Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 14 vom 29.04.2022  - Seite 674 bis 677 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs

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674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs Vom 26. April 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe zu Teil 3a eingefügt: § 35a § 35b § 35c § 35d § 35e § 35f § 35g ,,Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit Allgemeines Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Spei cherkapazitäten; Verordnungsermächtigung Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vor haltung von Gas; ergänzende Maßnahmen zur Ge währleistung der Versorgungssicherheit Freigabeentscheidung Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung Evaluierung Inkrafttreten, Außerkrafttreten". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt: ,,26a. Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natür liche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwick lung des Gasnetzzugangs durch eine Per son zu erbringen sind,". b) Die bisherigen Nummern 26a bis 26c werden die Nummern 26b bis 26d. 3. Nach § 35 wird folgender Teil 3a eingefügt: ,,Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit § 35a Allgemeines (1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rah men der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang. (2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gas speicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenom men. § 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben defi nieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folge jahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. Hier bei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvor gaben): 1. am 1. Oktober: 80 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 2. am 1. November: 90 Prozent. 3. am 1. Februar: 40 Prozent. (2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, hat der Be treiber einer Gasspeicheranlage bereits am 1. August eines Kalenderjahres einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der Füllstandsvorgaben nicht ge fährdet. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Rege lungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstands vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 fest legen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt bleibt. (4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, ge genüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Markt gebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den Gasspeicheranlagen in entspre chender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum Nachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gas speicheranlage der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende Angaben zu übermitteln: 1. die prozentualen Füllstände sowie die Füllstände in Kilowattstunden, 2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gas speicher die Voraussetzungen nach § 35a Ab satz 2 Satz 1 erfüllt sowie 3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen. Die Mitteilungen nach Satz 3 müssen elektronisch in einem mit der Bundesnetzagentur und dem Markt gebietsverantwortlichen abgestimmten Datenformat einmal wöchentlich übermittelt werden, auf Verla gen der Bundesnetzagentur oder des Marktgebiets verantwortlichen in kürzeren Zeitabständen. (5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvor gaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsver ordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin enthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis ge buchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheran lage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Errei chung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Um fang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfü gung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und Ausspeicherleistung. (6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicher anlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, 675 welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht ge nutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverant wortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsicht lich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, des sen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspei cheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Ent gelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Aus nahme der variablen Speicherentgelte für die Einund Ausspeisung. Eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf Auffor derung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Ver pflichtung nach Absatz 5 nach. (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann ohne Zustimmung des Bundesra tes durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstel lung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage unge nutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwort lichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und wirt schaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere ge regelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspei cheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktge bietsverantwortlichen genutzt werden dürfen. § 35c Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicher heit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zu stimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundes netzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungs verfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (Gas-Optionen) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b zu beschaffen. (2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Ein speicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforder lichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese um fassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschrei bung von Gas-Optionen für die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem markt basierten, transparenten und nichtdiskriminieren den öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und dessen Einspei cherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Ver fügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausrei chen, kann der Marktgebietsverantwortliche die benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei als Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kosten 676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 günstigste Speicherentgelt der letzten drei Spei cherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Grunde gelegt wird. § 35d Freigabeentscheidung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes netzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets verantwortlichen anordnen, dass der Marktgebiets verantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-Optionen ganz oder teilweise ausüben darf und dass er nach § 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere 1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Ener gieversorgung 2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarte ten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder 3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen. Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in Abweichung von § 35b Ab satz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehal ten werden dürfen. (2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorlie gen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes netzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets verantwortlichen bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfol gen hat. vorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Fol geperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Ab satz 2 gewährleistet werden können oder das Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Ver äußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unbe rührt. § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusam menhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden diskriminierungsfrei und in einem transparenten Ver fahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Markt gebiet umgelegt. Hierzu hat der Marktgebietsverant wortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbeson dere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transpa rent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktge bietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanz kreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur De ckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministe rium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Markt gebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben. § 35f Evaluierung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz bewertet bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evalu iert bis zum 1. April 2023 die Vorschriften dieses Teils und deren Auswirkungen. Die Berichte sind unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzule gen. (3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleis tung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhe bung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungs gesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Gassiche rungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hier von unberührt. 4. Dem § 118 Absatz 35 wird folgender Absatz 36 an gefügt: (4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1 gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstands ,,(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicher anlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen wurden und keine Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022 anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicher anlage der Aufnahme von Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022 nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Ein haltung einer Frist kündigen." § 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie treten am 1. April 2025 außer Kraft." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuchs § 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Sep tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 14 wird wie folgt gefasst: ,,(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemein schaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetz buchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Um fang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 ers 677 ter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zuläs sige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Ab satz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechen der Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Ab satz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung." 2. In Absatz 16 werden nach der Angabe ,,13" die Wör ter ,,sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außen bereich" eingefügt. 3. In Absatz 17 wird die Angabe ,,15 und 16" durch die Angabe ,,14 bis 16" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. April 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz