Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 65 vom 28.12.2020  - Seite 3136 bis 3137 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger

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3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger Vom 21. Dezember 2020 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt." Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Dem § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 2. für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 4. für Anwärter Die Zahlung wird nur gewährt, wenn 1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und 2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. § 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 600 Euro, 400 Euro, 200 Euro. § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen." Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 3. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro, Dem § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2020 3137 Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020". Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt." Artikel 4a Änderung des Infektionsschutzgesetzes 2. Folgender § 19 wird angefügt: ,,§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020 Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn 1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und 2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, werden folgende Wörter angefügt: ,,oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,". Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft. (2) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Die Bundesministerin der Verteidigung Annegret Kramp-Karrenbauer