Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 35 vom 16.07.2020  - Seite 1633 bis 1636 - Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1633 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen Vom 10. Juli 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktund eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz ­ StFG)". 2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungslegung aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich." 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verlangen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch die Wörter ,,und nach Absatz 1 Satz 2;" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§§ 3d und 3e" die Wörter ,,sowie des Absatzes 1 Satz 2" eingefügt. Artikel 1 Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz ­ SURE-GewährlG) §1 Gewährleistungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 6 383 820 000 Euro zur Absicherung der Kredite der Europäischen Union zu übernehmen, die diese zur Finanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20. 5. 2020, S. 1) ausgibt. (2) Gewährleistungen nach Absatz 1 können nur bis zum Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung übernommen werden. §2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet. (2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. 1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) In der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist." 4. In § 20 Absatz 4 werden nach Satz 5 folgende Sätze eingefügt: ,,Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend." 5. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zur Deckung von" die Wörter ,,Inanspruchnahmen nach § 21 und von" eingefügt. 5. In § 6 werden jeweils die Wörter ,,SARS-CoV-2-Pandemie" durch die Wörter ,,COVID-19-Pandemie" ersetzt. 6. In § 7a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ,,des Finanzsektors" gestrichen. 7. § 7d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021." c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens bleiben von dieser Bestimmung unberührt." 8. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,Satz 1 und 2" durch die Wörter ,,Satz 1 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,SARS-CoV-2Pandemie" durch die Wörter ,,COVID-19-Pandemie" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds ,,Finanzmarktstabilisierungsfonds ­ FMS" und der Realwirtschaft durch den Fonds ,,Wirtschaftsstabilisierungsfonds ­ WSF" (Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz ­ WStBG)". 2. In § 1 Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 20 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 16 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 25 Absatz 2 Nummer 9" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,In der Satzung des Unternehmens kann vereinbart werden, dass, wenn der Vorzug nicht oder nicht vollständig gezahlt wird oder gezahlt werden kann, dieser nachzuzahlen ist. Für diesen Nachzahlungsanspruch gilt § 140 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend." bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort ,,insbesondere" gestrichen. b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Entgegenstehende Regelungen in der Satzung oder in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich." Artikel 4 Folgeänderungen (1) Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetz" und das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1635 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. bb) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. b) In den Absätzen 3, 4 und 7 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. (2) Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 4 wird jeweils das das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1 und in § 10 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. (3) Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt. (4) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort ,,Finanz- marktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt. bb) In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz" durch das Wort ,,Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort ,,Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt. 4. In § 6 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. (5) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 4 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort ,,Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 13 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. (6) Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Nummer 13 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 2. In § 125 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort ,,Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt. (7) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 2. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 19 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 7 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. b) In Satz 9 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt. 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 und Satz 7 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetz" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort ,,Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt. (8) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 268 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 2 bis 4, 6 und 9 wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. (9) In § 2 Absatz 7 und 8 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. (10) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. (11) In § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ,,Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Juli 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz