Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 47 vom 16.12.2019  - Seite 2146 bis 2152 - Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

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2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren* Vom 9. Dezember 2019 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes hilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht nach Absatz 7 erklärt worden, so kann dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugendgericht nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an. (6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll. (7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist. Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann sich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken. Er kann auch während der Hauptverhandlung erklärt werden und bedarf in diesem Fall keines Antrags." 3. In § 43 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 3 ist" durch die Wörter ,,§ 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind" ersetzt. 4. Der Überschrift des § 44 werden die Wörter ,,bei zu erwartender Jugendstrafe" angefügt. Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden." 2. § 38 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt: ,,(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. (3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden. In Haftsachen berichten die Vertreter der Jugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Umstände führen sie nötigenfalls ergänzende Nachforschungen durch und berichten der Jugendstaatsanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht darüber. (4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht nach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll die Person, die die Nachforschungen angestellt hat. Erscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50 Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichts* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2147 5. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: ,,§ 46a Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten." 6. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Staatsanwalt" durch die Wörter ,,die Jugendstaatsanwaltschaft" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters" durch die Wörter ,,der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung in angemessener Frist vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ist kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen werden." 7. Dem § 51 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Werden die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter für einen nicht unerheblichen Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen, so ist für die Dauer ihres Ausschlusses von dem Vorsitzenden einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten. Dem Jugendlichen soll Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Die anwesende andere geeignete Person erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Wird keiner sonstigen anderen Person nach Satz 1 die Anwesenheit gestattet, muss ein für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständiger Vertreter der Jugendhilfe anwesend sein. (7) Sind in der Hauptverhandlung keine Erziehungsberechtigten und keine gesetzlichen Vertreter anwesend, weil sie binnen angemessener Frist nicht erreicht werden konnten, so gilt Absatz 6 entsprechend." 8. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: ,,§ 51a Neubeginn der Hauptverhandlung Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Haupt- verhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war." 9. § 67 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter". b) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,werden" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt, werden die Wörter ,,oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein" gestrichen und werden die Wörter ,,dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter ,,den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter ,,des gesetzlichen Vertreters" werden durch die Wörter ,,der gesetzlichen Vertreter" und das Wort ,,dem" wird durch das Wort ,,den" ersetzt. e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, soweit 1. dies dem Wohl des Jugendlichen dient und 2. ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe und keine entsprechend § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt. Ist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter anwesend, weil diesen die Anwesenheit versagt wird oder weil binnen angemessener Frist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter erreicht werden konnte, so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im Hinblick auf diese Person erfüllt sind." f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Richter kann diese Rechte dem" durch die Wörter ,,Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3" und die Wörter ,,dem gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter ,,gesetzlichen Vertretern" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,dem" durch das Wort ,,einem" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen 2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Vertreter" durch die Wörter ,,den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern" ersetzt. g) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,des" durch das Wort ,,der" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird der" durch die Wörter ,,sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden" und die Wörter ,,den anwesenden" durch das Wort ,,anwesende" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,einen Erziehungsberechtigten" durch die Wörter ,,eine erziehungsberechtigte Person" ersetzt. 10. § 67a wird wie folgt gefasst: ,,§ 67a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter gerichtet werden. (2) Die Informationen, die der Jugendliche nach § 70a zu erhalten hat, sind jeweils so bald wie möglich auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu erteilen. Wird dem Jugendlichen einstweilig die Freiheit entzogen, sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten. (3) Mitteilungen und Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter unterbleiben, soweit 1. auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Jugendlichen zu besorgen wäre, insbesondere bei einer Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2, 2. auf Grund der Unterrichtung der Zweck der Untersuchung erheblich gefährdet würde oder 3. Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter binnen angemessener Frist nicht erreicht werden können. (4) Werden nach Absatz 3 weder Erziehungsberechtigte noch gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Eine andere geeignete volljährige Person kann auch der für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständige Vertreter der Jugendgerichtshilfe sein. (5) Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und Informationen nach Absatz 3 unterbleiben können, nicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren vorgeschriebene Mitteilungen und Informationen auch wieder an die betroffenen Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten. Außerdem erhalten sie in diesem Fall nachträglich auch solche Mitteilungen und Informationen, die der Jugendliche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit diese im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben oder sobald sie Bedeutung erlangen. (6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 findet das Verfahren nach § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung." 11. § 68 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger" durch die Wörter ,,Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,". c) In Nummer 2 werden die Wörter ,,dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter ,,den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern" ersetzt. d) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter" durch die Wörter ,,die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter" ersetzt und werden nach der Angabe ,,(§ 51 Abs. 4 Satz 2)" die Wörter ,,oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person" eingefügt. e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist." 12. Nach § 68 werden die folgenden §§ 68a und 68b eingefügt: ,,§ 68a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre. (2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2149 § 68b Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen 1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder 2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwenden. Das Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt." 13. § 70 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 70 Mitteilungen an amtliche Stellen". b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,den Staatsanwalt" durch die Wörter ,,die Jugendstaatsanwaltschaft" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Staatsanwalt" durch die Wörter ,,der Jugendstaatsanwaltschaft" und die Wörter ,,des sonst von der Mitteilung Betroffenen" durch die Wörter ,,einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle" ersetzt. c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Von der Einleitung des Verfahrens ist die Jugendgerichtshilfe spätestens zum Zeitpunkt der Ladung des Jugendlichen zu seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter zu unterrichten. Im Fall einer ersten Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Ladung muss die Unterrichtung spätestens unverzüglich nach der Vernehmung erfolgen. (3) Im Fall des einstweiligen Entzugs der Freiheit des Jugendlichen teilen die den Freiheitsentzug durchführenden Stellen der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht von Amts wegen Erkenntnisse mit, die sie auf Grund einer medizinischen Untersuchung erlangt haben, soweit diese Anlass zu Zweifeln geben, ob der Jugendliche verhandlungsfähig oder bestimmten Untersuchungshandlungen oder Maßnahmen gewachsen ist. Im Übrigen bleibt § 114e der Strafprozessordnung unberührt." 14. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: ,,§ 70a Unterrichtung des Jugendlichen (1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, so ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu informieren. Über die nächsten anstehenden Schritte in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wird er ebenfalls unverzüglich informiert, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Außerdem ist der Jugendliche unverzüglich darüber zu unterrichten, dass 1. nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter oder eine andere geeignete volljährige Person zu informieren sind, 2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 68) nach Maßgabe des § 141 der Strafprozessordnung und des § 68a die Mitwirkung eines Verteidigers und nach Maßgabe des § 70c Absatz 4 die Verschiebung oder Unterbrechung seiner Vernehmung für eine angemessene Zeit verlangen kann, 3. nach Maßgabe des § 48 die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht grundsätzlich nicht öffentlich ist und dass er bei einer ausnahmsweise öffentlichen Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss der Öffentlichkeit oder einzelner Personen beantragen kann, 4. er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 58a Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung in Bild und Ton an die zur Akteneinsicht Berechtigten widersprechen kann und dass die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere Stellen seiner Einwilligung bedarf, 5. er nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 bei Untersuchungshandlungen von seinen Erziehungsberechtigten und seinen gesetzlichen Vertretern oder einer anderen geeigneten volljährigen Person begleitet werden kann, 6. er wegen einer mutmaßlichen Verletzung seiner Rechte durch eine der beteiligten Behörden oder durch das Gericht eine Überprüfung der betroffenen Maßnahmen und Entscheidungen verlangen kann. (2) Soweit dies im Verfahren von Bedeutung ist oder sobald dies im Verfahren Bedeutung erlangt, ist der Jugendliche außerdem so früh wie möglich über Folgendes zu informieren: 1. die Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im Verfahren nach Maßgabe der §§ 38, 43 und 46a, 2. das Recht auf medizinische Untersuchung, das ihm nach Maßgabe des Landesrechts oder des Rechts der Polizeien des Bundes im Fall des einstweiligen Entzugs der Freiheit zusteht, sowie über das Recht auf medizinische Unterstützung, sofern sich ergibt, dass eine solche während dieses Freiheitsentzugs erforderlich ist, 2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 3. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Fall des einstweiligen Entzugs der Freiheit, namentlich a) des Vorrangs anderer Maßnahmen, durch die der Zweck des Freiheitsentzugs erreicht werden kann, b) der Begrenzung des Freiheitsentzugs auf den kürzesten angemessenen Zeitraum und c) der Berücksichtigung der besonderen Belastungen durch den Freiheitsentzug im Hinblick auf sein Alter und seinen Entwicklungsstand sowie der Berücksichtigung einer anderen besonderen Schutzwürdigkeit, 4. die zur Haftvermeidung in geeigneten Fällen generell in Betracht kommenden anderen Maßnahmen, 5. die vorgeschriebenen Überprüfungen von Amts wegen in Haftsachen, 6. das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter oder einer anderen geeigneten volljährigen Person in der Hauptverhandlung, 7. sein Recht auf und seine Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 und des § 51 Absatz 1. (3) Wird Untersuchungshaft gegen den Jugendlichen vollstreckt, so ist er außerdem darüber zu informieren, dass 1. nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung getrennt von Erwachsenen zu erfolgen hat, 2. nach Maßgabe der Vollzugsgesetze der Länder a) Fürsorge für seine gesundheitliche, körperliche und geistige Entwicklung zu leisten ist, b) sein Recht auf Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten ist, c) sein Recht auf Familienleben und dabei die Möglichkeit, seine Erziehungsberechtigten und seine gesetzlichen Vertreter zu treffen, zu gewährleisten ist, d) ihm der Zugang zu Programmen und Maßnahmen zu gewährleisten ist, die seine Entwicklung und Wiedereingliederung fördern, und e) ihm die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu gewährleisten ist. (4) Im Fall eines anderen einstweiligen Entzugs der Freiheit als der Untersuchungshaft ist der Jugendliche über seine dafür geltenden Rechte entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zu informieren, im Fall einer polizeilichen Ingewahrsamnahme auch über sein Recht auf die von Erwachsenen getrennte Unterbringung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften. (5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. (6) Sofern einem verhafteten Jugendlichen eine schriftliche Belehrung nach § 114b der Strafprozessordnung ausgehändigt wird, muss diese auch die zusätzlichen Informationen nach diesem Paragrafen enthalten. (7) Sonstige Informations- und Belehrungspflichten bleiben von den Bestimmungen dieses Paragrafen unberührt." 15. Der bisherige § 70a wird § 70b und in Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,seinem" die Wörter ,,Alter und seinem" eingefügt. 16. Nach § 70b wird folgender § 70c eingefügt: ,,§ 70c Vernehmung des Beschuldigten (1) Die Vernehmung des Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt. (2) Außerhalb der Hauptverhandlung kann die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Andere als richterliche Vernehmungen sind in Bild und Ton aufzuzeichnen, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, ein Verteidiger aber nicht anwesend ist. Im Übrigen bleibt § 136 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 163a Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, unberührt. Wird die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet, gilt § 58a Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. (3) Eine Aufzeichnung in Bild und Ton nach Absatz 2 lässt die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Protokollierung von Untersuchungshandlungen unberührt. Wird eine Vernehmung des Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung nicht in Bild und Ton aufgezeichnet, ist über sie stets ein Protokoll aufzunehmen. (4) Ist oder wird die Mitwirkung eines Verteidigers zum Zeitpunkt einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung (§ 58 Absatz 2 der Strafprozessordnung) notwendig, ist diese für eine angemessene Zeit zu verschieben oder zu unterbrechen, wenn ein Verteidiger nicht anwesend ist und kein Fall des § 68b vorliegt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verteidiger ausdrücklich auf seine Anwesenheit verzichtet hat." 17. § 78 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Unterrichtung (§§ 67, 67a), die Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70) und die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a) müssen beachtet werden." 18. § 89c wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Hat der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, darf er mit jungen Gefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur untergebracht werden, wenn eine gemeinsame Unterbringung seinem Wohl nicht widerspricht. Mit Gefangenen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, darf er nur untergebracht werden, wenn dies seinem Wohl dient. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2151 (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 trifft das Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrichtung und die Jugendgerichtshilfe sind vor der Entscheidung zu hören." 19. In § 92 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 67 Abs. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter ,,§ 67 Absatz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1" ersetzt. 20. In § 93 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 67 Absatz 1 bis 3 und 5" durch die Wörter ,,§ 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5" ersetzt. 21. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,38," die Angabe ,,46a," eingefügt. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),". cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe ,,72" ein Komma und die Angabe ,,89c" eingefügt. dd) In Nummer 9 werden die Wörter ,,des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters" durch die Wörter ,,der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter" und wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Wörter ,,Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7" ersetzt. ee) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 68" durch die Angabe ,,§§ 68, 68a" ersetzt. ff) In Nummer 11 werden nach dem Wort ,,Mitteilungen" die Wörter ,,an amtliche Stellen" eingefügt. gg) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11c eingefügt: ,,11a. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a), 11b. Belehrungen (§ 70b), 11c. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),". bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind." 23. In § 110 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 89c" durch die Wörter ,,§ 89c Absatz 1 und 3" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Dem § 136 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn 1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder 2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können. § 58a Absatz 2 gilt entsprechend." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Richters" durch das Wort ,,Gerichts" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen." d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Richter" durch die Wörter ,,das Gericht" und wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. 22. § 109 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a In § 311 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 70 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 70 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Anmerkung zu Nummer 9005 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben." 2. In Nummer 9011 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe ,,§ 81 StPO" das Komma und die Angabe ,,§ 73 JGG" gestrichen. 2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 1. § 167 wird wie folgt gefasst: ,,§ 167 Grundsatz Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung." 2. § 171 wird wie folgt gefasst: ,,§ 171 Grundsatz Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist." Artikel 8 In § 107 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,(§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)," die Wörter ,,sowie für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes entstanden sind," eingefügt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3630) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b wird aufgehoben. 2. Artikel 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Artikel 3 Nummer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft." Artikel 7 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 16 § 70c Absatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes und 2. Artikel 2. Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht