Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980 279
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 10. März 1980
Auf Grund des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3109) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1976 (BGBl. I S. 2727) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Beitrag von Mühlen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Absatzfondsgesetzes wird für jeden Monat erhoben. Abweichend von Satz 1 wird der Beitrag von Mühlen mit einer jährlichen Vermahlung bis zu 5001 zusammengefaßt jeweils für die Monate August bis einschließlich Dezember sowie die Monate Januar bis einschließlich Juli erhoben."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen mitzuteilen. Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Sie ist spätestens am 15. Tage nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes abzusenden."
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Kalenderhalbjahr" durch das Wort "Kalenderjahr" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt."
b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
"Sofern das Bundesamt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig."
c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als einhundert Deutsche Mark, so wird der Beitrag jährlich erhoben."
3. § 7 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt."
4. § 11 erhält folgende Fassung:
"§11
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt übertragen
1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,
2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen sind."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §14 des Absatzfondsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. März 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr