Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 18 vom 12.04.1978  - Seite 453 bis 454 - Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes Bundesgesetzblatt 453 Teil! Z1997A 1978 Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1978 Nr. 18 Tag Inhalt Seite 11. 4. 78 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes 453 neu: 12-3 4. 4. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung............ 455 96-1-17 7. 4. 78 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1978.................................................. 467 neu: 603-9-9-1 7. 4. 78 Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesol-dungsverordhung des Bundes — BKomBesV).......................................... 468 neu: 2032-14 10. 4. 78 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen.......... 470 neu: 824-2-1-4; 824-2-1 Hinwels auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18...................................................... 471 Verkündungen im Bundesanzeiger.................................................... 471 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 472 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes Vom 11. April 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Die Aufgaben und Befugnisse dieser Behörden sind in Gesetzen und Organisationserlassen geregelt. (2) Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt. § 2 (1) Die Bundesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Die Parlamentarische Kontrollkommission hat Anspruch auf entsprechende Uhterrichtung. (2) Zeit, Art und Umfang der Unterrichtung der Kontrollkommission werden unter Beachtung des notwendigen Schutzes des Nachrichtenzugangs durch die politische Verantwortung der Bundesregierung bestimmt. (3) Die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 des Grundgesetzes bleibt den. auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes von der Volksvertretung bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten. § 3 Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt. § 4 (1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission aus seiner Mitte. 454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I (2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Parlamentarischen Kontrollkommission. (3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt, Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. § 5 (1) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamenta- rischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Parlamentarischen Kontrollkommission. (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Jedes Mitglied, kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen. (4) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages solange aus, bis der nachfolgende Bundestag gemäß § 4 entschieden hat. § 6 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 11. April 1978 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Werner Maihofer Der Bundesminister der Verteidigung Apel