Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 27 vom 17.06.2020  - Seite 1222 bis 1223 - Sechsundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 – 26. KOVAnpV)

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1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2020 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 ­ 26. KOVAnpV) Vom 8. Juni 2020 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes von von von von 70 80 90 100 in in in in Höhe Höhe Höhe Höhe von von von von 499 603 724 811 Euro, Euro, Euro, Euro. Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,920" durch die Angabe ,,949" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,920" durch die Angabe ,,949" ersetzt. 2. In § 46 wird die Angabe ,,200" durch die Angabe ,,206" und wird die Angabe ,,350" durch die Angabe ,,361" ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 32 Euro, von 70 und 80 um 39 Euro, von mindestens 90 um 48 Euro." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 94 Euro, Stufe II 193 Euro, Stufe III 288 Euro, Stufe IV 385 Euro, Stufe V 479 Euro, Stufe VI 578 Euro." 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 499 Euro, von 70 oder 80 603 Euro, von 90 724 Euro, von 100 811 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,33 463" durch die Angabe ,,34 561" ersetzt. 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,88" durch die Angabe ,,91" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,331" durch die Angabe ,,342" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,565, 804, 1 032, 1 340 oder 1 649" durch die Angabe ,,584, 832, 1 068, 1 386 oder 1 706" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,1 893" durch die Angabe ,,1 958" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,177" durch die Angabe ,,183" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,22" durch die Angabe ,,23" und wird die Angabe ,,146" durch die Angabe ,,151" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,2,240" durch die Angabe ,,2,317" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 156 Euro, von 40 in Höhe von 212 Euro, von 50 in Höhe von 283 Euro, von 60 in Höhe von 360 Euro, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2020 1223 aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,949" durch die Angabe ,,982" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,949" durch die Angabe ,,982" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,472" durch die Angabe ,,488" ersetzt. 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,520" durch die Angabe ,,538" ersetzt. 11. In § 46 wird die Angabe ,,206" durch die Angabe ,,213" und wird die Angabe ,,361" durch die Angabe ,,373" ersetzt. 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,233" durch die Angabe ,,241" und wird die Angabe ,,325" durch die Angabe ,,336" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,638" durch die Angabe ,,660" und wird die Angabe ,,445" durch die Angabe ,,460" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,117" durch die Angabe ,,121" und wird die Angabe ,,88" durch die Angabe ,,91" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,362" durch die Angabe ,,374" und wird die Angabe ,,263" durch die Angabe ,,272" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 893" durch die Angabe ,,1 958" und wird die Angabe ,,949" durch die Angabe ,,982" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Juni 2020 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil