Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1980
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1980
Vom 20. März 1980
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1980
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1980 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Schleswig-Holstein
83,9 v. H. 63,1 v. H. 56,8 v. H. 37,8 v. H. 100,0 v.H.
79.7 v. H. 31,0 v.H. 70,0 v. H.
53.8 v. H. 10,4 v.H. 24,3 v. H.
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-
mens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zusätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum Steuer-und Finanzausgleich monatliche Vorauszahlungen von 11 760 000 DM an die Bundeskasse Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig werden.
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundesminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.
§2 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.
§3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom I.Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 20. März 1980
Der
Bundesminister der In Vertretung M. Lahnstein
Finanzen