Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes
558
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes
und des Einkommensteuergesetzes
Vom 21. Mai 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Entwicklungsländer-Steuergesetz
Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1975 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1979" gestrichen.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulösen
1. bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 1 jährlich mit mindestens einem Zwölftel,
2. bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 2
a) für die der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft auf Grund von Nachweisen des Steuerpflichtigen bestätigt hat, daß sie in besonders beschäftigungswirksamen Unternehmen vorgenommen wurden und damit geeignet sind, der Arbeitslosigkeit in Entwicklungsländern entgegenzuwirken,
jährlich mit mindestens einem Zwölftel;
maßgeblich für die Beurteilung der Beschäftigungswirksamkeit sind die Verhältnisse nach Ablauf des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs,
b) in den übrigen Fällen
jährlich mit mindestens Sechstel."
einem
cc) Im bisherigen Satz 5 wird die Zahl durch die Zahl "3" ersetzt.
,4"
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 559
b) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
" (2) Bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 2, bei denen der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Belange des Entwicklungslandes die besondere Förderungswürdigkeit für die rohstoff-oder energiepolitische Zusammenarbeit bestätigt hat, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Rücklage bis zur Höhe von 60 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen gebildet werden kann und spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Zwölftel aufzulösen ist."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 3 bis 8.
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Worte "des Absatzes 1" durch die Worte "der Absätze 1 und 2" ersetzt; die Nummer 2 erhält die folgende Fassung:
"2. Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen
a) der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen vor Ablauf von drei Jahren nach der Darlehns-hingabe gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Kapitalgesellschaft einzubringen ist oder
b) die Darlehen vor Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe weder ganz noch zum Teil zurückzuzahlen sind und
aa) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Darlehnsgewäh-rung unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 15 vom Hundert, bei Darlehen an Kapitalgesellschaften, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Gewinnung von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, mit mindestens 5 vom Hundert, am Kapital der darlehnsempfan-genden Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
bb) für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung ausschließ-
lich eine Beteiligung am Gewinn gewährt wird oder
cc) durch die darlehnsempfan-gende Kapitalgesellschaft mindestens bis zum Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe des Darlehens zu einem nicht unerheblichen Teil Wirtschaftsgüter unter Benutzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Plänen, Mustern, Verfahren oder gewerblichen Erfahrungen und Kenntnissen des Darlehnsgebers hergestellt oder unter einem Warenzeichen des Darlehnsgebers vertrieben werden,".
bb) Satz 3 erhält die folgende Fassung:
"Für Darlehen wird die Rücklage unter der Bedingung gewährt, daß
1. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die Darlehnsforderung fristgerecht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird und ¦
2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b die Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden."
cc) Der folgende Satz wird angefügt:
"Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 sind auch dann begünstigt, wenn sie vom Steuerpflichtigen nicht unmittelbar, sondern in der Weise vorgenommen werden, daß
1. der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Entwicklungsland erwirbt, wenn die Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft mehr als ein Viertel des Kapitals umfaßt und die Kapitalgesellschaft
a) ausschließlich an anderen Kapitalgesellschaften oder an Personengesellschaften in Entwicklungsländern beteiligt ist oder
b) eine eigene Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 letzter Halbsatz ausübt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften in Entwicklungsländern hält, und
2. die für den Beteiligungserwerb aufgewendeten Mittel von der Kapitalgesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Beteiligungserwerb für Kapitalanlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 verwendet werden."
560
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte "nach Absatz 1" gestrichen und der folgende Satz angefügt: \
"Zeitpunkt der Zuführung im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 über die Mittel, die Gegenstand der Kapitalanlage sind, erstmals verfügen kann."
f) im neuen Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte "nach Absatz 1" gestrichen und hinter den Worten "Ende des" das Wort "zweiten" eingefügt.
g) Im neuen Absatz 6 werden die Worte "nach Absatz 1" gestrichen, hinter den Worten "Ende des" das Wort "zweiten" eingefügt und die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
h) Im neuen Absatz 7 werden die Worte "nach Absatz 1" gestrichen.
i) Im neuen Absatz 8 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" und die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1979" gestrichen und die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Satz 2, 3 und 5" durch die Worte "Satz 2 und 4" ersetzt.
cc) Der folgende Satz wird angefügt:
"Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen."
b) In Absatz 2 werden die Worte "nach Absatz 1" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
bb) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Das gleiche gilt für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, die durch Sacheinlagen erworben worden sind, unter der Bedingung, daß die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 erfüllt wird."
cc) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "nach § 1 Abs. 1" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Worte "in Entwicklungsländern" durch die Worte "im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
"(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 und § 2
1. infolge einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Veräußerung eines Betriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einem Betrieb oder einer Betriebstätte im Entwicklungsland oder
2. infolge der Einbringung eines Betriebs, einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist. Satz 1 ist in den Fällen des § 1 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden."
c) In Absatz 3 werden die Worte "Umwandlung oder Veräußerung" durch die Worte "Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Abs. 2" durch die Worte "Abs. 3" ersetzt und die Worte "Abs. 1" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Abs. 2 Nr. 2" durch die Worte "Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Abs. 2 Nr. 2" durch die Worte "Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt und jeweils die Worte "oder 4" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Abs. 2 Nr. 1" durch die Worte "Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält die folgende Fassung: "Entsprechendes gilt, wenn 1. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979
561
oder von solchen Kapitalgesellschaften Anteile an anderen Kapitalgesellschaften veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden oder
2. bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte gehörende
a) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des Vorratsvermögens oder Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der Rücklage berücksichtigt worden sind, veräußert oder in das Privatvermögen oder in ein Land überführt werden, das nicht zu den Entwicklungsländern gehört, oder
b) Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 6 zurückgezahlt oder abgetreten oder in das Privatvermögen oder in einen Betrieb oder eine Betriebstätte in einem Land überführt werden, das nicht zu den Entwicklungsländern gehört, oder
c) Beträge, die nach § 1 Abs. 6 bei der Staatsbank des Entwicklungslandes hinterlegt oder eingelegt worden sind, zurückgezahlt werden,
ohne daß von der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte
im Falle des Buchstaben a bis zum Ende des auf die Veräußerung oder Überführung folgenden Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt,
im Falle des Buchstaben b bis zum Ende des auf die Rückzahlung, Abtretung oder Überführung der Darlehen folgenden Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang neue Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 6 gewährt werden."
cc) In Satz 3 werden die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt, hinter den Worten "Satz 2" die Worte "Nr. 2" und hinter den Worten "sechs Zehnteln" ein Komma sowie die Worte "bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 zu vier Zehnteln" eingefügt.
dd) Hinter Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Eine Einbringung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 führt nicht zu einer vorzeitigen gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage."
ee) Im bisherigen Satz 5 werden die Worte "In diesem Fall" durch die Worte "In den Fällen des Satzes 4" und die Worte "Nr. 1 bis 3" durch die Worte "Nr. 2 Buchstaben a bis c" ersetzt.
ff) Der folgende Satz wird angefügt:
"Entsprechendes gilt bei der Einbringung eines Betriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b."
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
"(3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz oder wird der Sitz oder die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 in ein Land verlegt, das nicht zu den Entwicklungsländern gehört, so ist die nach § 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen."
d) In Absatz 4 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
"(1) Entwicklungsländer im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Länder und Gebiete:
Gruppe 1
Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Benin, Bhutan, Botsuana, Burundi, Gambia, Guinea, Haiti, Jemen (Arabische Republik), Demokratische Volksrepublik. Jemen, Kap Verde, Komoren, Laotische Demokratische Volksrepublik, Lesotho, Malawi, Malediven, Mali, Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda, Somalia, Sudan, Tansania, Tschad, Uganda, Westsa-moa, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Gruppe 2
Ägypten, Äquatorialguinea, Algerien, Angola, Antigua, Argentinien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Birma, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Volksrepublik China, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Gabun, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Island, Israel, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Katar, Kenia, Kolumbien, Volksrepublik Kongo, Republik Korea, Kuwait, Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagaskar, Malaysia, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippi-
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
nen, Portugal (ohne außereuropäische Gebiete), Rumänien, Salomoninseln, El Salvador, Sambia, Sao Tome und Principe, Saudi Arabien, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Spanien (ohne außereuropäische Gebiete), Sri Lanka, Sta. Lucia, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Vincent, Surinam, Swasiland, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Tunesien, Tuvalu, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Sozialistische Republik Vietnam, Zaire, Zypern."
b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl "1973" durch die Jahreszahl "1978" ersetzt.
7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "Abs. 1" werden gestrichen.
b) Der folgende Satz wird angefügt:
"Ist die Bildung der Rücklage durch § 1 Abs. 7 oder § 2 Abs. 2 ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Rücklage bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in der Höhe abzuziehen ist, in der sie in der Steuerbilanz ohne Berücksichtigung des § 1 Abs. 7 oder des § 2 Abs. 2 auszuweisen wäre."
8. Hinter § 7 werden die folgenden §§8 und 9 eingefügt:
"§ 8 Ermächtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 9
Statistik
(1) über die Inanspruchnahme der steuerfreien Rücklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik geführt.
(2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik haben die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien Rücklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu machen über
1. Art und Höhe sowie Verwendungszweck der Kapitalanlage,
2. Anlageland,
3. Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlageland entstehenden Dauerarbeitsplätze und Ausbildungsplätze,
4. Höhe der Beteiligung anderer Unternehmen an dem Unternehmen im Anlageland, bei dem die Kapitalanlage stattgefunden hat.
(3) Die Finanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt jährlich die Anschriften der Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Rücklagen nach den §§1 und 7 in Anspruch genommen haben.
(4) Die Bundesstatistik wird erstmals für das Wirtschaftsjahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978 endet."
9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden §§ 10 und 11.
10. Der neue § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1973" durch die Jahreszahl "1978" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
"(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 5 und Satz 7 sind auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1979 vorgenommen worden sind."
Artikel 2 Einkommensteuergesetz
1. In § 3 Nr. 62 werden hinter Satz 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;".
2. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
"notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird."
3. In § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte "2 und 3" durch die Worte "2 bis 4" ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2365), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), wird wie folgt geändert:
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 563
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 2 a eingefügt:
"(2 a) § 3 Nr. 62 Satz 4 ist erstmals auf Beiträge anzuwenden, die für einen nach dem 31. Dezember 1977 endenden Lohnzahlungszeitraum geleistet werden."
b) Hinter Absatz 11 wird der folgende Absatz 11 a eingefügt:
"(IIa) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1978 anzuwenden."
Artikel 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1979
Der Bundespräsident Scheel
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen Matthöf er