Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 27 vom 17.06.2020  - Seite 1234 bis 1235 - Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 – BBFestV 2020)

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1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2020 Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 ­ BBFestV 2020) Vom 15. Juni 2020 Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt 5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,8 Prozentpunkte für Berlin, 4,1 Prozentpunkte für Brandenburg, 6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 4,9 Prozentpunkte für Hessen, 6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 6,2 Prozentpunkte für das Saarland, 5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. §2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt 12,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 11,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 10,7 Prozentpunkte für Berlin, 7,0 Prozentpunkte für Brandenburg, 11,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 15,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 13,8 6,2 11,2 9,7 11,6 14,9 7,8 8,0 12,3 9,7 Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte für für für für für für für für für für Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. §3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 52,1 Prozent für Baden-Württemberg, 46,8 Prozent für den Freistaat Bayern, 45,1 Prozent für Berlin, 41,3 Prozent für Brandenburg, 48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen, 53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 48,5 Prozent für Hessen, 42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 48,6 Prozent für Niedersachsen, 45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz, 51,2 Prozent für das Saarland, 43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen, 42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt, 47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und 46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen. (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 52,1 Prozent für Baden-Württemberg, 47,1 Prozent für den Freistaat Bayern, 44,8 Prozent für Berlin, 41,4 Prozent für Brandenburg, 48,3 Prozent für die Hansestadt Bremen, 53,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 49,0 Prozent für Hessen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2020 1235 42,7 49,3 45,7 56,2 51,4 43,7 43,1 48,1 46,6 Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent für für für für für für für für für Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 50,6 Prozent für Baden-Württemberg, 45,6 Prozent für den Freistaat Bayern, 43,3 Prozent für Berlin, 39,9 Prozent für Brandenburg, 46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen, 52,0 47,5 41,2 47,8 44,2 54,7 49,9 42,2 41,6 46,6 45,1 Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent für für für für für für für für für für für die Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Juni 2020 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil