Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 59 vom 09.12.2020  - Seite 2702 bis 2703 - Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes

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2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes Vom 3. Dezember 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Hinweis muss schriftlich oder elektronisch erfolgen." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. Datensatznummer." 6. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10, 12 Absatz 1, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden." Artikel 2 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht." 2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation." 3. § 14a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person." Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2703 vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,schriftlichen Form" durch das Wort ,,Textform" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Veranstalter" die Wörter ,,in Textform" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,mit einer Erklärung in Textform" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Belehrung" die Wörter ,,in Textform" eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 3. Dezember 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek