752-6213-1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
Gesetz
zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben
für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
Vom 26. April 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 35 folgende Angabe zu Teil 3a eingefügt:
§ 35a
§ 35b
§ 35c
§ 35d
§ 35e
§ 35f
§ 35g
,,Teil 3a
Füllstandsvorgaben
für Gasspeicheranlagen und
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Allgemeines
Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Spei
cherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vor
haltung von Gas; ergänzende Maßnahmen zur Ge
währleistung der Versorgungssicherheit
Freigabeentscheidung
Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen;
Finanzierung
Evaluierung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
eingefügt:
,,26a. Marktgebietsverantwortlicher
ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern
mit der Wahrnehmung von Aufgaben des
Netzbetriebs beauftragte bestimmte natür
liche oder juristische Person, die in einem
Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur
Verwirklichung einer effizienten Abwick
lung des Gasnetzzugangs durch eine Per
son zu erbringen sind,".
b) Die bisherigen Nummern 26a bis 26c werden die
Nummern 26b bis 26d.
3. Nach § 35 wird folgender Teil 3a eingefügt:
,,Teil 3a
Füllstandsvorgaben
für Gasspeicheranlagen und
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
§ 35a
Allgemeines
(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rah
men der Gewährleistung der Versorgungssicherheit
mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der
§§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz erteilt die Zustimmung im angemessenen
Umfang.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gas
speicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland
gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt
an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu
Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen
sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenom
men.
§ 35b
Füllstandsvorgaben;
Bereitstellung ungenutzter
Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat
vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die
jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der
nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben defi
nieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober
eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folge
jahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen
einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. Hier
bei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend
angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am
Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den
genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvor
gaben):
1. am 1. Oktober: 80 Prozent.
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2. am 1. November: 90 Prozent.
3. am 1. Februar: 40 Prozent.
(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben
nach Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, hat der Be
treiber einer Gasspeicheranlage bereits am 1. August
eines Kalenderjahres einen Füllstand nachzuweisen,
der die Erreichung der Füllstandsvorgaben nicht ge
fährdet.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates abweichende Rege
lungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstands
vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 fest
legen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung
dabei angemessen berücksichtigt bleibt.
(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat
den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben
aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde,
die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, ge
genüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Markt
gebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch
zu erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage
muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas
physisch in den Gasspeicheranlagen in entspre
chender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum
Nachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gas
speicheranlage der Bundesnetzagentur und dem
Marktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende
Angaben zu übermitteln:
1. die prozentualen Füllstände sowie die Füllstände
in Kilowattstunden,
2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gas
speicher die Voraussetzungen nach § 35a Ab
satz 2 Satz 1 erfüllt sowie
3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der
Füllstandsvorgaben relevante Informationen.
Die Mitteilungen nach Satz 3 müssen elektronisch in
einem mit der Bundesnetzagentur und dem Markt
gebietsverantwortlichen abgestimmten Datenformat
einmal wöchentlich übermittelt werden, auf Verla
gen der Bundesnetzagentur oder des Marktgebiets
verantwortlichen in kürzeren Zeitabständen.
(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvor
gaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsver
ordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin
enthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch
nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer
Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis ge
buchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten)
nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheran
lage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen
die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer
der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem
Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Errei
chung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Um
fang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfü
gung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und
Ausspeicherleistung.
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in
einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicher
anlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen,
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welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht ge
nutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverant
wortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsicht
lich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5
vorliegen. Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, des
sen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspei
cheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur
Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Ent
gelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Aus
nahme der variablen Speicherentgelte für die Einund Ausspeisung. Eine von Satz 2 abweichende
vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf Auffor
derung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber
einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Ver
pflichtung nach Absatz 5 nach.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann ohne Zustimmung des Bundesra
tes durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6
abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstel
lung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage unge
nutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwort
lichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hierzu kann
unter Berücksichtigung der technischen und wirt
schaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere ge
regelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspei
cheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als
unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktge
bietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.
§ 35c
Ausschreibung von
strategischen Optionen zur
Vorhaltung von Gas; ergänzende Maßnahmen
zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicher
heit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zu
stimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundes
netzagentur in marktbasierten, transparenten und
nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungs
verfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von
Gas (Gas-Optionen) in angemessenem Umfang zur
Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach
§ 35b zu beschaffen.
(2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Ein
speicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage
zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1
sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der
Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem
zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforder
lichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese um
fassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschrei
bung von Gas-Optionen für die nach § 35b Absatz 5
zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem markt
basierten, transparenten und nichtdiskriminieren
den öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie
den Erwerb physischen Gases und dessen Einspei
cherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Ver
fügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausrei
chen, kann der Marktgebietsverantwortliche die
benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei als
Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kosten
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günstigste Speicherentgelt der letzten drei Spei
cherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu
Grunde gelegt wird.
§ 35d
Freigabeentscheidung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes
netzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets
verantwortlichen anordnen, dass der Marktgebiets
verantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-Optionen
ganz oder teilweise ausüben darf und dass er nach
§ 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder
teilweise ausspeichern darf, insbesondere
1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur
Behebung eingetretener Störungen in der Ener
gieversorgung
2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarte
ten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder
3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass
vorübergehend und in Abweichung von § 35b Ab
satz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung
nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehal
ten werden dürfen.
(2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils
mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald
die sie begründenden Umstände nicht mehr vorlie
gen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes
netzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets
verantwortlichen bestimmen, ob und in welchem
Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung
nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfol
gen hat.
vorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der
Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Fol
geperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Ab
satz 2 gewährleistet werden können oder das Bun
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im
Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Ver
äußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unbe
rührt.
§ 35e
Umlage der Kosten des
Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusam
menhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der
Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden
diskriminierungsfrei und in einem transparenten Ver
fahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Markt
gebiet umgelegt. Hierzu hat der Marktgebietsverant
wortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der
ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbeson
dere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transpa
rent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die
Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktge
bietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanz
kreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur De
ckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen.
Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministe
rium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Markt
gebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellung
nahme zu geben.
§ 35f
Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz bewertet bis zum 15. Dezember 2022 die
Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evalu
iert bis zum 1. April 2023 die Vorschriften dieses
Teils und deren Auswirkungen. Die Berichte sind
unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzule
gen.
(3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleis
tung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhe
bung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280
vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses
Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungs
gesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, sowie die Vorschriften der Gassiche
rungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517),
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hier
von unberührt.
4. Dem § 118 Absatz 35 wird folgender Absatz 36 an
gefügt:
(4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach
§ 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen
spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum
Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern.
Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundes
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie
die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen
vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1
schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1
gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstands
,,(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge
zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicher
anlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen
wurden und keine Bestimmungen nach § 35b
Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022
anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicher
anlage der Aufnahme von Bestimmungen nach
§ 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022
nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Ein
haltung einer Frist kündigen."
§ 35g
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von
Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie treten
am 1. April 2025 außer Kraft."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
Artikel 2
Änderung des
Baugesetzbuchs
§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be
kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Sep
tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
,,(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8
bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten
im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen,
nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden
können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemein
schaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften
für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetz
buchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Um
fang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere
Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören;
diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14
Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3
findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die
Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für
Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 ers
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ter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13
Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung
nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zuläs
sige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die
Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Ab
satz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der
Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechen
der Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht
erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder
eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land
oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Ab
satz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2024 auf Vorhaben nach
Satz 1 keine Anwendung."
2. In Absatz 16 werden nach der Angabe ,,13" die Wör
ter ,,sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außen
bereich" eingefügt.
3. In Absatz 17 wird die Angabe ,,15 und 16" durch die
Angabe ,,14 bis 16" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. April 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz