Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 14 vom 29.03.1980  - Seite 334 bis 334 - Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1980

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1980 334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1980 Vom 20. März 1980 Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1980 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1980 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 83,9 v. H. 63,1 v. H. 56,8 v. H. 37,8 v. H. 100,0 v.H. 79.7 v. H. 31,0 v.H. 70,0 v. H. 53.8 v. H. 10,4 v.H. 24,3 v. H. (2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom- mens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zusätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum Steuer-und Finanzausgleich monatliche Vorauszahlungen von 11 760 000 DM an die Bundeskasse Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig werden. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundesminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen. §2 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom I.Januar 1980 in Kraft. Bonn, den 20. März 1980 Der Bundesminister der In Vertretung M. Lahnstein Finanzen