Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 11 vom 18.03.1980  - Seite 280 bis 281 - Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung)

Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung) 280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung) Vom 11. März 1980 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (BGBl. IS. 1477) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Erstattungsfähige Aufwendungen (1) Aufwendungen im Sinne des § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sind 1. die Versichertenrente des Ausgleichsberechtigten, 2. die Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten, 3. die Abfindung für eine Witwen- oder Witwerrente (§ 1302 der Reichsversicherungsordnung, § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes) aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten, 4. die in der Versichertenrente des Ausgleichsberechtigten enthaltenen Kinderzuschüsse (§ 1262 der Reichsversicherungsordnung, §39 des Angestelltenversicherungsgesetzes) und die zusammen mit dieser Rente gezahlten Kindergeld-Ausgleichsbeträge (§ 45 a des Bundeskindergeldgesetzes), 5. die in den Waisenrenten aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten enthaltenen Erhöhungsbeträge (§ 1269 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung, § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes), 6. die Ausgaben für die dem Ausgleichsberechtigten oder seinen Hinterbliebenen gewährten Leistungen der Rehabilitation, 7. die Beitragserstattung (§ 1303 der Reichsversicherungsordnung, § 82 des Angestelltenversicherungsgesetzes). (2) Für die Erstattung werden zugrunde gelegt 1. die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7, wenn in ihnen Rentenanwartschaften berücksichtigt sind, die nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet wurden, und 2. die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 6, wenn die Leistung der Rehabilitation nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt wurde. § 2 Berechnen der Erstattungsbeträge (1) Die aus der Versicherung eines Ausgleichsberechtigten gezahlten Gesamtaufwendungen (§ 1) eines Kalenderjahrs sind 1. um die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (§§ 1234, 1255 b Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, §§ 11,32 b Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, Artikel 2 § 15 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgeset-zes, Artikel 2 § 15 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes), und 2. um die dem Träger der Rentenversicherung nach § 1 der Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung vom 11. Mai 1979 (BGBl. I S. 541) zu zahlenden Beträge zu mindern. Dieser geminderte Betrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 mit den Werteinheiten zu vervielfältigen, die sich aus dem Anwenden des § 1304 b Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung und des § 83 b Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes ergeben, und durch alle Werteinheiten der Rentenanwartschaft des Ausgleichsberechtigten zu teilen. Das Ergebnis dieser Rechnungen ist der zu erstattende Betrag. (2) Die Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 sind in Höhe des Erhöhungsbetrags nach § 1303 Abs. 9 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und nach § 82 Abs. 9 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu erstatten. (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist bei einer Rente, die nach Artikel 2 §§ 32 bis 36 des Arbeiterren-tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder nach Artikel 2 §§ 31 bis 35 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes umgestellt ist, der Zahlbetrag der Rente in Werteinheiten mit den Faktoren umzurechnen, die als Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung alljährlich im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden. (4) Lagen der Begründung der Rentenanwartschaft mehrere Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften zugrunde, ist die Summe der nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Beträge auf die erstattungspflichtigen Träger der Versorgungslast aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt entsprechend dem Anteil des einzelnen Trägers der Versorgungslast am Gesamtbetrag der in Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980 281 der Ehezeit erworbenen Teile der Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften. § 3 Durchführen der Erstattung (1) Der Träger der Rentenversicherung fordert den zu erstattenden Betrag (§ 2) für jedes Kalenderjahr bis zum Ende des folgenden Kalenderjahrs beim zuständigen Träger der Versorgungslast an; kürzere Erstattungszeiträume können zwischen den beteiligten Stellen vereinbart werden. (2) In die Anforderungen sind die erforderlichen Angaben über 1. den Ausgleichspflichtigen, 2. die Art und Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen, 3. die Berechnung des Anteils der erstattungsfähigen Aufwendungen, der auf den Träger der Versorgungslast entfällt, aufzunehmen. (3) Soweit für einen Träger der Versorgungslast mehrere Anforderungen in einer Sammelanforderung zusammengefaßt werden, sind die Angaben nach Absatz 2 für jeden Erstattungsfall gesondert mitzuteilen. Der ersten Anforderung Ist eine Berechnung des auf die Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhenden Leistungsanteils beizufügen. Entsprechendes gilt für spätere Anforderungen, wenn sich das der Anteilsberechnung zugrunde liegende Verhältnis geändert hat. § 4 Übergangsvorschrift Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1981 ist beim Berechnen der Erstattungsbeträge (§ 2 Abs. 1 Satz 2) der sich nach Anwenden des § 2 Abs. 1 Satz 1 ergebende Betrag mit Ausnahme der Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 mit dem Faktor 1,117 zu vervielfältigen. § 5 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes und mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung beamten-versorgungsrechtlicher Vorschriften auch im Land Berlin. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft. Bonn, den 11. März 1980 Der Bundeskanzler Schmidt für Der Bundesminister Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg