Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 57 vom 03.12.2020  - Seite 2600 bis 2605 - Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

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2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ­ Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland Vom 30. November 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 74d wird das Wort ,,Schriften" durch die Wörter ,,Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt. b) In den Angaben zu den §§ 184 bis 184c wird jeweils das Wort ,,Schriften" durch das Wort ,,Inhalte" ersetzt. c) Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst: ,,§184d (weggefallen)". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden Buchstaben a und b vorangestellt: ,,a) in den Fällen des § 86 Absatz 1, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, b) in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,". bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben c und d. b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung a) in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und b) in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;". 3. In § 6 Nummer 6 wird das Wort ,,Schriften" durch das Wort ,,Inhalte" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,§ 184c Absatz 1 und 2" das Komma und die Wörter ,,jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1" gestrichen. 4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden." 5. In § 20 wird das Wort ,,Schwachsinns" durch die Wörter ,,einer Intelligenzminderung" und das Wort ,,Abartigkeit" durch das Wort ,,Störung" ersetzt. 6. § 74d wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Schriften" durch die Wörter ,,Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Schriften" durch das Wort ,,Verkörperungen" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Stücke" durch das Wort ,,Verkörperungen" und das Wort ,,ihrer" durch das Wort ,,der" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2601 weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde." bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,Stücke" durch das Wort ,,Verkörperungen" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird." 7. § 76a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Schriften" durch die Wörter ,,Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort ,,Schriften" durch das Wort ,,Inhalte" ersetzt. 8. In § 80a werden die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. 9. § 86 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Wort ,,Propagandamittel," gestrichen. bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,im Inland verbreitet" die Wörter ,,oder der Öffentlichkeit zugänglich macht" eingefügt und werden die Wörter ,,oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das Propagandamittel oder" gestrichen. 10. § 86a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten" durch die Wörter ,,einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält" ersetzt. 11. In § 90 Absatz 1, § 90a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 90b Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. 12. In § 90c Absatz 1 werden die Wörter ,,von Schriften" durch die Wörter ,,eines Inhalts" ersetzt. 13. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt" durch die Wörter ,,einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" und wird das Wort ,,ihrer" durch das Wort ,,seiner" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,eine Schrift" durch die Wörter ,,einen Inhalt" ersetzt. 14. In § 111 Absatz 1 werden die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. 15. § 130 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden jeweils die Wörter ,,eine Schrift" durch die Wörter ,,einen Inhalt" und wird das Wort ,,die" durch das Wort ,,der" ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst: ,,2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3)." c) In Absatz 6 wird die Angabe ,,und 2" gestrichen. d) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Absatz 5, und" durch die Wörter ,,den Absätzen 5 und 6, sowie" ersetzt. 16. § 130a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die" durch die Wörter ,,einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" und die Wörter ,,nach ihrem Inhalt" durch das Wort ,,dazu" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die" durch die Wörter ,,einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3. 17. § 131 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die" durch die Wörter ,,einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird aufgehoben. ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst: ,,2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen 2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,und 2" gestrichen. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,Nummer 1 Buchstabe b" das Komma und die Wörter ,,Nummer 2 Buchstabe a" gestrichen. 18. In § 140 Nummer 2 werden die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. 19. In § 165 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. 20. In § 166 werden jeweils die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. 21. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort ,,Schriften" durch die Wörter ,,eines Inhalts" ersetzt und werden die Wörter ,,oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie" gestrichen. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. auf ein Kind mittels eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt." 22. In § 176a Absatz 3 werden die Wörter ,,einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die" durch die Wörter ,,eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der" ersetzt. 23. § 184 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Schriften" durch das Wort ,,Inhalte" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,eine pornographische Schrift" durch die Wörter ,,einen pornographischen Inhalt" ersetzt. bb) In den Nummern 8 und 9 werden jeweils die Wörter ,,sie oder aus ihr gewonnene Stücke" durch das Wort ,,diesen" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 1" durch die Wörter ,,Nummer 1 und 2" ersetzt. 24. § 184a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Schriften" durch das Wort ,,Inhalte" ersetzt. b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die" durch die Wörter ,,einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ,,diesen ein- oder auszu- führen, um ihn im Sinne der Nummer 1" ersetzt. 25. § 184b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Schriften" durch das Wort ,,Inhalte" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,eine kinderpornographische Schrift" durch die Wörter ,,einen kinderpornographischen Inhalt" und die Wörter ,,eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie" durch die Wörter ,,ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird das Wort ,,unnatürlich" durch das Wort ,,aufreizend" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die" durch die Wörter ,,einen kinderpornographischen Inhalt, der" und die Wörter ,,wiedergibt, zu verschaffen" durch die Wörter ,,wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,eine kinderpornographische Schrift, die" durch die Wörter ,,einen kinderpornographischen Inhalt, der" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter ,,eine kinderpornographische Schrift" durch die Wörter ,,einen kinderpornographischen Inhalt" und die Wörter ,,diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ,,diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Schrift" durch die Wörter ,,der Inhalt" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." e) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,eine kinderpornographische Schrift bezieht, die" durch die Wörter ,,einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der" ersetzt. 26. § 184c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Schriften" durch das Wort ,,Inhalte" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,eine jugendpornographische Schrift" durch die Wörter ,,einen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2603 jugendpornographischen Inhalt" und die Wörter ,,eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie" durch die Wörter ,,ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er" ersetzt. bbb) In Buchstabe a wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. ccc) In Buchstabe b wird das Wort ,,unnatürlich" durch das Wort ,,aufreizend" und das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ,,c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,". bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die" durch die Wörter ,,einen jugendpornographischen Inhalt, der" und die Wörter ,,wiedergibt, zu verschaffen" durch die Wörter ,,wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,eine jugendpornographische Schrift, die" durch die Wörter ,,einen jugendpornographischen Inhalt, der" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter ,,eine jugendpornographische Schrift" durch die Wörter ,,einen jugendpornographischen Inhalt" und die Wörter ,,diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ,,diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Schrift" durch die Wörter ,,der Inhalt" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,solche jugendpornographischen Schriften, die" durch die Wörter ,,einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den" ersetzt. 27. § 184d wird aufgehoben. 28. In den §§ 186, 187 und 188 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. 29. § 194 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind" durch die Wörter ,,in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen" durch die Wörter ,,in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist" ersetzt. 30. § 200 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist" durch die Wörter ,,Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen" ersetzt. 31. In § 219a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111q das Wort ,,Schriften" durch die Wörter ,,Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt. 2. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen" durch die Wörter ,,Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. 3. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g, § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird jeweils das Wort ,,Schriften" durch das Wort ,,Inhalte" ersetzt. 4. § 111q wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Schriften" durch die Wörter ,,Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Schrift" durch die Wörter ,,Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Schrift" durch das Wort ,,Verkörperung" ersetzt. 2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Schrift" durch die Wörter ,,eines Inhalts" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Schrift" durch die Wörter ,,Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,anderen Schrift" durch die Wörter ,,Verkörperung eines anderen Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass geben" durch die Wörter ,,ist der genaue Inhalt, der zur Beschlagnahme Anlass gibt" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten d) In dem Satzteil nach der Nummer 2 werden die Wörter ,,Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände" durch die Wörter ,,Verkörperungen und Vorrichtungen" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes In § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, werden die Wörter ,,von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Vereinsgesetzes Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 2 wird das Wort ,,Schwachsinns" durch die Wörter ,,einer Intelligenzminderung" und das Wort ,,Abartigkeit" durch das Wort ,,Störung" ersetzt. 2. In § 116 Absatz 1 werden die Wörter ,,von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. 3. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern" durch die Wörter ,,dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht," ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst" durch die Wörter ,,einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit" ersetzt. 4. § 123 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter ,,Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und Darstellungen" durch die Wörter ,,Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. b) In Nummer 1 wird das Wort ,,Stücke" durch das Wort ,,Verkörperungen" ersetzt. c) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Vorrichtungen" das Komma und die Wörter ,,wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen," gestrichen. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind" durch die Wörter ,,einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Versammlungsgesetzes In § 23 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter ,,von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes § 32 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche" durch die Wörter ,,der Öffentlichkeit" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2605 Artikel 8 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes In § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, werden die Wörter ,,von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Wörter ,,eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. Artikel 9 S. 2057), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 130 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter ,,§ 130 Absatz 2 des Strafgesetzbuches" ersetzt. (2) In § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,184b" die Wörter ,,in Verbindung mit 184d" gestrichen. Artikel 10 Folgeänderungen (1) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der FIDEVerzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. November 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht