Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 11 vom 12.03.2020  - Seite 437 bis 439 - Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 437 Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze Vom 4. März 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften oder Übernachtungsstellen, b) teilstationären Angeboten, c) stationären Angeboten und d) sonstigen Angeboten, 7. die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert nach Angeboten a) der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, b) der Gemeinden und Gemeindeverbände, c) der freien Träger, deren Angebote jeweils differenziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers, d) gewerblicher Anbieter und e) sonstiger Stellen, 8. Datum des Beginns der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung der Übernachtungsgelegenheiten, 9. Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. §5 Artikel 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) §1 Zweck der Erhebung; Durchführung (1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. §2 Periodizität und Berichtszeitpunkt Die Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung zum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022, durchgeführt. §3 Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung (1) Wohnungslosigkeit besteht, wenn 1. die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder 2. eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. (2) Für die Statistik werden Daten erhoben über Personen, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder mit Kostenerstattung durch andere Träger von Sozialleistungen zum Stichtag wegen Wohnungslosigkeit Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt worden sind. §4 Erhebungsmerkmale Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person sind: 1. Geschlecht, 2. Lebensalter zum Stichtag der Erhebung, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Haushaltstyp, 5. Haushaltsgröße, 6. Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken an die wohnungslose Person, differenziert nach Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle, 2. Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen. §6 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2 ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind: 1. die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zuständigen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen; 2. Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige Stellen benannt sind. (2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 übermitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Bezeichnung und die Anschrift der Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist. (3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Num- 438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 mer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben. §7 Datenübermittlung; Veröffentlichung (1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungsund Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt 1. den statistischen Ämtern der Länder a) Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für das jeweilige Land und b) die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene für das jeweilige Land, 2. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für den Bund und die Länder. (3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden. §8 Ergänzende Berichterstattung (1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2022, einen Bericht über seine Erkenntnisse nach Absatz 1. (3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die 1. temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder 2. ohne jede Unterkunft obdachlos sind. (4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Absatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über weitere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über Absatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit. §9 Bericht über eine mögliche Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2 In dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Bedingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung nach § 3 Absatz 2 erfolgen kann. Artikel 1a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung". 2. Nach § 368 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist." 3. Folgender § 449 wird angefügt: ,,§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung § 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde." Artikel 1b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§§ 314 bis 328" durch die Angabe ,,§§ 314 bis 329" ersetzt. 2. Folgender § 329 wird angefügt: ,,§ 329 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung § 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 439 die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde." 2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. 3. Folgende Nummer 14 wird angefügt: ,,14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose Personen." Artikel 1c Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie folgt gefasst: ,,§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung". 2. § 276 wird wie folgt gefasst: ,,§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung § 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde." Artikel 2a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch In § 59 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die § 250 Abs. 1 und 3 und § 251" durch die Wörter ,,§ 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 329 des Fünften Buches" ersetzt. Artikel 2b Änderung des Seearbeitsgesetzes In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1 Million" durch die Angabe ,,1,5 Millionen" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 12 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten am 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b, 1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. März 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil