Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 45 vom 14.10.2020  - Seite 2077 bis 2090 - Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich

930-9-20930-9-21930-9-14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2077 Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich Vom 5. Oktober 2020 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund ­ des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) eingefügt und § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden ist, ­ des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), § 26 Absatz 1a zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: (2) Diese Verordnung gilt im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. Im Anerkennungsverfahren nach dieser Verordnung werden Vorschriften des Landesrechts nicht geprüft. (3) Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder oder Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder nach dieser Verordnung anerkannte Prüfsachverständige, so sind die Prüfsachverständigen auch im Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22 dieser Verordnung unterworfen. §2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen (1) Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in folgende Fachgebiete: 1. der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in a) das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in aa) das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus und bb) das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau, b) das Fachgebiet Oberbau und c) das Fachgebiet Hochbau, 2. der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in a) das Fachgebiet Signaltechnik, b) das Fachgebiet Telekommunikation und c) das Fachgebiet Elektrotechnik. Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete erfolgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften. (2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben: 1. bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9, 2. Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10, 3. Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikationsoder elektrotechnischen Anlagen nach § 11, 4. Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12, 5. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikan- Artikel 1 Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ­ EPSV) Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie in dem Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik. 2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 ten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und 6. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3. §3 Zuständige Behörde Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5. Teil 2 Anerkennung die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. (3) Dem Antrag auf erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. eine Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine vergleichbare Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3. Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit unter Darlegung der Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere a) Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber und b) Nachweise über die Fachkunde in dem Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird, 4. bereits vorhandene staatliche Anerkennungen, 5. bei Antragstellern, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitgeber den Antragsteller für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei stellt, 6. soweit der Schul- oder Hochschulabschluss nicht in deutscher Sprache abgelegt worden ist, ein Nachweis über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse nach § 4 Absatz 2 Nummer 5, 7. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und 8. ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist. (4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen, so ist im Rahmen einer Prüfung nach der EisenbahnPrüfsachverständigen-Prüfungsverordnung festzustellen, ob der Antragsteller über die erforderliche Sachkunde verfügt. (5) Dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Nachweise beizufügen: 1. Nachweise über Arbeitsergebnisse, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung in demjenigen Fachgebiet erbracht hat, für das er die Verlängerung der Anerkennung beantragt, 2. Nachweise über relevante Lehr- oder Fortbildungsveranstaltungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung besucht hat, 3. Nachweise über Prüfungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung bestanden hat, 4. Nachweise über Veränderungen bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 3 und bei bereits vorhandenen staatlichen Anerkennungen nach Absatz 3 Nummer 4, die nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung eingetreten sind, 5. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und §4 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Prüfsachverständige bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung durch die zuständige Behörde. (2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfsachverständigen an, wenn diese Person 1. ein Studium an einer deutschen Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die einschlägig ist für das Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird, 2. über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1 verfügt, 3. über eine ausreichende Berufserfahrung in den Tätigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen Teilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die Anerkennung beantragt wird, 4. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei ist, so dass sie ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrnehmen kann, 5. über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen1 verfügt, 6. zuverlässig ist und 7. körperlich geeignet ist. §5 Antragsverfahren (1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, die Verlängerung der Anerkennung, die Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde. (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. Im Antrag sind die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für 1 Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel ,,Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Begleitband mit neuen Deskriptoren", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2079 6. ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist. Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. Die Verlängerung der Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung als vorläufig erteilt, bis die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar ist. (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4 zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften. (7) Bei einem Antrag auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung als Prüfsachverständiger oder bei einem Antrag auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einzelner Nachweise nach Absatz 3 verzichten oder zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Ausnahmen von den Anforderungen nach § 4 zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften. §6 Anerkennung als Prüfsachverständiger (1) Der Prüfsachverständige erhält über seine Anerkennung einen Bescheid. In dem Bescheid sind festzulegen: 1. die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der Prüfsachverständige anerkannt ist, 2. die Geltungsdauer der Anerkennung und 3. die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden Stempel. (2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden. (4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und beruflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und Tätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige anerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige der Veröffentlichung zugestimmt hat. §7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt 1. durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Behörde, 2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüfsachverständigen oder 3. mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung. (2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat. (3) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, 2. nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16 verfügt oder 3. gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen worden ist. (4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen wird. Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen §8 Beauftragung (1) Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften. (2) In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzulegen. §9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen (1) Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen. (2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen: 1. die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie 2. die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen. § 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikationsoder elektrotechnischen Anlagen (1) Bei der Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen hat der Prüfsachverständige Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen 2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 technischen Vorschriften und den vorhandenen Planfeststellungen zu prüfen. (2) Ausführungsunterlagen, die für den Endzustand der Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem Prüfbericht nach § 20 Absatz 2 beizufügen. § 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikationsoder elektrotechnischen Anlagen (1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachverständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen. (2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt waren. § 12 Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen § 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit (1) Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden. Er erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. (2) Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffenden Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen. Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prüfen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausführung er beteiligt war. (3) Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten unter Beachtung der nationalen technischen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. Er hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt zu ermitteln. § 15 Zulassungsprüfung Bei der Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten hat der Prüfsachverständige die Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen und zu bewerten. § 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen Wenn eine Abweichung von den nationalen technischen Vorschriften oder den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der Prüfsachverständige, 1. ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit geführt worden ist, 2. ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem angestellt worden ist und ob das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der geltenden nationalen technischen Vorschriften oder 3. ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt worden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdungen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Risikomanagementverfahrens wegen einer signifikanten Änderung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, erforderlich ist. Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften (1) Der Prüfsachverständige hat die zu erbringenden Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Eine zeitweise Vertretung ist nur durch Prüfsachverständige mit gleicher Anerkennung zulässig. (2) Vor der Vollendung des 70. Lebensjahres hat der Prüfsachverständige laufende Prüfaufträge im Einvernehmen mit seinen Auftraggebern an geeignete Prüfsachverständige zu übergeben. (3) Erbringen mehrere Prüfsachverständige ein gemeinschaftliches Prüfergebnis, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile des Prüfergebnisses, der Feststellungen und der Beurteilungen verantwortlich ist. (4) Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften einzelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren Tätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann. Der Prüfsachverständige trägt die Verantwortung für die Auswahl und die Überwachung der Hilfskräfte. Erforderliche Beurteilungen muss der Prüfsachverständige persönlich vornehmen. § 16 Haftpflichtversicherung (1) Der Prüfsachverständige hat eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer der Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Pflicht nach Satz 1 ist erfüllt, wenn das Unternehmen, das den Prüfsachverständigen beschäftigt, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Prüfsachverständigen namentlich einbezieht. Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen. (2) Die Versicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2081 § 17 Berufsgeheimnis (1) Dem Prüfsachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwenden. Diese Pflicht des Prüfsachverständigen zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch nach dem Erlöschen oder nach dem Widerruf der Anerkennung. (2) Für Hilfskräfte des Prüfsachverständigen gilt Absatz 1 entsprechend. § 18 Anzeigepflicht Erkennt der Prüfsachverständige, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Prüftätigkeit besteht, so hat er dies unverzüglich dem betreffenden Auftraggeber und der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich. § 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht (1) Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm durchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit dem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu unterzeichnen. (2) Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfbericht fest. Der Prüfbericht ist nachvollziehbar zu fassen. Er ist zu unterzeichnen sowie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden Stempel zu versehen. (3) Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren: 1. die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und 2. sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Prüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverständiger beziehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der betreffende Prüfauftrag abgeschlossen worden ist. (4) Werden die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 auf Datenträgern gespeichert, muss der Prüfsachverständige durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Daten vor unbefugter Einsichtnahme schützen und sicherstellen, dass die Daten 1. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind, 2. innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können und 3. nicht nachträglich geändert werden können. § 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1. die Änderung seiner Wohn- oder Niederlassungsadresse, 2. die Änderung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis, 3. rechtskräftige Verurteilungen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, 4. die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 5. die dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustands, aufgrund derer er unfähig ist, die Tätigkeit des Prüfsachverständigen ordnungsgemäß auszuüben, und 6. das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 16. § 22 Auskunftspflichten Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind. § 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen. Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen § 24 Überwachung (1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig. 2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 (2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form 1. einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen, 2. einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen, 3. einer Befragung, 4. einer Auditierung oder 5. einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen. Teil 6 Schlussbestimmungen ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prüfer und Gutachter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 1. März 2021 eine schriftliche oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der Erklärung nach Satz 1 einzureichen. (2) Absatz 1 gilt für unbefristete Anerkennungen mit der Maßgabe, dass diese Anerkennungen längstens bis zum 1. Dezember 2025 gelten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfer und Gutachter im Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach § 12 oder § 13 ausüben und die bislang keine Anerkennung beim Eisenbahn-Bundesamt haben. § 25 Übergangsvorschriften (1) Anerkennungen von Prüfern und Gutachtern, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2083 Anlage 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren, vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren, vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik Grundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die EisenbahnBau- und Betriebsordnung. 3. Technik des Fach- und Teilgebietes Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. 4. 4.1 4.2 Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen) Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, ob mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist, für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die anhand eines Vergleichs mit einem Referenzsystem geführt worden sind, für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die über eine explizite Risikoabschätzung geführt worden sind. 4.3 2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 Anlage 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung 1. Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbauund Hochbau-Anlagen Übersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete Besondere Anerkennungsvoraussetzungen Ingenieurbau Teilgebiet Brückenbau einschließTeilgebiet lich des Brückenbau konstrukeinschließtiven Ingelich des nieurbaus konstruktiven IngeTätigkeitsnieurbaus bereich: Schweißtechnik 10 Jahre 10 Jahre Erstmalige Anerkennung: N Erweiterung der Anerkennung: E Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau Tätigkeitsbereich: Felsbau Oberbau Hochbau (vorbeugender baulicher Brandschutz) Praktische Berufserfahrung mehr als 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre Berufserfahrung bei der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen von statisch und konstruktiv schwierigen Bauvorhaben Berufserfahrung bei der bautechnischen Prüfung als Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde, eines Prüfamtes oder eines anerkannten Prüfers für bautechnische Nachweise im Eisenbahnbau Berufserfahrung bei der Bauleitung oder der Überwachung statisch und konstruktiv schwieriger Bauvorhaben Anerkennung als Prüfingenieur eines Bundeslandes für das Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird (fakultativ) Anerkennung als Schweißfachingenieur Anerkennung als Prüfsachverständiger für das Teilgebiet Felsbau oder Nachweis über eine Qualifikation als Geologe Berufserfahrung in der Planung, Prüfung und Ausführung von Oberbauanlagen Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Prüfung und Ausführung von Gebäuden im Bereich: ­ des abwehrenden Brandschutzes, ­ des Brandverhaltens von Bauprodukten und ­ des anlagentechnischen Brandschutzes sowie Kenntnis des einschlägigen Regelwerks und der Nachweisverfahren in diesen Bereichen 2. 2.1 2.1.1 N, E N, E N, E N, E N, E N, E N, E N, E N, E N, E N, E N, E N, E N, E N N Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet: dreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2085 2.1.2 Bearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt wird. In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden. 2.2 Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet: Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen. 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 3. 3.1 3.1.1 3.1.2 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet: zweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet, Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und erfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung. Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet: zweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fachgebiet oder Mitarbeit als ,,Helfer bei der Abnahme der Anlagen" an zehn geeigneten Projekten und erfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme. In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden. 3.2 Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet: Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen. 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 5. 5.1 5.1.1 5.1.2 5.2 5.2.1 5.2.2 Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet: zweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet, Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und erfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung. Für die Zulassungsprüfung Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet: dreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung. Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet: zweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung. Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet: dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die Prüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13. Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet: zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13. 2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 Artikel 2 Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-PrüfsachverständigenPrüfungsverordnung ­ EPSPV) Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen §4 Ausschluss Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein. §5 Verschwiegenheit Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde. §6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Teil 3 §1 Ziel der Prüfung In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung verfügt. §2 Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann. Teil 2 Prüfungskommission Durchführung der Prüfung §7 Prüfungstermine und Prüfungsorte (1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. (2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung. §8 Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer 1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht, 2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und 3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit geprüft. (2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen. (3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden. (4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage. (5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer §3 Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung (1) Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder der Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfungen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen. Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Die Prüfungskommission besteht aus 1. dem Leiter der Prüfungskommission, 2. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Eisenbahn- und Verwaltungsrecht, 3. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und 4. mindestens einem Fachprüfer für jedes der Fachgebiete, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. Ein nicht stimmberechtigter Schriftführer unterstützt den Leiter der Prüfungskommission bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung. Hat ein Prüfling in einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen, kann das Eisenbahn-Bundesamt von einer Berufung der Fachprüfer für diese Fächer oder Fachgebiete absehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2087 schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen. §9 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein. (2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen. § 10 Ausweispflicht Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen. § 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße; Belehrung (1) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. (2) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von einer Prüfung und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für ,,nicht bestanden" erklärt werden. § 12 Rücktritt und Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann vor der Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe von der Prüfung zurücktreten, indem er eine schriftliche Erklärung abgibt oder eine Erklärung zu Protokoll gibt. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund nicht zur Prüfung erscheint. (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung insgesamt als ,,nicht bestanden". Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. (3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Leiter der Prüfungskommission. Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung ,,nicht bestanden". Bei wesentlichen Bewertungsunterschieden zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission in Bezug auf das Bestehen der Teilprüfungen in den einzelnen Fächern entscheidet der Leiter der Prüfungskommission. (2) Die Prüfung ist insgesamt als ,,bestanden" zu erklären, wenn in jeder Teilprüfung mindestens eine Leistung erbracht worden ist, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht (ausreichende Leistung). Wird die Leistung einer Teilprüfung als ,,nicht bestanden" bewertet, ist auch die Gesamtprüfung als ,,nicht bestanden" zu bewerten. § 14 Bestehen der Prüfung Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung. § 15 Nichtbestehen der Prüfung Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 16 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung. (2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen. (3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er 1. in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und 2. innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat. (4) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen. § 13 Feststellen des Prüfungsergebnisses (1) Die Prüfungskommission stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest. Sie bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fach mit ,,bestanden" oder 2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung Teil 6 Schlussbestimmungen § 19 § 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden. § 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen. Übergangsvorschriften (1) Wer vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung zum Prüfsachverständigen insgesamt nicht bestanden hat, jedoch einzelne Teilprüfungen bestanden hat, kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem 1. Dezember 2020, frühestens jedoch sechs Kalendermonate nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung einen erneuten Antrag auf Prüfung unter Anrechnung der bereits bestandenen Teilprüfungen stellen. Sofern in der Mitteilung des Prüfungsergebnisses abweichende Fristen angeordnet waren, werden diese durch die vorstehende Fristenregelung ersetzt. (2) Für Antragsteller, die vor dem 1. Dezember 2020 einen Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger gestellt haben, aber erst nach dem 1. Dezember 2020 zur Prüfung zugelassen werden, gelten die Regelungen dieser Verordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 2089 Anlage (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2. Fächer Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht, Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik, Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der EisenbahnPrüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird, Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen). Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau Prüfungsdauer in Minuten Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes Fach Erstmalige Anerkennung 1 2 3 4 45 45 45 30 bis zu 15* 45 45 30 bis zu 15* 45 45 30 bis zu 15* 15 45 20 * Im Einzelfall vor der Prüfung festzulegen. Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen. 3. Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik Prüfungsdauer in Minuten Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes Fach Erstmalige Anerkennung 1 2 3 4 45 45 60 30 15 15 60 30 15 15 60 30 15 15 40 20 Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen. 2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020 Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung Die Anlage 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Teil I Abschnitt 1 wird die Nummer 1.20 aufgehoben. 2. Nach Teil I Abschnitt 11 werden die folgenden Abschnitte 12 und 13 angefügt: ,,Abschnitt 12 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSV Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 12.1 Anerkennung mit mündlichem Prüfungs- §§ 4 und 24 EPSV verfahren und Überwachung eines Prüfsachverständigen Anerkennung ohne mündliches Prüfungs- §§ 4 und 24 EPSV verfahren und Überwachung eines Prüfsachverständigen 5 800 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer 3 400 Euro 12.2 12.3 12.4 Verlängerung einer Anerkennung und § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und 2 800 Euro Überwachung eines Prüfsachverständigen § 24 EPSV Erweiterung einer Anerkennung eines Prüf- § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 sachverständigen mit mündlichem Prü- EPSV fungsverfahren Erweiterung einer Anerkennung eines Prüf- § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 sachverständigen ohne mündliches Prü- EPSV fungsverfahren 3 000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer 1 800 Euro 12.5 Abschnitt 13 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSPV Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 13.1 Durchführung der Wiederholungsprüfung a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr Prüfungsfächern b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach § 16 EPSPV a) 3 000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer b) 2 100 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer c) 1 200 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer". Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. Oktober 2020 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer