt. 1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 9. In § 56 Satz 2 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. Artikel 8 Änderung des BDBOS-Gesetzes § 19 Verarbeitung von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS erforderlich ist. Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig: 1. zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern und 2. zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeitsmanagement im Rahmen der Einsatzvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung im Digitalfunk BOS. (2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsächlichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren. (3) Soweit es zur Weiterentwicklung des Digitalfunk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiterverarbeiten: 1. zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten, 2. zur Optimierung von Netzkapazitäten, 3. zur Verbesserung der Funkqualität und 4. zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen. Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außerhalb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu anonymisieren. Im Übrigen ist von den Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen. (4) Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrsdaten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert werden. Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. Die weitere Speicherung ist zu begründen und zu dokumentieren. In Abständen von drei Monaten ist zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. § 20 Übermittlung von Verkehrsdaten an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS (1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrsdaten umfassen 1. die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes, 2. den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon, 3. die Gruppenkennung, 4. die Basisstationskennung, 5. für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche, 6. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie 7. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten. (2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist." 2. § 15b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Bundes, die für den Bund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS ist." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,1 und 2" durch die Wörter ,,1, 2 und 2a" ersetzt. 3. Die §§ 18 bis 20 werden durch die folgenden §§ 18 bis 24 ersetzt: ,,§ 18 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1631 1. zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und 2. für die Überprüfung der Zuordnung von Endgeräten zu Nutzern. (2) Um das Wiederauffinden eines abhandengekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten übermitteln: 1. die Kennung der Basisstationen, an denen sich das Endgerät seit dem Abhandenkommen eingebucht oder einzubuchen versucht hat, und 2. den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standortinformation erfasst wurde. Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur Identifizierung des Endgerätes zu enthalten. (3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. § 21 Übermittlung von Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Verkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erforderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der Verkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behörden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen. § 22 Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten (1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig. (2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen. § 23 Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS (1) Die Bundesanstalt führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS. In diesem Dateisystem können auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, insbesondere Angaben zu Mietverhältnissen zu den Standorten des Digitalfunk BOS sowie Kontaktdaten des Vermieters der für einen Standort genutzten Liegenschaft und seiner Beschäftigten oder Beauftragten. Die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS sowie die Bundesanstalt sind berechtigt, Daten im automatisierten Verfahren in das Dateisystem einzugeben und, soweit es zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, aus dem Dateisystem abzurufen. (2) Die Bundesanstalt legt im Einvernehmen mit den Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS fest, welche Personalien und welche Daten zur Erreichbarkeit von Ansprechpartnern von Vermietern der für Standorte genutzten Liegenschaften, von Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS sowie von sonstigen Vertragspartnern verarbeitet werden. Die Verantwortung einer Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede der in Absatz 1 genannten Stellen nur für die von ihr eingegebenen Daten. Die eingebende Stelle muss feststellbar sein. (3) Die Bundesanstalt trifft für das gemeinsame Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. (4) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt des Abrufs und die abrufenden Stelle sowie die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind spätestens am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. § 24 Einschränkung eines Grundrechts Durch die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt." Artikel 9 Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes Das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Bundesdatenschutzgesetzes" die Wörter ,,in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung" eingefügt. Artikel 10 Änderung des Beamtenstatusgesetzes c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden." 3. § 107 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Den mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 1 ist zu dokumentieren." 4. § 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 6. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind 1. für die Einleitung oder Durchführung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht, oder 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person." b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der betroffenen Person" gestrichen. 5. Die Überschrift des § 109 wird wie folgt gefasst: ,,§ 109 Anhörung". 6. § 110 wird wie folgt gefasst: ,,§ 110 Auskunft (1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeichert sind. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Da- § 50 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden." 2. In Satz 5 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 109 bis 111a durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 109 Anhörung § 110 § 111 Auskunft Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte § 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag § 111b Aufgabenübertragung". 2. § 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen." b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1633 ten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten. (3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird." 7. § 111 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,vorzulegen" durch die Wörter ,,zu übermitteln" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Vorlage" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,vorgelegt" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. dd) In Satz 5 wird das Wort ,,Vorlage" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist 1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder 2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten. In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt." 8. § 111a wird durch die folgenden §§ 111a und 111b ersetzt: ,,§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag (1) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn 1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und 2. die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung zugestimmt hat. Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschrif- ten durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren. (2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn 1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und 2. die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personalaktendaten befugten Personen besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind. § 111b Aufgabenübertragung (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf die personalverwaltende Behörde mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde Aufgaben, die ihr gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, Beamtinnen und Beamten sowie gegenüber ehemaligen Beamtinnen und Beamten obliegen, auf eine andere öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. Die oberste Bundesbehörde kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung auf die oberste Dienstbehörde übertragen. (2) Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist, darf die personalverwaltende Stelle der Stelle, der sie Aufgaben übertragen hat, 1. personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Personalaktendaten von Beamtinnen und Beamten und ehemaligen Beamtinnen und Beamten übermitteln und 2. die Führung der Personalakte übertragen. (3) Auf Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes dürfen Aufgaben nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur dann übertragen werden, wenn die Vereinigungen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen. § 2 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt insoweit nicht." Artikel 12 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)" durch die Wörter ,,(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; 1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und die Schweiz" gestrichen. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. 4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 115 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes ergibt." 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,von öffentlichen Stellen des Bundes" durch die Wörter ,,von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten." 6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab." 7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird das Wort ,,oder" am Ende gestrichen. bb) In Buchstabe c wird nach dem Komma am Ende das Wort ,,oder" eingefügt. cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: ,,d) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. durch öffentliche Stellen, wenn sie a) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder c) aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist". c) Die Wörter ,,und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen." werden angefügt. 8. In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,bedarf der Schriftform" durch die Wörter ,,hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen" ersetzt. 9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,zehn" durch die Angabe ,,20" ersetzt. 10. Folgender § 86 wird angefügt: ,,§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen (1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dürfen sowohl die zuständigen als auch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Für nichtöffentliche Stellen gilt insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht anzuwenden. (3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der Verantwortliche angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor." Artikel 13 Änderung des BSI-Gesetzes Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ,,oder Übertragung" gestrichen. 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,folgende" werden die Wörter ,,wichtige im öffentlichen Interesse liegende" eingefügt. b) In Nummer 7 werden die Wörter ,,oder Übertragung" gestrichen. c) In Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst" durch das Wort ,,MAD-Gesetz" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1635 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn 1. die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über Sicherheitsrisiken oder Sicherheitsvorkehrungen für die Informationstechnik oder b) zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. (3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn 1. die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder Informationssicherheit, 2. ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes unmöglich machen oder diese erheblich gefährden würde und 3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung überwiegt. (4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst" durch das Wort ,,MAD-Gesetzes" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. e) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 24 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,§ 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt. 5. § 5a Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person Für die Rechte der betroffenen Person gegen das Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend." 7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6f eingefügt: ,,§ 6a Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten (1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder 2. die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat. § 6b Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen, 2. die Auskunftserteilung a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder b) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. § 6c Recht auf Berichtigung (1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss. (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist. § 6d Recht auf Löschung (1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und 2. das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. (2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt. § 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn 1. die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder 2. die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Einschränkung zurücktreten muss. § 6f Widerspruchsrecht Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn 1. an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder 2. eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet. Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen." 8. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Daten" wird das Wort ,,erhoben," gestrichen. bb) Nach dem Wort ,,verarbeitet" werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. cc) Nach dem Wort ,,Verarbeitung" werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. b) Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung des De-Mail-Gesetzes Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Soweit die Anschrift von natürlichen Personen nicht durch Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e überprüft werden kann, ist sie anhand behördlicher Dokumente zu überprüfen, die zum Zweck der Anschriftsbescheinigung ausgestellt worden sind; sofern keine behördlichen Dokumente beigebracht werden können, ist die Anschrift anhand sonstiger geeigneter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1637 Verfahren zur Überprüfung der postalischen Erreichbarkeit zu überprüfen." b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. 2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. 3. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-MailAdresse, ein Identitätsdatum oder die für die Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer notwendigen Informationen unverzüglich aus dem Verzeichnisdienst zu löschen, wenn 1. der Nutzer dies verlangt, 2. die Daten aufgrund falscher Angaben ausgestellt wurden, 3. der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen akkreditierten Diensteanbieter fortgeführt wird oder 4. die zuständige Behörde die Löschung aus dem Verzeichnisdienst anordnet." 4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-Mail-Diensten, insbesondere der Nutzung des Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7 und der Dokumentenablage nach § 8, über die Rechtsfolgen und Kosten der Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11 und der Vertragsbeendigung nach § 12 sowie über die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind, um einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto zu verhindern." 5. § 10 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-MailKonto unverzüglich aufzulösen, wenn 1. der Nutzer dies verlangt oder 2. die zuständige Behörde die Auflösung anordnet." 6. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst: ,,Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene Daten des Nutzers eines DeMail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung." 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7. 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort ,,Bundesbeauftragten" die Wörter ,,oder der" eingefügt. b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an das Datenschutzkonzept für die eingesetzten Verfahren und die eingesetzten informationstechnischen Einrichtungen durch Vorlage geeigneter Nachweise; der Nachweis wird dadurch geführt, dass der antragstellende Diensteanbieter ein Zertifikat des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorlegt; der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erteilt auf schriftlichen Antrag des Diensteanbieters ein Zertifikat, wenn die datenschutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind; die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Kriterien wird nachgewiesen durch ein Gutachten, welches von einer vom Bund oder einem Land anerkannten oder öffentlich bestellten oder beliehenen sachverständigen Stelle für Datenschutz erstellt wurde; der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann ergänzende Angaben anfordern; die datenschutzrechtlichen Kriterien sind in einem Kriterienkatalog definiert, der in der Verantwortung des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit liegt und durch ihn oder sie im Bundesanzeiger und zusätzlich im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht wird; dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sofern Fragen der IT-Sicherheit berührt sind." 10. In § 22 Satz 2 werden vor dem Wort ,,Bundesbeauftragte" die Wörter ,,oder die" eingefügt. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe ,,Satz 1" die Wörter ,,Nummer 2 oder 4" eingefügt. bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern ,,Absatz 4 Satz 1" die Angabe ,,Nummer 2" eingefügt. cc) In Nummer 12 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. dd) Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben. ee) Nummer 15 wird Nummer 13. 1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Nummer 5, 6, 13 und 14" durch die Wörter ,,Nummer 5 und 6" ersetzt. Artikel 15 Änderung des E-Government-Gesetzes meinsamen Verfahrens zu regeln, welche dieser Datenschutzvorschriften angewendet werden." f) Absatz 6 wird aufgehoben. Artikel 16 Änderung des Bundesmeldegesetzes Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung der am Verfahren beteiligten betroffenen Person direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,mehreren Verantwortlichen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst: ,,(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens schließen die Verantwortlichen eine Vereinbarung nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679. In dieser Vereinbarung können auch Verantwortliche bestimmt werden, die andere Stellen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 beauftragen dürfen." e) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit für die beteiligten Stellen ungeachtet der Verordnung (EU) 2016/679 unterschiedliche bundes- oder landesrechtliche Datenschutzvorschriften gelten, ist vor der Einrichtung eines ge- Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person". c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Recht auf Berichtigung". d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Verarbeitungsbeschränkungen". e) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: ,,§ 58 (weggefallen)". 2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Maßnahmen" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Maßnahmen" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt und werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1639 5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,von Amts wegen" durch die Wörter ,,nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" und wird das Wort ,,ergänzen" durch das Wort ,,vervollständigen" ersetzt. 6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter ,,zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. 7. In § 8 werden jeweils die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 8. § 9 wird aufgehoben. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Sofern die Auskunft elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt wird, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn 1. eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3 erfolgt ist, 2. eine nicht automatisierte Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder 3. die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist. Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt. (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, 1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen, 3. soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist oder 4. wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, weil a) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679, die in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, gefährden würde, b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde, c) die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder d) die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen." b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,der verantwortlichen Stelle" durch die Wörter ,,des Verantwortlichen" und es wird das Wort ,,diese" durch das Wort ,,dieser" ersetzt. 11. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Recht auf Berichtigung Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt." 12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Maßnahmen" die Wörter ,,nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. c) Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat oder". bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter ,,oder Nutzung" gestrichen. 1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf Löschung personenbezogener Daten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung personenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679." 14. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 15. In § 18 Absatz 4 werden nach der Angabe ,,2" die Wörter ,,Nummer 1 bis 3" eingefügt. 16. § 19 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden." 17. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Verarbeitungsbeschränkungen". b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 18. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 2" gestrichen. 19. § 34 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Maßnahmen" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. b) In Satz 4 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. 20. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Datenempfänger" durch das Wort ,,Empfänger" ersetzt. b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre." 21. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Maßnahmen" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 22. In § 38 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,Datenempfänger" durch das Wort ,,Empfänger" ersetzt. 23. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Maßnahmen" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 24. In § 40 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 25. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Datenempfänger" durch das Wort ,,Empfänger" ersetzt und werden die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder Nutzung" gestrichen. 26. § 42 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,Datenempfänger" durch das Wort ,,Empfänger" ersetzt. 27. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über a) den Familiennamen, b) den früheren Namen, c) die Vornamen, d) das Geburtsdatum, e) das Geschlecht oder f) eine Anschrift und 2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt. (4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend." 28. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt." 29. In § 49 Absatz 6 wird die Angabe ,,Satz 2" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1641 30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort ,,wegen" das Wort ,,unentgeltlich" eingefügt. 32. In § 52 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,richtet" das Wort ,,unentgeltlich" eingefügt. 33. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,oder den Auszug" gestrichen. bb) In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. dd) Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13" durch die Wörter ,,des Absatzes 1" ersetzt. 34. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort ,,Datenempfänger" durch das Wort ,,Empfänger" ersetzt. c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden." 35. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder Berichtigung" gestrichen. b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Nummer 4 wird aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 36. § 58 wird aufgehoben. Artikel 17 Änderung des Personenstandsgesetzes 2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: ,,§ 68a Rechte der betroffenen Person (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person nach § 62 Einsicht in das Personenstandsregister und in die zum Personenstandseintrag geführten Sammelakten nehmen sowie eine Auskunft aus dem Personenstandseintrag oder der Sammelakte erhalten kann. Soweit die Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine gebührenfreie Kopie des amtlichen Formulars einer Personenstandsurkunde erfolgt, ist dieses nicht vom Standesbeamten zu unterschreiben, zu siegeln oder zu beglaubigen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 ist beschränkt auf die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die im Personenstandsregister oder in den zum Registereintrag geführten Sammelakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. (2) Hinsichtlich der in den Personenstandsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden. (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Personenstandsregister beurkundeten Daten und die in den Sammelakten enthaltenen Dokumente keine Anwendung." Artikel 18 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt und werden die Wörter ,,Erhebung und" gestrichen. b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 68a Rechte der betroffenen Person". 1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. sie die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c jederzeit widerrufen kann,". bbb) In Nummer 3 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b oder Buchstabe c" ersetzt und wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b oder Buchstabe c" ersetzt. 2. § 42 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese für die Durchführung und Überwachung der klinischen Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen,". b) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 3. In § 42b Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender Prüfärzte" durch die Wörter ,,Prüfärzten, deren Einwilligung vorliegt," ersetzt. 4. In § 58a Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter ,,nach Maßgabe des § 10 des Datenschutzgesetzes" gestrichen. 5. In § 58c Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen. 6. § 58f wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 7. § 67a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Befugnisse zur Erhebung von Daten für die Zwecke des Absatzes 2 und Befugnisse zur sonstigen Verarbeitung von Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2 einzuräumen und 2. Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermittlung von Daten durch Behörden des Bundes und der Länder an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, einschließlich der personenbezogenen und betriebsbezogenen Daten für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke, und der Art, des Umfangs und der Anforderungen an die Daten." 8. § 68 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) In den Fällen des Absatzes 4 unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen." Artikel 19 Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften In Artikel 2 Nummer 11 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), das durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird § 40b Absatz 6 wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,schriftlich und ausdrücklich" durch die Wörter ,,ausdrücklich und entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt und werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 3. In Satz 3 Nummer 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Transfusionsgesetzes Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. 2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und werden vor dem Wort ,,bestätigt" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. 3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen," durch das Wort ,,verarbeiten," ersetzt. 4. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen," durch das Wort ,,verarbeiten," ersetzt. 5. In § 21 Absatz 1a Satz 2 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort ,,schriftlichen" die Wörter ,,oder elektronischen" eingefügt. 6. § 21a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1643 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,schriftlichen" die Wörter ,,oder elektronischen" eingefügt. bb) In Satz 6 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. cc) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. Artikel 21 Änderung des Gentechnikgesetzes ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten für juristische Personen entsprechend." 3. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" und die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. 4. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,ihm erhoben oder ihm" durch die Wörter ,,ihr erhoben oder ihr" ersetzt und werden die Wörter ,,und zu nutzen" gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter ,,und die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen" durch die Wörter ,,und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. Artikel 22 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 17" durch die Angabe ,,§ 19" ersetzt. 2. § 16a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter ,,der Antragsteller" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" und die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) Absatz 5a wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden" werden gestrichen. bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 6 angefügt: ,,Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten übermittelt werden. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. § 29 Absatz 1a Satz 2 und 4 gilt entsprechend." c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, c und g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge- § 10 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung." b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der 1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 Aufgaben der beteiligten Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 angemessen sind. Die beteiligten Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Dritte, an die Daten übermittelt werden, 3. Art der zu übermittelnden Daten und 4. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Die erforderlichen Festlegungen können auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens und über die getroffenen Festlegungen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Daten übermittelt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann." 3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. Artikel 23 Änderung des Gendiagnostikgesetzes ,,schriftlich" die Wörter ,,oder in elektronischer Form" eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. 4. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt, 1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet, 1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, 2. 3. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 mit einer genetischen Reihenuntersuchung beginnt oder einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt." Artikel 24 Änderung des Transplantationsgesetzes Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: ,,Die Einwilligung nach Satz 1 umfasst auch die Einwilligung in die Verarbeitung genetischer Daten." 2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Analyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung der betroffenen Person mitteilen." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,zu sperren" durch die Wörter ,,in der Verarbeitung einzuschränken" ersetzt und werden nach dem Wort Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst: ,,§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter ,,und nur zu diesem Zweck nach Absatz 4 oder Absatz 4a übermittelt werden" eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1645 bbb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen an das Register und der Auskünfte aus dem Register sind die Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck aufzuzeichnen." bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort ,,weitergegeben" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann in einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden. Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, sofern die beteiligten Stellen die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Erklärende oder der von einem Krankenhaus dem Register als auskunftsberechtigt benannte Arzt. Die Stelle, der nach Absatz 3 Satz 1 die Aufgabe übertragen wurde, die Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende zu speichern und darüber Auskunft zu erteilen, überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter ,,und die Übermittlung dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen zulässig." c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" und das Wort ,,weitergeben" durch das Wort ,,übermitteln" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle oder die Gewebeeinrichtung eine nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in den Fällen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 fallen." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt, werden die Wörter ,,an die nach § 2 Abs. 4" durch die Wörter ,,denen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1" und die Wörter ,,die Auskunft weitergegeben" durch die Wörter ,,nach § 2 Absatz 4 Satz 4 die Auskunft übermittelt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Weitergabe" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt, wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt und werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort ,,verwendet" jeweils durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. cc) Satz 5 wird aufgehoben. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ärzte und anderes wissenschaftliches Personal des Entnahmekrankenhauses, des Transplantationszentrums, der Koordinierungsstelle nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach § 12 dürfen personenbezogene Daten, die von dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus, dem jeweiligen Transplantationszentrum oder der jeweiligen Stelle nach § 11 oder § 12 im Rahmen der Organ- und Spendercharakterisierung beim Organ- oder Gewebespender oder im Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung beim Organ- oder Gewebeempfänger erhoben oder an diese übermittelt worden sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 7. In § 15 Absatz 1 und 2 wird vor der Angabe ,,30 Jahre" jeweils das Wort ,,mindestens" gestrichen. 8. § 15b wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 14 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter ,,den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die Transplantationsregisterstelle unterliegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden." 9. § 15c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ,,Weitergabe" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Vertrauensstelle unterliegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden." 10. § 15f Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 14 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter ,,den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. b) In Satz 7 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 11. § 15g wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Form" die Wörter ,,zur Verwendung" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Forschungszweck" die Wörter ,,die Verwendung" durch die Wörter ,,die Verarbeitung" ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,erheben und" gestrichen. 12. In § 15h Absatz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 13. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt und wird das Wort ,,weitergibt" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Anti-Doping-Gesetzes Das Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Weingesetzes Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 34 betreffenden Zeile das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" und das Wort ,,Weitergabe" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" und das Wort ,,Weitergabe" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,weitergegeben" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Antragsteller" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" und die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die antragstellende Person verpflichtet sich gegenüber der für die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle, die Daten nur für Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1647 den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden." Artikel 27 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes Artikel 29 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes § 22 Absatz 5 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesdatenschutzgesetz sowie den weiteren Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter ,,den einschlägigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verarbeiten" ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,wenn der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann," durch die Wörter ,,wenn der Versicherte hierzu seine Einwilligung" ersetzt. 2. In § 28 Absatz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c werden die Wörter ,,sofern diese in die damit verbundene Datenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde schriftlich eingewilligt haben," gestrichen. 2. § 49 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Daten nach Satz 1 können auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren übermittelt werden, sofern die beteiligten Stellen gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann und die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes." Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen. 2. § 1a wird aufgehoben. 3. In § 10 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter ,,verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 4. § 13 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Daten, die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen nicht erhoben werden." 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter ,,verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Semikolon und werden die Wörter ,,§ 1a bleibt unberührt" gestrichen. c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe ,,§ 10 Absatz 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. 6. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 7. In § 23a Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 8. In § 25 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 9. In § 30 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 Artikel 31 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Suchdienste dürfen" durch die Wörter ,,Der DRKSuchdienst darf", die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und das Wort ,,ihrer" durch das Wort ,,seiner" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Suchdienste erhalten" durch die Wörter ,,Der DRKSuchdienst erhält" und das Wort ,,ihrer" durch das Wort ,,seiner" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift ,,Verwendung" wird durch die Überschrift ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Die vorgenannten Suchdienste dürfen" durch die Wörter ,,Der DRKSuchdienst darf", die Wörter ,,speichern, verändern und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" und das Wort ,,ihrer" durch das Wort ,,seiner" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Nummer 1" und werden die Wörter ,,der Suchdienste" durch die Wörter ,,des DRK-Suchdienstes" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 2 Nummer 1" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 15" durch die Angabe ,,§ 25 Absatz 1" ersetzt. d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. e) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Arten" durch das Wort ,,Kategorien" und werden die Wörter ,,(§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes)" durch die Wörter ,,(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679)" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden." 7. § 6 wird aufgehoben. 8. § 7 wird § 6 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden." 9. § 8 wird § 7. Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Reisenden" die Wörter ,,oder ihren möglichen Kontaktpersonen" eingefügt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 32 Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes Das Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz ­ DRK-SDDSG)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRKSuchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit der DRK-Suchdienst im Auftrag der Bundesregierung tätig ist. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Aufgaben des DRK-Suchdienstes". b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1649 Artikel 33 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes Artikel 37 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, 1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und 2. wenn a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden." Artikel 34 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes In § 12 Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) geändert worden ist, werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. Artikel 38 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,erheben" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Die Maßnahmeträger dürfen die ihnen nach Absatz 5 Satz 2 übermittelten Daten zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt wurden." 2. In § 5b Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,erheben" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 3. Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen verwendet werden." Artikel 39 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes § 10 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen." 3. Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 35 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes In § 12 Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) geändert worden ist, werden die Wörter ,,erheben und" gestrichen. Artikel 36 Änderung des Hilfetelefongesetzes In § 21 Absatz 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird das Wort ,,Informationen" durch das Wort ,,Daten" ersetzt und werden jeweils die Wörter ,,des oder der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person oder der betroffenen Personen" ersetzt. Artikel 40 Änderung des Kulturgutschutzgesetzes In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hilfetelefongesetzes vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 448) werden die Wörter ,,erhoben und" gestrichen. Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes 1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst: ,,§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten". 2. § 77 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten". b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 3. In § 78 Absatz 1 werden die Wörter ,,von § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist," durch die Wörter ,,des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt. 4. § 79 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 16 Absatz 2 bleibt unberührt." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 11 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort ,,verarbeitet" die Wörter ,,nach Maßgabe von Absatz 1" eingefügt. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 5. § 80 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 41 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes 3. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,7." wird die Angabe ,,(weggefallen)" gestrichen und werden die Nummern 5 und 6 die Nummern 6 und 7. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle,". 4. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7. b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe ,,(weggefallen)" durch die Wörter ,,Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle." ersetzt. 5. Nach § 62 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt: ,,Abschnitt 5 Datenschutz § 63 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken (1) Sofern die Deutsche Welle oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, sind bei der Verarbeitung dieser Daten nur die Pflichten des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, des Artikels 24 und des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte zu. (2) Führt die journalistischen Zwecken dienende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, diese Verpflichtungserklärungen, diese Beschlüsse oder Urteile über die Unterlassung der Verbreitung oder diese Widerrufe 1. zu den Daten zu nehmen, die zu der betroffenen Person gespeichert sind, und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie 2. bei einer Übermittlung der Daten, die zu der betroffenen Person gespeichert sind, gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Wird jemand durch die Berichterstattung der Deutschen Welle in seinen Rechten beeinträchtigt, so kann die betroffene Person Auskunft verlangen Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 4 folgende Angabe eingefügt: §§ ,,Abschnitt 5: Datenschutz 63­66". 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 und in Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,für den Datenschutz" die Wörter ,,der Deutschen Welle" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1651 über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. von den Daten auf die Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Angeboten mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, 2. von den Daten auf die Einsenderin oder den Einsender oder die Gewährsträgerin oder den Gewährsträger von Beiträgen, Unterlagen oder Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder 3. durch die Mitteilung von recherchierten oder sonst erlangten Daten die Erfüllung der journalistischen Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. (4) Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. § 64 Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle (1) Die Deutsche Welle ernennt einen Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde, der im Bereich der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer Satzung. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 sind auf den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 6 und in § 65 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Die Ernennung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle wird für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine zweimalige Wiederernennung ist zulässig. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle muss verfügen über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse erforderliche 1. Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. Erfahrung und 3. Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten. (4) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (5) Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle kann neben anderen Aufgaben nur wahrgenommen werden, sofern diese mit dem Amt zu vereinbaren sind und die Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle nicht gefährden. (6) Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. (7) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er 1. eine schwere Verfehlung begangen hat oder 2. die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats; der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist vor der Entscheidung über die Amtsenthebung zu hören. (8) Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle die Ausstattung zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse notwendig ist. Die Deutsche Welle weist die erforderlichen Mittel jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan aus und weist sie dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle im Haushaltsvollzug zu. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle unterliegt der Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat nur, soweit seine völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Diese unterstehen allein der Leitung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle. § 65 Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle (1) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle beaufsichtigt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, soweit die Deutsche Welle oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Nur soweit die Zuständigkeit des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle nicht gegeben ist, obliegt die Aufsicht über die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen dem 1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. (2) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden den Informantenschutz zu wahren. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle darf gegenüber der Deutschen Welle und Hilfsunternehmen keine Geldbußen verhängen. (4) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten oder den für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen und fordert den Intendanten oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig mit der Beanstandung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle den Verwaltungsrat über diese. Der Intendant oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen sollen in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle die Maßnahmen darstellen, die aufgrund der Beanstandung getroffen worden sind. Gleichzeitig leiten der Intendant oder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu. (5) Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn 1. es sich um unerhebliche Mängel handelt oder 2. sichergestellt ist, dass die Mängel unverzüglich behoben werden. (6) Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle sind auch Angaben über die Verwendung der Sach- und Personalmittel zu machen, die dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle zur Verfügung stehen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Deutschen Welle sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten der Deutschen Welle und von Hilfsunternehmen zu schützen. Der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat den Tätigkeitsbericht zusätzlich zu den in Artikel 59 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Institutionen auch an die Organe der Deutschen Welle sowie an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übermitteln. Die Übermittlung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Um den Bericht gemäß Artikel 59 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist eine Veröffentlichung im Online-Angebot der Deutschen Welle ausreichend. § 66 Der Datenschutzbeauftragte im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt." Artikel 42 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes § 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich 1. Wohnungen, 2. der Nutzung von Wohnungen, 3. der jeweiligen Mieter und Vermieter, 4. der Belegungsrechte und 5. der höchstzulässigen Mieten verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist." Artikel 43 Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes § 7 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." Artikel 44 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes § 25a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,Verwendung personenbezogener" durch die Wörter ,,Verarbeitung von personenbezogenen" ersetzt. 2. In dem Wortlaut werden die Wörter ,,verarbeitet und genutzt werden" durch die Wörter ,,verarbeitet werden" ersetzt. Artikel 45 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes § 11 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1653 Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,Verwendung personenbezogener" durch die Wörter ,,Verarbeitung von personenbezogenen" ersetzt. 2. In dem Wortlaut werden die Wörter ,,verarbeitet und genutzt werden" durch die Wörter ,,verarbeitet werden" ersetzt. Artikel 46 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ,,sie" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,personenbezogene" durch die Wörter ,,die Verarbeitung personenbezogener" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Betroffene" durch die Wörter ,,Die betroffene Person", wird das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und die Wörter ,,seinen Willen" durch die Wörter ,,Willen der betroffenen Person" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" und wird das Wort ,,sein" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Aktualität" die Wörter ,,nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Aktualität" die Wörter ,,nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Betroffenen nach § 34 und für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38" durch die Wörter ,,die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Zwecke der" die Wörter ,,Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679," eingefügt. § 19 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,Verwendung personenbezogener" durch die Wörter ,,Verarbeitung von personenbezogenen" ersetzt. 2. In dem Wortlaut werden die Wörter ,,verarbeitet und genutzt werden" durch die Wörter ,,verarbeitet werden" ersetzt. Artikel 47 Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 52a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter ,,und Nutzen" gestrichen. b) In der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. c) In der Angabe zu § 34 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. d) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung". e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Einschränkung der Verarbeitung". f) Der Angabe zu § 38 werden die Wörter ,,und der betroffenen Person" angefügt. 2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person", wird das Wort ,,er" durch das Wort 1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,zum Betroffenen" durch die Wörter ,,zur betroffenen Person" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Gruppenauskunft" die Wörter ,,die Bundesbeauftragte oder" und nach dem Wort ,,Datenschutz" die Wörter ,,und die Informationsfreiheit" eingefügt. 9. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten" durch die Wörter ,,die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 sowie für die Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und" ersetzt. 10. In § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 12. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,zum Betroffenen" durch die Wörter ,,zur betroffenen Person" ersetzt. 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt und die Wörter ,,(§ 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes)" gestrichen. bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter ,,§ 10 Abs. 3 Satz 2 des BDSG ist nicht anzuwenden" gestrichen. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,hat" die Wörter ,,die Bundesbeauftragte oder" eingefügt, werden nach dem Wort ,,Datenschutz" die Wörter ,,und die Informationsfreiheit" eingefügt und werden die Wörter ,,§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" und die Wörter ,,§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. 14. § 24a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und Nutzen" gestrichen. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,speichern, verändern und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann," ersetzt. e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Speicherung, Veränderung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt und werden die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 15. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" und werden die Wörter ,,dessen Daten" durch die Wörter ,,die Daten der betroffenen Person" ersetzt. 16. In § 26 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung." 17. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1655 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 18. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) In Satz 6 werden die Wörter ,,zum Betroffenen" durch die Wörter ,,zur betroffenen Person" ersetzt. 19. In der Überschrift des Kapitels 4 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 20. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Auskunftserteilung unterbleibt" durch die Wörter ,,Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht" und die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann." f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt und werden nach dem Wort ,,sein" die Wörter ,,oder ihr", nach dem Wort ,,Verlangen" die Wörter ,,die oder" und nach dem Wort ,,Datenschutz" die Wörter ,,und die Informationsfreiheit" eingefügt und werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mitteilung" die Wörter ,,der oder" eingefügt und werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 21. In § 34a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,24" durch die Angabe ,,9" ersetzt. 22. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung". 23. In § 35 werden nach den Wörtern ,,gespeicherten Daten" die Wörter ,,nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 24. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt, werden die Wörter ,,seiner Daten" durch die Wörter ,,der Daten der betroffenen Person" ersetzt und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 25. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Einschränkung der Verarbeitung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Gesperrte" durch die Wörter ,,In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte" durch die Wörter ,,In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt. 26. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37" und werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 27. § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d werden die Wörter ,,Sperrung von Daten" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" und werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) In Buchstabe e wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. 28. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Datenschutz" die Wörter ,,und die Informationsfreiheit" eingefügt. 1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 Artikel 48 Änderung des Asylgesetzes e) In Absatz 3 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. f) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Übermittlung und" gestrichen, wird das Wort ,,erfassten" durch das Wort ,,erhobenen", das Wort ,,sind" durch das Wort ,,ist" und das Wort ,,dies" durch die Wörter ,,die Verarbeitung dieser Daten" ersetzt. g) Absatz 6 wird aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Informationen" durch das Wort ,,Daten" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 4. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,bis 8" durch die Angabe ,,bis 7" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort ,,aufbewahrt" durch das Wort ,,gespeichert" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. c) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 6. In § 44 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter ,,verändern und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. Artikel 49 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim Betroffenen" durch die Wörter ,,bei der betroffenen Person" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person", wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. ccc) In den Nummern 3 und 5 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Verwendungsregelungen" durch das Wort ,,Verarbeitungsregelungen" ersetzt und werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person dem" ersetzt. b) In Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. c) Absatz 1b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Informationen" durch das Wort ,,Daten" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. d) In Absatz 1c Satz 2 wird das Wort ,,Informationen" durch die Wörter ,,personenbezogenen Daten" und das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 88 das Wort ,,Verwendungsregelungen" durch das Wort ,,Verarbeitungsregelungen" ersetzt. 2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Kostentragung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter ,,die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und" und ,,durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen. 3. In § 45a Absatz 3 wird nach dem Wort ,,Kostentragung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter ,,die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und" und ,,durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen. 4. § 48 Absatz 3a Satz 8 wird aufgehoben. 5. In § 48a Absatz 1 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1657 6. § 56a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern" die Wörter ,,unbeschadet der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. cc) In Satz 5 wird das Wort ,,verwertet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. c) In Absatz 6 Nummer 2 bis 5 wird jeweils das Wort ,,weiterzugeben" durch das Wort ,,übermitteln" ersetzt. 7. In § 68 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 8. § 72a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Datei im Sinne von § 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes (Antiterrordatei)" durch die Wörter ,,Antiterrordatei (§ 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes)" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,technische und organisatorische Maßnahmen" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,speichern und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. c) In Absatz 7 werden nach den Wörtern ,,technische und organisatorische Maßnahmen" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 9. In § 73 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 3a Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,speichern und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 10. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Die gespeicherten Daten sind" die Wörter ,,durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. b) In den Absätzen 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" und wird das Wort ,,dürfen" durch das Wort ,,darf" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 11. § 78a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,speichern, übermitteln und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Form" die Wörter ,,nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 12. In § 82 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 13. § 86 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist." 14. In der Überschrift und in Absatz 1 des § 88 wird jeweils das Wort ,,Verwendungsregelungen" durch das Wort ,,Verarbeitungsregelungen" ersetzt. 15. § 88a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,an Ausländerbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben" durch die Wörter ,,den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den Trägern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Eingliederungsvereinbarung" ein Komma und die Wörter ,,zur Integration in den Arbeitsmarkt" eingefügt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,und Nutzung von personenbezogenen" durch das Wort ,,dieser" ersetzt. b) In Absatz 1a wird jeweils das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,an die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben" durch die Wörter ,,den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Eingliederungsvereinbarung" ein Komma und die Wörter ,,zur Integration in den Arbeitsmarkt" eingefügt. 16. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: 1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 aa) In Satz 4 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,überlassen" durch das Wort ,,bereitgestellt" ersetzt. 17. In § 90c Absatz 2 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 18. § 91 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 19. In § 91a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter ,,den Betroffenen und die Sperrung" durch die Wörter ,,die betroffene Person und für die Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. 20. In § 91b Nummer 3 werden das Komma und die Wörter ,,wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach § 4b Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist" durch die Wörter ,,nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 21. In § 91d Absatz 4 Satz 4 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 22. In § 91g Absatz 4 Satz 4 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 23. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,eine Datei" durch die Wörter ,,ein Dateisystem" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei" durch die Wörter ,,ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem" ersetzt. b) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,richtet sich nach" die Wörter ,,der Verordnung (EU) 2016/679 und nach" eingefügt. Artikel 50 Änderung des Visa-Warndateigesetzes ,,§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten". b) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Datensicherheit" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,zum Betroffenen" durch die Wörter ,,zur betroffenen Person"ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,zum Betroffenen" durch die Wörter ,,zur betroffenen Person" ersetzt. c) In Absatz 6 werden nach dem Wort ,,Datensicherheit" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,unterrichtet" die Wörter ,,die Bundesbeauftragte oder" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,zum Betroffenen" durch die Wörter ,,zur betroffenen Person" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten". b) In Satz 1 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben." Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1659 c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Auskunftserteilung unterbleibt" durch die Wörter ,,Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht" und die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Der Betroffene" durch die Wörter ,,Die betroffene Person", wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt und werden nach dem Wort ,,sich" die Wörter ,,die Beauftragte oder" eingefügt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person", wird das Wort ,,sein" durch das Wort ,,ihr" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Verlangen" die Wörter ,,der oder" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mitteilung" die Wörter ,,der Beauftragten oder" eingefügt und werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 7. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,unverzüglich" die Wörter ,,nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Einschränkung der Verarbeitung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, es sei denn, die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet werden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen." cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt und die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. dd) Satz 3 wird aufgehoben. 9. In § 15 wird in Nummer 7 das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. Artikel 51 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes § § § § 1 2 3 4 Aufgaben Auswärtiger Dienst Auslandsvertretungen Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes § § § § § § 5 6 7 8 9 10 Personaleinsatz Personalreserve Organisation und Ausstattung Inspektion Kurier- und Fernmeldeverbindungen Politisches Archiv Abschnitt 3 Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes § 11 Rechtsverhältnisse § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten § 13 Personalaustausch Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Beamten § § § § § 14 15 16 17 18 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst Fürsorge und Schutz Erkrankungen und Unfälle im Ausland Gesundheitsdienst und soziale Betreuung Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige § 19 Unterstützung der Familienangehörigen § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben § 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder § 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen § 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen § 24 Berufsausübung der Ehegatten Abschnitt 6 Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge § 26 Schadensausgleich 1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge § 27 Wohnsitz und Wohnung § 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld Abschnitt 8 Auslandsbezogene Leistungen § 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes § 30 Fremdsprachenförderung Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten § 31 Nichtentsandte Beschäftigte § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit § 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit Abschnitt 10 Schlussvorschriften § § § § 34 35 36 37 (weggefallen) Allgemeine Verwaltungsvorschriften Übergangsregelung Inkrafttreten". langen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend." 4. In § 21 Satz 1 werden die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. 5. § 21a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,verwendeten" durch das Wort ,,verarbeiteten" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und zur Datenschutzkontrolle verwendet" durch ein Komma und die Wörter ,,zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend. Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend." 6. § 42 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,die Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 entsprechend." c) In Satz 7 werden die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. 7. § 42a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen." 8. § 57 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. 3. § 34 wird aufgehoben. Artikel 52 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 3. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt. Die betroffene Person kann nur in diesem Fall abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten von der Registerbehörde ver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1661 ,,Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen." 9. In der Überschrift des § 64 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 10. § 64b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Betroffener" durch die Wörter ,,betroffener Personen" ersetzt. 11. § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 53 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. Artikel 56 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes In Nummer 1132 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,§ 150" durch die Angabe ,,§ 150 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. Artikel 57 Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes Das Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst: ,,§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz". 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,weitergegeben" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 3. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. Artikel 58 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732, 3431) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 4 wird aufgehoben. 2. Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 wird aufgehoben. 3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter ,,Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 5" durch die Wörter ,,Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc" ersetzt. Artikel 54 Änderung des Eurojust-Gesetzes § 8 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 166 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" durch die Wörter ,,gelten § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Wörter ,,gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" durch die Wörter ,,gilt § 58 Absatz 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend" ersetzt. Artikel 55 Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes In § 7 Satz 1 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1. In § 11 Satz 2 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. 2. In § 17 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 7 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen." 4. In § 83 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 5. In § 110 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. Artikel 59 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes tionen muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. Artikel 60 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 7 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 2. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. Artikel 61 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 22b Verarbeitung personenbezogener Daten". 2. § 3b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern," durch das Wort ,,verarbeiten," ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Zustimmung" durch das Wort ,,Einwilligung" ersetzt. 3. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt: ,,§ 22b Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungsstelle und der Sanktionsausschuss sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeiten die in Satz 1 genannten Stellen personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisa- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1663 schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde: 1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, 2. den Zweck der Maßnahme, 3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder 4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Unter diesen Voraussetzungen sind die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungsstelle und der Sanktionsausschuss auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. (2) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. (3) Soweit der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 keine Auskunft erteilt wird, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der genannten Stellen zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen. (4) Soweit Personen oder Unternehmen personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 an die Börsenaufsichtsbehörde, den Börsenrat, die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungsstelle oder den Sanktionsausschuss übermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht." Artikel 62 Änderung des Strafgesetzbuches 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 203 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Beauftragter für den Datenschutz" durch das Wort ,,Datenschutzbeauftragter" ersetzt. 2. § 355 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer unbefugt 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekannt geworden sind, oder 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich." Artikel 63 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,verantwortliche Stelle" durch das Wort ,,Verantwortliche" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird das Wort ,,Weiterleitung" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. bb) In Satz 5 wird das Wort ,,weitergeleitet" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Datenbestände" durch das Wort ,,Dateisysteme" ersetzt. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 4. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bedingungen, die der übermittelnde Staat für die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu beachten." b) In Absatz 6 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,erforderlichen" durch die Wörter ,,erhobenen und übermittelten" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,der verantwortlichen Stelle" durch die Wörter ,,des Verantwortlichen" ersetzt. Artikel 64 Änderung des Soldatengesetzes aa) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Den mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist zu dokumentieren." bb) In Satz 10 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. d) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist; § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend." e) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden Absatz 7 ersetzt: ,,(7) § 110 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." f) Absatz 9 wird Absatz 8. 2. In § 58c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. 3. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt," gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,speichern und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. cc) In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einen Betroffenen" durch die Wörter ,,eine betroffene Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 4. In § 89 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. Artikel 65 Änderung des Soldatinnenund Soldatengleichstellungsgesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen." bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,erheben und verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen. 2. § 20 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1665 Artikel 66 Änderung des Zivildienstgesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes § 1 Aufgaben des Zivildienstes § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes § 2 Organisation des Zivildienstes § 2a Beirat für den Zivildienst § 3 Dienststellen § 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen § 5 Aufstellung der Dienstgruppen § 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben § 6 Kosten Abschnitt 2 Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen § § § § § § § § § § § § Tauglichkeit Zivildienstunfähigkeit Ausschluss vom Zivildienst Befreiung vom Zivildienst Zurückstellung vom Zivildienst Befreiungs- und Zurückstellungsanträge Verfahren bei der Zurückstellung Zivilschutz oder Katastrophenschutz Entwicklungsdienst Andere Dienste im Ausland Freiwilliges Jahr Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes § 15a Freies Arbeitsverhältnis § 16 Unabkömmlichstellung § 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen § 18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall Abschnitt 3 Heranziehung zum Zivildienst § 19 Einberufung § 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes § 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen § 21 Widerruf des Einberufungsbescheides § 22 Anrechnung anderen Dienstes § 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten § 23 Zivildienstüberwachung § 23a Zuführung Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen § § § § § 24 25 25a 25b 25c Dauer des Zivildienstes Beginn des Zivildienstes Einweisung in der Dienststelle Einführung und Begleitung Staatsbürgerliche Rechte 7 8 9 10 11 12 13 14 14a 14b 14c 15 § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § 26 27 28 29 30 30a 31 32 32a 33 34 35 36 36a 37 38 39 40 41 41a Achtung der demokratischen Grundordnung Grundpflichten Verschwiegenheit Politische Betätigung Dienstliche Anordnungen Pflichten der Vorgesetzten Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb Verwendung bei Arbeitskämpfen Nebentätigkeit Haftung Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub Personalakten und Beurteilungen (weggefallen) Beteiligung der Dienstleistenden Seelsorge Ärztliche Untersuchung Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe Anträge und Beschwerden Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst Abschnitt 5 Ende des Zivildienstes; Versorgung § § § § § § § § § § § § § § 42 43 44 45 45a 46 47 47a 47b 48 49 50 51 51a Ende des Zivildienstes Entlassung Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes Ausschluss Mitteilungen in Strafsachen Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis Versorgung Versorgung in besonderen Fällen Unfallschutz in besonderen Fällen Heilbehandlung in besonderen Fällen Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen Durchführung der Versorgung Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften § § § § § § § § § Eigenmächtige Abwesenheit Dienstflucht Nichtbefolgen von Anordnungen Teilnahme Ausschluss der Geldstrafe Ordnungswidrigkeiten Dienstvergehen Ahndung von Dienstvergehen Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen § 58c Förmliche Anerkennungen § 59 Disziplinarmaßnahmen § 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen § 61 Disziplinarvorgesetzte § 62 Ermittlungen § 62a Aussetzung des Verfahrens § 62b Anhörung § 63 Einstellung des Verfahrens § 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme § 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde § 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts § 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung § 68 Vollstreckung 52 53 54 55 56 57 58 58a 58b 1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 § 69 Auskünfte § 69a Tilgung § 70 Gnadenrecht Abschnitt 7 Besondere Verfahrensvorschriften § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen Widerspruch Anfechtung des Einberufungsbescheides Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Rechte des gesetzlichen Vertreters Anwendungsbereich Abschnitt 8 Schlussvorschriften § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften § 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall § 80 Einschränkung von Grundrechten § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 § 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 § 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 § 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes". 2. für die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Satz 5 gilt auch für die Verarbeitung von Personalaktendaten in Dateisystemen." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes bleibt unberührt." c) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt: ,,(6) Das Recht des Dienstpflichtigen auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses. Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt. Dem Dienstpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu seiner Person automatisiert gespeichert sind. (7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten des Dienstpflichtigen derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. (8) Bevollmächtigten des Dienstpflichtigen ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene des Dienstpflichtigen und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (9) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten über 1. die Anlage und Führung der Personalakte des Dienstpflichtigen, auch für die Zeit nach der Beendigung des Zivildienstverhältnisses, 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in Dateisystemen gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen, 2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. 3. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen." bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur verarbeitet werden: 1. für die Durchführung dieses Gesetzes, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1667 3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Dateisysteme einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Informationen, 4. die Erteilung von Auskünften aus der Personalakte oder aus einem automatisierten Dateisystem und 5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der unentgeltlichen ärztlichen Versorgung des Dienstpflichtigen tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersuchung des Dienstpflichtigen oder mit der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu offenbaren." 4. In § 69 Absatz 2 werden die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. Artikel 67 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 2. Absatz 6a wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend." Artikel 69 Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes § 3 des ZIS-Ausführungsgesetzes vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben" durch die Wörter ,,im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird das Wort ,,eingegeben" durch das Wort ,,erfasst" ersetzt. Artikel 70 Änderung der Abgabenordnung Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 18 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. bb) In Buchstabe e werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. b) In Nummer 36 werden die Wörter ,,der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten" durch die Wörter ,,der nach § 10 Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten" ersetzt. 2. In § 20a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,L 314 vom 22.11.2016, S. 72" die Angabe ,,; L 127 vom 23.5.2018, S. 2" eingefügt. Artikel 68 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 211 wird wie folgt gefasst: ,,§ 211 Pflichten der betroffenen Person". b) In der Angabe zu § 364 wird das Wort ,,Mitteilung" durch das Wort ,,Offenlegung" ersetzt. 2. In § 2a Absatz 3 wird nach der Angabe ,,L 314 vom 22.11.2016, S. 72" die Angabe ,,; L 127 vom 23.5.2018, S. 2" eingefügt. 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter ,,Der Betroffene" durch die Wörter ,,Die betroffene Person" ersetzt. 4. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. c) In Absatz 10 wird die Angabe ,,5 oder" durch die Angabe ,,5 und" ersetzt. § 7 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 7 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend." 1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 5. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 6. In § 31a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 7. In § 31b Absatz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 8. In § 32a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 9. § 32f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend" durch die Wörter ,,gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,gilt Absatz 1 entsprechend" durch die Wörter ,,gilt Absatz 2 entsprechend" ersetzt. 10. In § 82 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,Der Betroffene" durch die Wörter ,,Die betroffene Person" ersetzt. 11. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b," durch die Wörter ,,der in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten" ersetzt. cc) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten" durch die Wörter ,,die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b," ersetzt. dd) In Satz 3 werden die Wörter ,,der in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten" durch die Wörter ,,der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b," ersetzt. b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 12. § 93a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" und die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. 13. In § 108 Absatz 2 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 14. In § 119 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 15. In § 128 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 16. In § 210 Absatz 3 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter ,,Die Betroffenen" durch die Wörter ,,Die betroffenen Personen" ersetzt. 17. Die Überschrift zu § 211 wird wie folgt gefasst: ,,§ 211 Pflichten der betroffenen Person". 18. In § 216 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,die Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffenen Personen" ersetzt. 19. In § 361 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 20. § 364 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Mitteilung" durch das Wort ,,Offenlegung" ersetzt. b) In der Vorschrift wird das Wort ,,mitzuteilen" durch das Wort ,,offenzulegen" ersetzt. Artikel 71 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung In Artikel 97 § 26 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,und Absatz 8" gestrichen. Artikel 72 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 In § 1 Absatz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden." Artikel 73 Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 11 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1669 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen." Artikel 74 Änderung des Einkommensteuergesetzes son nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen." d) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) Absatz 2a wird aufgehoben. c) Absatz 5 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulageoder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend." 3. In § 22a Absatz 2 Satz 8 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 4. In § 32b Absatz 5 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 5. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten." b) Absatz 9 wird aufgehoben. 6. § 39e wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Verarbeitung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 entsprechend." b) Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Für die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend;". c) In Absatz 10 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 7. § 41b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,erheben, bilden, verarbeiten oder verwenden" durch die Wörter ,,verarbeiten oder bilden" ersetzt. b) Absatz 2a wird aufgehoben. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist." bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung." c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Per- 1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,erhoben, abgerufen, verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 8. In § 44a Absatz 2a Satz 7 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 9. In § 45d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 10. § 48b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu informieren." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1." bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundeszentralamt für Steuern" durch das Wort ,,Es" ersetzt. cc) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 50f Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." 12. § 51a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden." b) Absatz 2c wird wie folgt geändert: aa) In Satz 8 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst: ,,Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten." 13. In § 68 Absatz 4 wird das Wort ,,übermitteln" durch das Wort ,,bereitstellen" ersetzt. Artikel 75 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 6 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) In Absatz 12 Satz 2 Nummer 5 werden das Wort ,,Erhebung" sowie die Wörter ,,und Übermittlung" gestrichen. 2. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. Artikel 76 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes In § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Verhältnisse des Betroffenen" durch die Wörter ,,personenbezogenen Daten der betroffenen Person" ersetzt. Artikel 77 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Dem § 95 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf." Artikel 78 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1671 S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit die Absätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln." b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt: ,,(3) Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014 verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. (4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde informieren die von den Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in geeigneter Form über das Ende der Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. (5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Behörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Finanzmarktstabilität gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (6) Soweit Institute, Unternehmen oder inländische Unionszweigstellen gemäß § 1 personenbezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 übermitteln, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht." 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. personenbezogene Daten werden nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt." Artikel 79 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a wie folgt gefasst: ,,§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung". 2. In der Überschrift des § 36a werden die Wörter ,,Übermittlung personenbezogener Daten" durch das Wort ,,Datenübermittlung" ersetzt. 3. § 57 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang stehen mit 1. Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und 2. den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften." Artikel 80 Änderung des Energiestatistikgesetzes Das Energiestatistikgesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 392) wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,gespeichert und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,gespeichert, verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. Artikel 81 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die 1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: ,,§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten". b) Die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst: ,,§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person". 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind." bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Verwendungsregelungen" durch das Wort ,,Verarbeitungsregelungen" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim Betroffenen" durch die Wörter ,,bei der betroffenen Person" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,beim Betroffenen" durch die Wörter ,,bei der betroffenen Person" ersetzt. ccc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden." e) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ,,nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter ,,für den Zweck verarbeiten" ersetzt. f) In Absatz 6 wird das Wort ,,Sperren" durch die Wörter ,,Einschränken der Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort ,,gelten" die Wörter ,,unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 3. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. c) In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,geschützten Verhältnisse" durch die Wörter ,,geschützten Daten" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,darf" durch die Wörter ,,übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat," ersetzt und wird das Wort ,,übermitteln" gestrichen. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot." d) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Verwendungszweck" durch das Wort ,,Verarbeitungszweck" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Verwendungszwecke" durch das Wort ,,Verarbeitungszwecke" ersetzt. cc) In Satz 6 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. e) In Absatz 12 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 5. In § 31 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 6. § 150 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1673 b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. 7. § 150a wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6. 8. § 150b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Übermittlung für Forschungsarbeiten Dritter im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/679 richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde." c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen." 9. Dem § 150c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen." 10. § 150d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und zur Datenschutzkontrolle verwendet" durch ein Komma und die Wörter ,,zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend." 11. In § 151 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 12. § 153 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. Artikel 82 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung erheben, wenn 1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht, 2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht oder 3. es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handelt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über angebotene Waren und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößen entsprechend." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Auskunftspflichtig sind" durch die Wörter ,,Werden die Daten bei den Kammerzugehörigen erhoben, sind auskunftspflichtig" ersetzt. b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt: ,,(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. (3) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, verarbeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten verarbeiten sie nur, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. (4) Die Industrie- und Handelskammern übermitteln die in Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen oder durch automatisiertes Abrufverfahren, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die beteiligten Industrie- und Handelskammern haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. die Stelle, an die übermittelt wird, 3. die Art der zu übermittelnden Daten, 4. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren fest- gestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken die in Absatz 1 genannten Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, sofern der betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung nicht widersprochen hat und der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor der ersten Übermittlung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrieund Handelskammer nach Übermittlung an die nicht-öffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlbewerbung durch die Bewerber und der Wahlwerbung durch die Kandidaten Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandidaten haben die übermittelten Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen." c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Für das Verändern, Einschränken der Verarbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffentliche Stellen gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder." Artikel 83 Änderung des Medizinproduktegesetzes Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Au- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1675 gust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,und Nutzung" und wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1" gestrichen. 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert; aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 4 Nummer 2" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Im Fall des Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 erklärten Einwilligung dürfen die gespeicherten Daten weiterhin verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um 1. die Ziele der klinischen Prüfung zu verwirklichen oder nicht ernsthaft zu beeinträchtigen oder 2. sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden." b) In Absatz 4 Nummer 4 Satz 3 werden nach dem Wort ,,schriftliche" die Wörter ,,oder elektronische" eingefügt. 3. In § 25 Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 5 und § 30 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,und Nutzung von Daten" durch die Wörter ,,von Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. 5. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter ,,erfasst, verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. Artikel 84 Änderung der Handwerksordnung über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist." bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,verarbeiten" die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,dürfen" wird durch das Wort ,,unterrichten" ersetzt. bb) Die Wörter ,,unterrichten, auch" werden durch das Wort ,,und" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,der Gewerbetreibende" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,die Gewerbetreibenden" durch die Wörter ,,die betroffenen Personen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder." 3. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in einer gesonderten Datei" durch die Wörter ,,in einem gesonderten Dateisystem" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat." c) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 6 Absatz 3 bis 5" ersetzt. Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden 1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 4. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist die jeweils betroffene Person unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt. (3) Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der jeweilige Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. (4) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Lehrlingsrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder." b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,in einer gesonderten Datei" durch die Wörter ,,in einem gesonderten Dateisystem" ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort ,,darf" wird durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. bbb) Das Wort ,,übermitteln" wird gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Datensicherheit" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 5. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 8 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden." b) In Satz 12 werden die Wörter ,,gespeichert und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. Artikel 85 Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen" durch die Wörter ,,verarbeiten die Daten nach Absatz 1" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt." c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt." Artikel 86 Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes Das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortliche". b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen". c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung". d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung". e) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person". f) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung". 2. In § 1 Absatz 4 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 3. Die Überschrift von Kapitel 2 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortliche". 4. In § 5 wird das Wort ,,Änderung" durch das Wort ,,Veränderung" ersetzt. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort ,,Datensicherheit" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1677 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen". b) Absatz 5 wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,als speichernde Stelle" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden: 1. Auskunftserteilung an die betroffene Person, 2. Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie 3. Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 7. In § 10 Nummer 7 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Verwendungszweck" durch das Wort ,,Verarbeitungszweck" ersetzt. b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Angaben ,,, 6 und 7" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind,". bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,unterrichtet" die Wörter ,,die Bundesbeauftragte oder" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs." bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Verwendungszweck" durch das Wort ,,Verarbeitungszweck" ersetzt. 11. § 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs." 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14" gestrichen. 13. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen." 14. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Die betroffene Person hat bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten. (2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat. (3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln." 15. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern 1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist." 16. § 20 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679." Artikel 87 Änderung des Mess- und Eichgesetzes § 11 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen: 1. der Akkreditierungsstelle, 2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und 3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen handelt." Artikel 88 Änderung des Strahlenschutzgesetzes nach dem Tod der betroffenen Personen sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten." c) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen." d) Absatz 9 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Auskunft über personenbezogene" durch die Wörter ,,Übermittlung personenbezogener", die Wörter ,,eine schriftliche" durch das Wort ,,die" und das Wort ,,beizufügen" durch das Wort ,,nachzuweisen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Auskunft" durch das Wort ,,Übermittlung", die Wörter ,,Absatz 8 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 7 Satz 2", die Wörter ,,Absatz 8 Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 7 Satz 3" und das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind; die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Übermittlung richtet sich nach den Sätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Strahlenschutz." e) Absatz 10 wird Absatz 9. 6. Nach § 182 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, richten sich die Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679." 7. In § 193 Absatz 2 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 8. § 194 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3" durch Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 170 Absatz 10" durch die Angabe ,,§ 170 Absatz 9" ersetzt. 2. In § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wörter ,,und Weitergabe" durch die Wörter ,,, Weitergabe und Übermittlung" ersetzt. 3. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Weitergabe" die Wörter ,,oder Übermittlung" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Weitergabe" die Wörter ,,und Übermittlung" eingefügt. 4. In § 88 Absatz 6 Nummer 3 wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. 5. § 170 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird aufgehoben. b) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Übermittlung der im Strahlenschutzregister gespeicherten personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (Forschungszwecken) an Dritte ist nur unter den Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 zulässig. Soweit die betroffenen Personen nicht in die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten eingewilligt haben, dürfen Forschungsergebnisse nur anonymisiert veröffentlicht werden. Auch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1679 die Angabe ,,§ 170 Absatz 9 Nummer 2 oder 3" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung nach Absatz 1 ist, soweit sie dem Schutz personenbezogener Daten dient, abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ausschließlich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden." Artikel 89 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes bb) In Buchstabe a werden die Wörter ,,des Datenverantwortlichen" durch die Wörter ,,des Übermittelnden" ersetzt. b) In Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter ,,Übernahme der Datenverantwortung" durch die Wörter ,,Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten" und die Wörter ,,ohne vorherige Übermittlung des Datenverantwortlichen" durch die Wörter ,,ohne ihre vorherige Übermittlung" ersetzt. c) In Nummer 10 werden die Wörter ,,der Datenverantwortlichen" durch die Wörter ,,der für die Übermittlung der Daten Verantwortlichen" ersetzt. Artikel 90 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 wird das Wort ,,Datenverantwortlicher" durch das Wort ,,Verantwortlicher" ersetzt. 2. In § 15a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. 3. In § 68 Absatz 7 werden die Wörter ,,speichern, verändern und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 4. In § 68a Satz 2 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. 5. In § 111c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen. 6. § 111e Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie 2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und b) unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik." 7. § 111f wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor der Gliederung werden die Wörter ,,als Datenverantwortlicher" gestrichen und werden die Wörter ,,ohne Übermittlung des Datenverantwortlichen" durch die Wörter ,,ohne ihre Übermittlung" ersetzt. Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 werden die Wörter ,,Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. b) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. c) In der Angabe zu § 50 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. d) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter ,,die Verarbeitung" ersetzt. e) In der Angabe zu § 53 wird das Wort ,,Informationsrechte" durch das Wort ,,Auskunftsrechte" ersetzt. f) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 3 werden die Wörter ,,und -nutzung" gestrichen. g) In der Angabe zu § 62 wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. h) In der Angabe zu § 66 wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. i) In der Angabe zu § 67 wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. j) In der Angabe zu § 68 wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. k) In der Angabe zu § 69 wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. l) In der Angabe zu § 70 wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. 2. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Nummer 16 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 4. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter ,,Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. 5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung" durch die Wörter ,,Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung," ersetzt. 6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Übermittlung, Speicherung und Löschung" durch die Wörter ,,Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstempelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung," ersetzt. 7. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 1 werden die Wörter ,,Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. 8. § 49 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Zum Umgang mit diesen" werden durch die Wörter ,,Zur Verarbeitung dieser" ersetzt. bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen." 9. § 50 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Nummerierung die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 10. § 51 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter ,,die Verarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,des jeweiligen Berechtigten die" die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 11. In § 52 Absatz 3 wird das Wort ,,Verwendungszweck" durch das Wort ,,Verarbeitungszweck" ersetzt. 12. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind." 13. In § 56 Absatz 2 werden die Wörter ,,im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen. 14. § 59 wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Weitere Datenerhebung Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58 hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten erhoben werden." 15. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 3 werden die Wörter ,,und -nutzung" gestrichen. 16. In § 62 wird in der Überschrift das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. 17. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Weitere Datenübermittlung Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1681 18. § 66 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 19. § 67 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 20. § 68 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 21. § 69 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Messwertnutzung" durch das Wort ,,Messwertverarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 22. § 70 wird wie folgt gefasst: ,,§ 70 Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden." 23. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs darf sie die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verarbeiten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und zu unterbinden." b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,berechtigte Stelle darf für die" das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und wird der Angabe ,,Satz 1" die Angabe ,,Absatz 1" vorangestellt. 24. In § 74 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 25. § 75 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden die Wörter ,,Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. b) In Nummer 8 werden die Wörter ,,Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt und wird nach den Wörtern ,,zu Zwecken der zulässigen" das Wort ,,Datenverwendung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. c) In Nummer 9 werden die Wörter ,,zum Datenumgang" durch die Wörter ,,zur Datenverarbeitung" ersetzt. 26. In § 77 Absatz 4 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. Artikel 91 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) In Satz 7 werden die Wörter ,,Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateisysteme einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Verantwortlicher. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Errichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist." 2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschafts- 1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 raum alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. bb) In Satz 7 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,ist das Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit 1. diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematischstatistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, 2. diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma erforderlich sind und 3. es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt." b) In Satz 3 werden die Wörter ,,erhoben und verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. c) Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. d) In Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter ,,beim Betroffenen" durch die Wörter ,,bei der betroffenen Person" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 12 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 6. § 24c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,eine Datei zu führen, in der" durch die Wörter ,,ein Dateisystem zu führen, in dem" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" ersetzt. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" und die Wörter ,,des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 7. In § 25i Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisysteme" ersetzt. 8. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,". b) Nummer 11e wird aufgehoben. 9. In § 64h Absatz 5 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. Artikel 92 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten". 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeitet die Entschädigungseinrichtung im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1683 Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde: 1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, 2. den Zweck der Maßnahme, 3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder 4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Unter diesen Voraussetzungen ist die Entschädigungseinrichtung auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. (2) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. (3) Soweit die Entschädigungseinrichtung der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Entschädigungseinrichtung zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (4) Soweit Personen und Unternehmen personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 an die Entschädigungseinrichtung übermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht." Artikel 93 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4d folgende Angabe eingefügt: ,,§ 4e Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten". 2. § 4d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Zustimmung" durch das Wort ,,Einwilligung" ersetzt. 3. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt: ,,§ 4e Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Bundesanstalt ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde: 1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, 2. den Zweck der Maßnahme, 3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder 4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, 1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 sowie für die Deutsche Bundesbank. § 4 Absatz 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. (3) Wird der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragen an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Bundesanstalt, der Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen. (4) Soweit Personen, Institute und Unternehmen personenbezogene Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke an die Bundesanstalt, die Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, oder die Deutsche Bundesbank übermitteln oder diese von dort von Personen, Instituten und Unternehmen erhoben werden, bestehen die Pflichten dieser Personen, Institute und Unternehmen zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht." Artikel 94 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Artikel 95 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 36 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: ,,§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz". 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz". b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" und die Wörter ,,Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt: ,,(4) Die Einlagensicherungssysteme sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeiten die Einlagensicherungssysteme personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde: 1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, 2. den Zweck der Maßnahme, 3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder 4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagensicherungssysteme auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter ,,erheben und verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" ersetzt. 2. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter ,,abrufen, verarbeiten und speichern" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 3. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,". b) Nummer 10 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1685 (5) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. (6) Soweit das Einlagensicherungssystem der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 4 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Einlagensicherungssysteme zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen. (7) Soweit Personen und Unternehmen personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 an die Einlagensicherungssysteme übermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht." Artikel 96 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches bezogener Daten sind dies insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;". Artikel 97 Änderung des Pfandbriefgesetzes In § 31 Absatz 9 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, werden die Wörter ,,erheben und verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. Artikel 98 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 276 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt." 2. § 309 Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt." Artikel 99 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,gilt § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit die Anforderungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind." 2. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung personen- In § 3 Satz 4 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. Artikel 100 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 7 Datenverarbeitung". b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Datenverarbeitung". 2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 3. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 7 Datenverarbeitung". 1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 4. Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Datenverarbeitung". 5. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) In Satz 1 wird das Wort ,,insoweit" gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 101 Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden." 2. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter ,,erforderlichen Erhebungen und Verwendungen" durch die Wörter ,,erforderliche Verarbeitung" ersetzt. Artikel 103 Änderung des Marktorganisationsgesetzes Änderung des Tierschutzgesetzes § 16 Absatz 6 Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt." Artikel 102 Änderung des Fleischgesetzes Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In dem Wortlaut werden die Wörter ,,erhebt, verarbeitet und nutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 2. § 34d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. 3. § 34e wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,und nutzt" gestrichen. 4. In § 34f Absatz 1 werden die Wörter ,,Datenerhebung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. Artikel 104 Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen sind. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen, 3. die Art der zu übermittelnden Daten, 4. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben. b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt: ,,(7) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Dritte, an die die Einzelangaben übermittelt werden sollen, 3. die Art der zu übermittelnden Einzelangaben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1687 4. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. Die Festlegungen können auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. (8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Einzelgaben übermittelt werden. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung von Einzelangaben zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Einzelangaben abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes." 2. § 15a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Empfänger verpflichtet sich vor der Übermittlung gegenüber der Bundesanstalt, die Einzelangaben nur für das Forschungsvorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm übermittelt worden sind." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" und das Wort ,,Weitergabe" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. c) Absatz 6 wird aufgehoben. Artikel 105 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten nicht an Dritte übermitteln." 2. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen (1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. (2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann." Artikel 106 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes § 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 2. In Absatz 1 werden die Wörter ,,zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. 3. In Absatz 3 werden die Wörter ,,und -nutzung" gestrichen. Artikel 107 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Verarbeitung von Daten". b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst" durch die Wörter ,,den nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, 1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entspricht" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,spätestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu erstellen und" gestrichen. 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2a Datenverarbeitung". b) In Absatz 1 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,genutzt oder weitergegeben" durch die Wörter ,,verwendet oder übermittelt" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3.missbräuchlich gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen verwendet werden." 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Maßnahmen" die Wörter ,,im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1" eingefügt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. 4. § 3a wird aufgehoben. Artikel 108 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes bb) In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,nutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 speichert, verwendet, verändert und beschränkt die zuständige Fachüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, verwendet, verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sind, als weitere Betriebsdaten. Die Fachüberwachungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergebnisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken." d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,erhebt, speichert und nutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,bis 3" durch die Angabe ,,und 2" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. c) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter ,,in Absatz 1 genannten Daten" durch das Wort ,,Betriebsdaten" ersetzt. d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,in Absatz 1 genannten Daten" durch das Wort ,,Betriebsdaten" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Abweichendes Landesrecht Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen." 7. In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. 8. In Nummer 1 Buchstabe h der Anlage wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. Artikel 109 Änderung des Agrarstatistikgesetzes Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung oder sonstige Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,und nutzt" gestrichen. In § 94a Nummer 1 Buchstabe b des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1689 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Artikel 110 Änderung des Seefischereigesetzes ter ,,verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder" gestrichen. Artikel 114 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter ,,des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 2. In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter ,,Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Artikel 115 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach Maßgabe von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen. Artikel 111 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben. 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 16 angefügt: ,,(16) Zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem 25. Mai 2018 unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 4 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, sind das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger verpflichtet, die Daten nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln, es sei denn, der Arbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich widersprochen." Artikel 112 Änderung des Heimarbeitsgesetzes In § 17 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 67 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter ,,§ 67 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt. Artikel 116 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Satz 2 und 4 wird aufgehoben. 2. § 7 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 113 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 wie folgt gefasst: ,,§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung". 2. In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter ,,§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt. In § 23 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör- 1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 3. § 62 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung". b) In dem Wortlaut wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisysteme" ersetzt. Artikel 117 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nach Beendigung der Nutzung des Internetportals unverzüglich zu löschen." Artikel 119 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch § 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort ,,schriftlicher" jeweils die Wörter ,,oder elektronischer" eingefügt. 2. In Satz 3 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. Artikel 118 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes In § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter ,,(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)" durch die Wörter ,,(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Artikel 120 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung". b) Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst: ,,§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung". c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen". Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 24a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: ,,§ 24b Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung (1) Zur elektronischen Unterstützung bei der Antragstellung kann der Bund ein Internetportal einrichten und betreiben. Das Internetportal ermöglicht das elektronische Ausfüllen der Antragsformulare der Länder sowie die Übermittlung der Daten aus dem Antragsformular an die nach § 12 zuständige Behörde. Zuständig für Einrichtung und Betrieb des Internetportals ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Ausführung dieses Gesetzes durch die nach § 12 zuständigen Behörden bleibt davon unberührt. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist für das Internetportal datenschutzrechtlich verantwortlich. Für die elektronische Unterstützung bei der Antragstellung darf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die in § 22 genannten statistischen Erhebungsmerkmale verarbeiten, sofern der Nutzer in die Verarbeitung eingewilligt hat. Die statistischen Erhebungsmerkmale einschließlich der zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sind d) Die Angabe zu § 51b wird wie folgt gefasst: ,,§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende". e) Die Angaben zu den §§ 63a und 63b werden wie folgt gefasst: ,,§§ 63a und 63b (weggefallen)". ,,Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung". 3. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,verantwortliche Stelle" durch das Wort ,,Verantwortliche", die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" und wird die Angabe ,,§ 67 Absatz 9" durch die Angabe ,,§ 67 Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,Verantwortliche Stelle" durch das Wort ,,Verantwort2. Die Überschrift von Kapitel 6 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1691 liche" und wird die Angabe ,,§ 67 Absatz 9" durch die Angabe ,,§ 67 Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 24" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 4. § 50a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung". b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,verarbeiten und nutzen" durch die Wörter ,,speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt. 5. § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen." 6. § 51b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende". b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,verarbeitet und genutzt" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht" ersetzt. 7. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter ,,der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei" durch die Wörter ,,des bei ihr für die Prü- fung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems" ersetzt. b) In Absatz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort ,,Zuleitung" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. 8. Die §§ 63a und 63b werden aufgehoben. Artikel 121 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst: ,,§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur". b) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst: ,,§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur". Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen". c) Die Angabe zu § 395 wird wie folgt gefasst: ,,§ 395 2. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Person" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,Der betroffenen Person" ersetzt. 3. In § 41 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort ,,erheben" ein Komma und das Wort ,,speichern" eingefügt. 4. In § 281 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht" ersetzt. 5. § 282 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,genutzt und verarbeitet" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die nach den § 28a" durch die Wörter ,,die nach § 28a" und die Wörter ,,in einer besonders geschützten Datei" durch die Wörter ,,in einem besonders geschützten Dateisystem" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dieser Datei" durch die Wörter ,,diesem Dateisystem" und die Wörter ,,verarbeitet und genutzt" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. 1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 6. § 282a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2b Satz 3 wird das Wort ,,verwendet" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Verwendung" durch die Wörter ,,Speicherung und für die Nutzung" ersetzt. 7. § 282b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,verarbeiten und nutzen" durch die Wörter ,,speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt. 8. § 298 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt und werden die Wörter ,,oder der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat" durch die Wörter ,,betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter ,,speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. bb) In Satz 5 wird nach dem Wort ,,Betroffene" das Wort ,,Personen" eingefügt. 9. § 319 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 10. § 394 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 11. § 395 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen." 12. § 397 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen stehen, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden." 13. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 12 wird aufgehoben. b) In Nummer 13 wird die Angabe ,,oder 4" und werden die Wörter ,,oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht" gestrichen. Artikel 122 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird wie folgt gefasst: ,,Fünfter Titel Verarbeitung der Versicherungsnummer". b) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst: ,,§ 18f Zulässigkeit der Verarbeitung". c) Die Angabe zu § 18m wird wie folgt gefasst: ,,§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer". d) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung". e) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1693 f) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: ,,§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren". g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: ,,§ 119 (weggefallen)". 2. Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird wie folgt gefasst: ,,Fünfter Titel Verarbeitung der Versicherungsnummer". 3. § 18f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 18f Zulässigkeit der Verarbeitung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" sowie im zweiten Halbsatz die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" jeweils durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisysteme" und werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. d) In Absatz 2a werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. e) In Absatz 2b werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. f) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder Nutzung" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. g) In Absatz 4 werden die Wörter ,,verarbeitet oder" gestrichen. h) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,2 oder 3" wird durch die Angabe ,,2 bis 3" ersetzt. bb) Die Wörter ,,oder nutzen" werden gestrichen. cc) Das Wort ,,Dateien" wird durch das Wort ,,Dateisysteme" ersetzt. 4. In § 18g Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 5. In § 18i Absatz 6 werden die Wörter ,,einer elektronischen Datei" durch die Wörter ,,einem elektronischen Dateisystem" ersetzt. 6. § 18m wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,verarbeiten, nutzen und übermitteln" durch die Wörter ,,speichern, verändern, nutzen, übermitteln und in der Verarbeitung einschränken" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,verarbeiten, nutzen oder übermitteln" durch die Wörter ,,speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt. 7. In § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,jeder Datei" durch die Wörter ,,jedes Dateisystems" ersetzt. 8. § 28p wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter ,,eine Datei, in der" durch die Wörter ,,ein Dateisystem, in dem" ersetzt. bbb) In dem zweiten Halbsatz werden die Wörter ,,dieser Datei" durch die Wörter ,,diesem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter ,,die Datei" durch die Wörter ,,das Dateisystem" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,eine Datei, in der" durch die Wörter ,,ein Dateisystem, in dem" ersetzt. dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches." 1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 ee) Satz 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. bbb) In dem Satzteil nach Nummer 5 werden die Wörter ,,zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. b) Absatz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können." 9. § 28q wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,der in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Datei" durch die Wörter ,,dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,verarbeiten und nutzen" durch die Wörter ,,speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter ,,zu verarbeiten, zu nutzen und" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,Arbeitgeberdateien" durch das Wort ,,Arbeitgeberdateisysteme" ersetzt. 10. Dem § 88 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde." 11. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung". 12. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger". 13. In § 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,abzurufen und zu verarbeiten" durch die Wörter ,,elektronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen" ersetzt. 14. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 15. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,verarbeiten" durch die Wörter ,,speichern, verändern" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,abrufen," die Wörter ,,speichern, verändern" eingefügt. 16. § 102 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren". b) In Absatz 3 wird das Komma und werden die Wörter ,,zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten" gestrichen. 17. In § 106 Absatz 1 Satz 2 und § 107 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils das Wort ,,verarbeiten" durch das Wort ,,speichern" ersetzt. 18. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In den Nummern 2b und 2c wird jeweils nach der Angabe ,,§ 28c" die Angabe ,,Absatz 1" gestrichen. c) In Nummer 8 werden die Wörter ,,§ 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8" durch die Wörter ,,§ 28c Nummer 3 bis 5 oder 7" ersetzt und wird nach der Angabe ,,§ 28n" die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 19. § 119 wird aufgehoben. Artikel 123 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,schriftlicher" jeweils die Wörter ,,oder elektronischer" eingefügt und werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. 2. § 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter ,,die verantwortliche Stelle" durch die Wörter ,,den Verantwortlichen" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt und wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1695 cc) In Satz 4 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. dd) In Satz 5 werden die Wörter ,,Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen" durch das Wort ,,Datenverarbeitungen" ersetzt. ee) In Satz 6 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. 3. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 10 wird die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 9" ersetzt und werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. b) In Satz 11 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen und werden die Wörter ,,Sätzen 7 und 8" durch die Wörter ,,Sätzen 9 und 10" ersetzt. 4. In § 31 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 5. In § 31a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 6. § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 13 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) Satz 14 wird aufgehoben. c) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst: ,,Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen." 7. § 39b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 7 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort ,,schriftlicher" jeweils die Wörter ,,oder elektronischer" eingefügt. b) Satz 8 wird aufgehoben. 8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort ,,schriftlicher" jeweils die Wörter ,,oder elektronischer" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. 9. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Datenverwendung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt und werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort ,,schriftlicher" die Wörter ,,oder elektronischer" eingefügt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter ,,die Einwilligung kann widerrufen werden" gestrichen. dd) Satz 5 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter ,,personenbezogene Daten, die in Abweichung von den Regelungen des Zehnten Kapitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, sind unverzüglich nach Abschluss des Modellvorhabens zu löschen" gestrichen. 10. § 65c Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In § 65d Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 12. In § 66 Satz 3 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 13. § 77 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" und die Wörter ,,verantwortliche Stelle nach § 67 Absatz 9 Satz 1 des Zehnten Buches" durch das Wort ,,Verantwortliche" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt und wird das Wort ,,Auftragnehmer" durch das Wort ,,Auftragsverarbeiter" ersetzt. 14. § 81a Absatz 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,weitergegeben oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 15. § 87 Absatz 3f wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter ,,Erhebung und" gestrichen. b) Satz 5 wird aufgehoben. 16. In § 91 Absatz 5a werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter ,,oder personenbeziehbarer" gestrichen. 17. In § 106c Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter ,,den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. 18. In § 126 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 19. In § 127 Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter ,,nach vorheriger Information" gestrichen und werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. 20. In § 137a Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter ,,und Nutzung" und die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 21. § 137f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,schriftliche" die Wörter ,,oder elektronische" eingefügt und werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 22. In § 140a Absatz 5 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 23. § 197a Absatz 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,weitergegeben oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 24. § 202 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Ausfüllhilfen" das Wort ,,zu" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,zu übernehmen," und die Wörter ,,und zu nutzen" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,dürfen die" die Wörter ,,ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten" eingefügt und werden die Wörter ,,nutzen und übermitteln," gestrichen. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist." 25. In § 217f Absatz 7 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 26. § 219d Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit es zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle die von dem anfragenden Versicherten übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten; eine Übermittlung darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten erfolgen." 27. § 251 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. b) Satz 7 wird aufgehoben. c) In Satz 8 werden die Wörter ,,Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. 28. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben. b) In Absatz 9 Nummer 3 werden die Wörter ,,Erhebung und" gestrichen. 29. In § 268 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. 30. In § 269 Absatz 3d Satz 3 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 31. In § 273 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. 32. In § 275b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. 33. § 276 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter ,,zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. 34. In der Überschrift des Ersten Titels des Ersten Abschnitts des Zehnten Kapitels wird das Wort ,,Datenverwendung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. 35. § 284 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" und die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt, werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt und werden die Wörter ,,oder Nutzung" gestrichen. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter ,,Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. 36. § 285 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. b) In Satz 7 werden nach den Wörtern ,,§ 77 Absatz 6 Satz 2" die Wörter ,,dieses Buches" eingefügt. 37. § 286 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen. bb) In Nummer 4 werden das Komma und die Wörter ,,insbesondere der Maßnahmen nach der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches" gestrichen. 38. § 291a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter ,,das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter ,,die Verarbeitung" ersetzt und werden in dem Satzteil nach der Aufzählung die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1697 bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden" durch die Wörter ,,zu verarbeitenden" ersetzt. cc) Satz 4 wird aufgehoben. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens" durch die Wörter ,,der Verarbeitung" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter ,,Die Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter ,,dem Einverständnis" durch das Wort ,,Einwilligung" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Einverständnis" durch das Wort ,,Einwilligung" ersetzt. cc) In Satz 10 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. f) Absatz 5a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter ,,des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens" durch die Wörter ,,der Verarbeitung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort ,,Einverständnis" durch das Wort ,,Einwilligung" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Sperren oder" durch die Wörter ,,zur Einschränkung der Verarbeitung oder zum" ersetzt. dd) In Satz 5 werden die Wörter ,,das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter ,,die Verarbeitung" ersetzt. g) In Absatz 5b Satz 2 wird das Wort ,,Zustimmung" durch das Wort ,,Einwilligung" ersetzt. h) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen und wird das Wort ,,bleiben" durch das Wort ,,bleibt" ersetzt. i) In Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter ,,im Falle des Erhebens, Verarbeitens und Nutzens" durch die Wörter ,,im Fall der Verarbeitung" ersetzt. 39. In § 291d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter ,,zur Verarbeitung" ersetzt. 40. § 293 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter ,,das Verzeichnis nicht verwenden" durch die Wörter ,,die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden die Wörter ,,das Verzeichnis nicht verwenden" durch die Wörter ,,die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 6 wird das Wort ,,weitergeben" durch das Wort ,,übermitteln" ersetzt. cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben dürfen nur für die in § 2 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel genannten Zwecke verarbeitet werden." c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 8 werden die Wörter ,,das Verzeichnis nicht verwenden" durch die Wörter ,,die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 9 werden die Wörter ,,verwenden und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. cc) In Satz 10 Nummer 4 wird jeweils das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 41. In § 295 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort ,,Weiterleitung" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. 42. § 295a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b, 132e, 132f und 140a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite als Verantwortlichen oder an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle zu übermitteln; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und dass abweichend von dessen Absatz 5 die Beauftragung einer nichtöffentlichen Stelle auch zulässig ist, soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand erfasst; Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde" gestrichen. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Auftragnehmer" durch das Wort ,,Auftragsverarbeiter" ersetzt und werden die Wörter ,,nach § 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt, werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt und wird das Wort ,,Datenweitergabe" durch das Wort ,,Datenübermittlung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Auftragnehmer" durch das Wort ,,Auftragsverarbeiter" ersetzt 1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 43. § 299 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. cc) In Satz 8 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. c) In Absatz 1a Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,oder zu nutzen" jeweils gestrichen. d) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter ,,erhobenen, verarbeiteten und genutzten" durch das Wort ,,verarbeiteten" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden die Wörter ,,erheben und" gestrichen. bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Die Daten nach Satz 7 sind von der Versendestelle spätestens sechs Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen." f) In Absatz 5 werden die Wörter ,,zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. 44. § 300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden." 45. § 302 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden." 46. In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der" durch die Wörter ,,Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens von" ersetzt. 47. In § 303c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 48. § 303d Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 49. § 303e wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und -nutzung" gestrichen. b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter ,,bei der Datenaufbereitungs- stelle gespeicherten Daten können von folgenden Institutionen verarbeitet und genutzt" durch die Wörter ,,von der Datenaufbereitungsstelle nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder nach Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten können von folgenden Institutionen verarbeitet" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter ,,Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten und nutzen" durch die Wörter ,,nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder die nach Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 50. § 304 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen: 1. die Daten nach § 292 spätestens nach zehn Jahren, 2. die Daten nach § 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie die Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren und die Daten, die auf Grund der nach § 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,zu sperren" durch die Wörter ,,in der Verarbeitung einzuschränken" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 84 Abs. 2 und 6" durch die Angabe ,,§ 84 Absatz 6" ersetzt. 51. In § 305 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,schriftlich in verständlicher Form" durch die Wörter ,,in verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 52. In § 305a Satz 3 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. Artikel 124 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter ,,des Betroffenen, die jederzeit widerrufen werden kann," durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1699 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 7 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 9 werden die Wörter ,,und Nutzungen" gestrichen. b) In Absatz 3a Satz 2 wird das Wort ,,weitergeben" durch das Wort ,,übermitteln" ersetzt. Artikel 125 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,einer gemeinsamen Datei" durch die Wörter ,,einem gemeinsamen Dateisystem" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,einer Datei" durch die Wörter ,,eines Dateisystems" ersetzt. 7. § 150 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisysteme" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Nutzung" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer." bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer." cc) In Satz 9 werden die Wörter ,,erhebt, verarbeitet und nutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten." e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden die Wörter ,,eine Datei" jeweils durch die Wörter ,,ein Dateisystem" ersetzt. 8. In § 151 Absatz 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. 9. In § 151a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter ,,den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 10. § 212a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,in der Datei" durch die Wörter ,,im Dateisystem" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,eine Datei, in der" durch die Wörter ,,ein Dateisystem, in dem" ersetzt. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: ,,§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger". b) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst: ,,§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle". c) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst: ,,§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971". 2. In § 109 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 74 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter ,,§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt. 3. In § 120c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter ,,§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt. 4. In § 127a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,personenbezogenen" durch das Wort ,,personenbezogene" und werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 5. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,eine Datei mit Sozialdaten, die" durch die Wörter ,,ein Dateisystem mit Sozialdaten, das" und werden die Wörter ,,dieser Datei" durch die Wörter ,,dieses Dateisystems" ersetzt. 6. § 148 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,verarbeiten und" gestrichen. 1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dieser Datei" durch die Wörter ,,diesem Dateisystem" und wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,eine Datei, in der" durch die Wörter ,,ein Dateisystem, in dem" ersetzt. bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter ,,der Dateien" durch die Wörter ,,der Dateisysteme" und wird das Wort ,,verwenden" durch die Wörter ,,speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt. dd) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter ,,zu erheben und zu verwenden" durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. ee) In Satz 7 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. c) In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,des Dateisystems" und werden die Wörter ,,dieser Datei" durch die Wörter ,,dieses Dateisystems" ersetzt. 11. Die Überschrift zu § 274 wird die folgt gefasst: ,,§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971". Artikel 126 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a und 4b" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b" ersetzt. 4. In § 23 werden jeweils die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. Artikel 128 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 199 wird wie folgt gefasst: ,,§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger". b) Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte". c) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst: ,,§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten". d) Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Dateisysteme". e) Die Angabe zu § 204 wird wie folgt gefasst: ,,§ 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger". f) Die Angabe zu § 206 wird wie folgt gefasst: ,,§ 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten". g) In der Angabe zu § 207 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. § 11 Absatz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften der Abgabenordnung." Artikel 127 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1701 2. § 9 Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 4. In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter ,,Dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" und werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 5. In § 188 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die von den Krankenkassen an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend." 6. § 199 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter ,,verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 7. In § 200 Absatz 2 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" und wird das Wort ,,sein" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 8. Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte". 9. § 201 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 201 wird wie folgt gefasst: ,,§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten". b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend." 10. § 202 Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 203 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend." 12. Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Dateisysteme". 13. § 204 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 204 wird wie folgt gefasst: ,,§ 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,einer Datei" durch die Wörter ,,eines Dateisystems" ersetzt. bb) In Nummer 1 sowie in den Nummern 3 bis 6 werden jeweils die Wörter ,,zu verarbeiten, zu nutzen" jeweils durch die Wörter ,,zu verarbeiten" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Vorsorgedateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen" durch die Wörter ,,Vorsorgedateisystemen zu verarbeiten" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,In den Dateien" durch die Wörter ,,Für die Dateisysteme" ersetzt und werden das Komma und die Wörter ,,verarbeitet oder genutzt" gestrichen. bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,In Dateien" durch die Wörter ,,Für die Aufnahme in Dateisysteme" ersetzt und werden jeweils die Wörter ,,verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,erhoben" ersetzt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die Speicherung der Sozialdaten eines Versicherten in Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig, wenn die betroffene Person vorher über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde Stelle und den Zweck des Dateisystems durch den Unfallversicherungsträger schriftlich unterrichtet wird. Dabei ist auf § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen." d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,einer Datei" durch die Wörter ,,eines Dateisystems" ersetzt. 1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einer Datei" durch die Wörter ,,eines Dateisystems" und werden die Wörter ,,eine gemeinsame Datei" durch die Wörter ,,ein gemeinsames Dateisystem" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck des Dateisystems ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht erreicht werden kann." cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" und werden die Wörter ,,verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. dd) In Satz 4 werden die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" ersetzt. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Datei" durch die Wörter ,,das Dateisystem" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Datei" durch die Wörter ,,dem Dateisystem" und wird das Wort ,,dateiführenden" durch das Wort ,,dateisystemführenden" ersetzt. g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der das Dateisystem errichtet, hat dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung eines Dateisystems nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen." h) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Verantwortlicher für die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger, der für den Versicherten zuständig ist." 14. § 206 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 1 Nummer 2 und in Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Bundesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter ,,der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" und werden die Wörter ,,der Landes- beauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter ,,die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 15. In der Überschrift zu § 207 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. Artikel 129 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 61 werden jeweils in den Absätzen 1 bis 3 die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 2. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim Betroffenen" durch die Wörter ,,bei der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und werden die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Satzteil werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,beim Betroffenen" durch die Wörter ,,bei der betroffenen Person" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,beim Betroffenen" durch die Wörter ,,bei der betroffenen Person" und werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter ,,bei dem Betroffenen" durch die Wörter ,,bei der betroffenen Person" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 3. In § 64 Absatz 2a werden die Wörter ,,der verantwortlichen Stelle nicht" durch die Wörter ,,nicht dem Verantwortlichen" ersetzt. 4. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,weitergegeben" die Wörter ,,oder übermittelt" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1703 5. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben und verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bestehen nur, soweit die Erteilung der Informationen 1. mit der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person vereinbar ist und 2. nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet, die in der Zuständigkeit des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormundes liegen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 84 des Zehnten Buches gilt entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren ist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer Person, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist." d) In Absatz 4 wird das Wort ,,verwenden" durch die Wörter ,,speichern und nutzen" und wird das Wort ,,weitergegeben" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. Artikel 130 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,,(1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und bei der Durchführung der Teilhabeplankonferenz Verantwortlicher für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die nach Absatz 1 verantwortliche Stelle" durch die Wörter ,,der nach Absatz 1 Verantwortliche" und werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung oder Einschränkung der Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne von Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich ist." 2. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 131 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 67 Absatz 1 werden die Wörter ,,(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)" durch die Wörter ,,(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. § 67b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist." b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten." Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ­ vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 3. In § 67c Absatz 4 wird das Wort ,,verwendet" durch die Wörter ,,verändert, genutzt und in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. 4. In § 68 Absatz 1a wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. 5. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder" durch die Wörter ,,des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" am Ende gestrichen. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt: ,,5. für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder 6. für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende." 6. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Versicherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches" die Wörter ,,oder von deren Verbänden" eingefügt. bb) In Satz 5 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. c) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 7. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Sozialdaten" die Wörter ,,nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch" und werden nach den Wörtern ,,nichtöffentliche Stelle" die Wörter ,,auf deren Ersuchen hin" eingefügt. 8. Dem § 80 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informationstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde des Verantwortlichen beauftragt werden." Artikel 132 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10c des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Ersten Titel des Ersten Abschnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst: ,,Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung". b) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst: ,,§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten". 2. In § 7a Absatz 6 wird in dem Satzteil nach der Aufzählung das Wort ,,erheben," und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 3. § 7b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 4 wird das Wort ,,Erhebung," und werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,erheben," und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 4. In § 7c Absatz 5 wird in dem Satzteil nach der Aufzählung das Wort ,,erheben," und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 5. In § 38a Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter ,,zu erheben," und die Wörter ,,und zu nutzen" gestrichen. 6. In § 44 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 7. § 47a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter ,,weitergegeben oder" gestrichen. b) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 8. Der Erste Titel des Ersten Abschnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst: ,,Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung". 9. § 93 wird wie folgt gefasst: ,,§ 93 Anzuwendende Vorschriften Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches." 10. § 94 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort ,,erheben," und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1705 11. In § 95 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort ,,erheben," und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 12. § 96 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten". b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,dürfen" das Wort ,,erhobene" eingefügt und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 13. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,erheben," und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,erhebt,", werden die Wörter ,,oder nutzt" und die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. 14. In § 97a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zu erheben," und die Wörter ,,und zu nutzen" gestrichen. 15. In § 97b werden die Wörter ,,und zu nutzen" gestrichen. 16. In § 97d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zu erheben," und die Wörter ,,und zu nutzen" gestrichen. 17. In § 102 Satz 1 wird das Wort ,,aufzuzeichnen" durch die Wörter ,,zu speichern" ersetzt. 18. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach der Aufzählung das Wort ,,aufzuzeichnen" durch die Wörter ,,zu speichern" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Trägervereinigungen dürfen die ihnen nach Absatz 2 oder § 115 Absatz 1 Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem Buch erforderlich ist." 19. In § 106a Satz 1 wird das Wort ,,Einverständnis" durch das Wort ,,Einwilligung" ersetzt. 20. In § 107 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter ,,§ 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe" gestrichen. 21. § 113 Absatz 1b wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird das Wort ,,leitet" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt und wird das Wort ,,weiter" und werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. b) In Satz 4 wird das Wort ,,Weiterleitung" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. 22. In § 114a Absatz 3 Satz 6 wird das Wort ,,Erhebung," und werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. Artikel 133 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort ,,verwendet" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. 3. § 118 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a wird das Wort ,,Rentenversicherungsträger" durch das Wort ,,Rentenversicherung" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)" durch die Wörter ,,des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches)" ersetzt. 4. In § 120 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,die Verfahren" die Wörter ,,und die Kosten" eingefügt. 5. § 128h Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,verwendet" durch die Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. Artikel 134 Änderung des Wohngeldgesetzes § 33 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. 2. In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,,der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei im Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 135 Änderung des Postgesetzes Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes 1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung § 41b § 41c Ausweisdaten Fundbriefe". nungsgemäße Zustellung der Postsendungen erforderlich ist. Sie dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände verarbeiten. (4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen vom Diensteanbieter berichtigt werden. § 41b Ausweisdaten (1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen. (2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden: 1. die Art des Ausweises, 2. die ausstellende Behörde, 3. die Nummer des Ausweises sowie 4. das Ausstellungsdatum. (3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen. (4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen. § 41c Fundbriefe Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist." 4. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung" durch die Wörter b) Die Angabe zu § 50 wird gestrichen. 2. § 40 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und 41c ersetzt: ,,§ 41 Datenschutz Für Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken (Diensteanbieter), werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a bis 42 ergänzt. § 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung (1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwecken des ordnungsgemäßen Auslieferns von Postsendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen. (2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlich sind. (3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ord- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1707 ,,in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten" ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Abätze 3 bis 5 ersetzt: ,,(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. (4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (5) Die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirken auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind." 5. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt." 6. § 50 wird aufgehoben. Artikel 136 Aufhebung der Postdienste-Datenschutzverordnung 2. In § 2b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 3. In § 4a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen und werden die Wörter ,,verantwortlichen Stellen oder Personen" durch das Wort ,,Verantwortlichen" ersetzt. bb) In Buchstabe k werden jeweils die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. cc) In Buchstabe n werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. dd) In Buchstabe p werden im zweiten Spiegelstrich die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe p werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. bb) In Buchstabe r werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 5. § 6g Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter ,,einer Datei, die" durch die Wörter ,,einem Dateisystem, das" ersetzt. bb) In Nummer 9 werden die Wörter ,,einer zentralen Datei" durch die Wörter ,,eines zentralen Dateisystems" ersetzt. b) In Satz 2 werden das Wort ,,Die" durch das Wort ,,Das" und das Wort ,,Datenbank" durch das Wort ,,Dateisystem" ersetzt. 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) In den Absätzen 2a und 2b Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. e) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. Die Postdienste-Datenschutzverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2494) wird aufgehoben. Artikel 137 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 Satz 6 werden die Wörter ,,Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren" durch die Wörter ,,Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken" ersetzt. b) In Absatz 14 Satz 2 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 7. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. c) In Absatz 6 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. 8. In § 28a Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und das Wort ,,seinem" durch das Wort ,,ihrem" ersetzt. bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. 10. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,Dem Betroffenen" durch die Wörter ,,Der betroffenen Person" und das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 11. § 30a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und". b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,soweit" durch das Wort ,,wenn" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet." 12. § 36 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und". 13. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 14. § 37a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,soweit" durch das Wort ,,wenn" ersetzt. b) In Nummer 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. c) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Richtlinie 95/46/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. 15. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke". b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Weitergabe" durch das Wort ,,Übermittlung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1709 d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. e) Absatz 8 wird aufgehoben. 16. § 38a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 38a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke". b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Es" durch die Wörter ,,Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1" ersetzt. 17. § 38b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 38b Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" und die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. 18. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 19. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern". b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. 20. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 21. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 22. In § 45 Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt und die Wörter ,,(anonymisierte Daten)" gestrichen. 23. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 24. § 53 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und". 25. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 26. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,soweit" durch das Wort ,,wenn" ersetzt. b) In Nummer 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet." 27. § 57 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke". b) Das Wort ,,Nutzung" wird durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. 28. § 59 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern". b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. 29. § 60 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger". b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 30. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. 31. In § 62 Absatz 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 32. In § 63a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. Artikel 138 Änderung des Fahrpersonalgesetzes 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,speichern, verändern und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" und die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze bleiben unberührt." Artikel 139 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 Satz 12 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen." 2. Dem § 4b wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten übermittelt werden." 3. § 4c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs tragen die Behörden und Stellen, an die die Daten übermittelt werden. Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann." 4. § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe g wird aufgehoben. b) Die Buchstaben h bis j werden die Buchstaben g bis i. Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 3. In § 22 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 4. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. 5. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,mitzuteilen" durch die Wörter ,,zu übermitteln" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,und" durch die Wörter ,,mit und übermittelt" ersetzt und werden nach dem Wort ,,haben" das Komma und das Wort ,,mit" gestrichen. 6. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,teilt" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt und wird das Wort ,,mit" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1711 b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Personendaten des Betreffenden" durch die Wörter ,,personenbezogenen Daten der betroffenen Person" und das Wort ,,mitgeteilt" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. 8. In § 30 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 sowie § 31 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. Artikel 140 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bbb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen, seine" durch die Wörter ,,der betroffenen Person, ihre" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,teilen" durch das Wort ,,übermitteln" ersetzt und wird das Wort ,,mit" gestrichen. c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort ,,teilen" durch das Wort ,,übermitteln" ersetzt und wird das Wort ,,mit" gestrichen. d) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. g) In Absatz 7 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,leitet" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt und wird jeweils das Wort ,,weiter" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. Artikel 142 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,in Dateien" gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. b) In Absatz 8 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. c) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,mitgeteilt" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. Artikel 141 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 15 Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Nummer 6 die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 3. In § 15a Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,desselben Betroffenen" durch die Wörter ,,derselben betroffenen Person" ersetzt und die Wörter ,,in Dateien" gestrichen. Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter ,,erheben und" gestrichen. 3. In § 11 Absatz 3 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit 1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 143 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes b) In Satz 3 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. c) In Satz 4 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. 5. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 145 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. c) In Satz 5 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. 2. In § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 4f Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort ,,Sperrung" durch die Wörter ,,Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. 3. In § 4j Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,und nutzen" gestrichen. c) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6b" durch die Angabe ,,§ 4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. Artikel 144 Änderung des Mautsystemgesetzes Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,,nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,abrufen, verarbeiten und nutzen" durch die Wörter ,,abrufen und verwenden" ersetzt. d) In Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter ,,nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. e) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. 2. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. 4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1713 c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,erheben, speichern, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird Absatz 4. Artikel 146 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. Artikel 147 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. c) In den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. e) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,nutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,der Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Personen" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 12 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort ,,erheben" ein Komma und die Wörter ,,speichern und verwenden" eingefügt. 3. In § 9e Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,erheben" ein Komma und die Wörter ,,speichern und verwenden" ergänzt. 4. In § 9f Absatz 5 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. Artikel 148 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ,,des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,der datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 3. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Ansichnahme, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter ,,Ansichnahme und Verarbeitung" ersetzt. b) In Nummer 9 werden die Wörter ,,Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch das Wort ,,Verarbeiten" ersetzt. 4. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Verarbeitung". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 9 in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ,,den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,eines Betroffenen" durch die Wörter ,,einer betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 6. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter ,,Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten" durch die Wörter ,,In Dateisystemen gespeicherte Daten" ersetzt. Artikel 149 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. Artikel 150 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Datenspeicherung und Datenverwendung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,unter Beachtung des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und" und die Wörter ,,unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen. Artikel 151 Änderung des Seearbeitsgesetzes Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. b) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. § 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 131 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1715 cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung" durch die Wörter ,,die Verarbeitung" ersetzt. b) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter ,,dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen" durch die Wörter ,,die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und werden die Wörter ,,, insbesondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten" gestrichen. 3. In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 4. In § 143 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. Artikel 152 Änderung des Luftverkehrsgesetzes bb) In Satz 2 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. 4. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ,,genutzt und" gestrichen. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort ,,Es" durch die Wörter ,,Das Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt. 5. § 65a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter ,,und Nutzung" gestrichen. 6. § 65b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Nutzung und" gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,durch Dritte" die Wörter ,,nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 7. In § 66 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,genutzt und" gestrichen. 8. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. Artikel 153 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27c Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 31d Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Auskünfte an die betroffene Person über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich." 3. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter ,,oder nutzen" gestrichen. b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter ,,oder genutzt" gestrichen. c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5 und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung einzuschränken." Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst: ,,§ 25 Verarbeitung von Daten". 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 4. In § 7 Satz 2 wird das Wort ,,aus" durch das Wort ,,auch" ersetzt. 5. In § 21 Absatz 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. c) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Erklärungen" die Wörter ,,und personenbezogene Daten" eingefügt und werden die Wörter ,,technische Maßnahmen" durch die Wörter ,,technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem Dateisystem gespeichert oder in Akten festgehalten." 7. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,und genutzt" gestrichen. 8. In § 27 Absatz 2 wird das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Dateisystemen" ersetzt. Artikel 154 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Der Betroffene" durch die Wörter ,,Die betroffene Person" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort ,,Datenverarbeitung" ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. ccc) In Nummer 2 wird das Wort ,,dieser" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" und werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. ccc) In Nummer 5 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Betroffene" durch die Wörter ,,Die betroffene Person" und Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst: ,,§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten". 2. § 6 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 1717 das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und wird das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Betroffene" durch die Wörter ,,Die betroffene Person" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" ersetzt. dd) In Satz 5 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person", das Wort ,,diesem" durch das Wort ,,dieser", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und die Wörter ,,er die ihm" durch die Wörter ,,sie die ihr" ersetzt. g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,verwenden" durch das Wort ,,verarbeiten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,den Betroffenen, dessen" durch die Wörter ,,die betroffene Person, deren" ersetzt. h) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Betroffenen" durch die Wörter ,,betroffenen Personen" ersetzt. i) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Betroffene" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. j) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und die Wörter ,,sind die Daten zu sperren" durch die Wörter ,,ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt. cc) In Satz 3 werden das Wort ,,Gesperrte" durch die Wörter ,,In der Verarbeitung eingeschränkte", die Wörter ,,des Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" und das Wort ,,verwendet" durch das Wort ,,verarbeitet" ersetzt. 4. In § 9a Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Betroffenen" durch die Wörter ,,der betroffenen Person" ersetzt. 6. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Erhebung und Verwendung" durch das Wort ,,Verarbeitung" ersetzt. 7. In § 17a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,den Betroffenen" durch die Wörter ,,die betroffene Person" und die Wörter ,,seiner Person" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. Artikel 154a Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften Das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 § 9 Absatz 5 werden die Wörter ,,eines Ausweises" durch die Wörter ,,einer eID-Karte" ersetzt. 2. Artikel 5 Absatz 14 wird wie folgt gefasst: ,,(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der LuftverkehrssteuerDurchführungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach 1. § 18 des Personalausweisgesetzes, 2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder 3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind." 1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019 3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. November 2020 in Kraft." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Am 1. November 2019 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes, 2. Artikel 3." Artikel 155 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 127 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. November 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer