Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 16 vom 01.04.2020  - Seite 673 bis 673 - Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 673 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes Vom 25. März 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Konsulargesetzes b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten. Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags." 2. Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren handelt es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten." Artikel 3 Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte." 2. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben. Artikel 2 Weitere Änderung des Konsulargesetzes zum 1. Oktober 2021 Das Konsulargesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. März 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas