Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 14 vom 29.03.1980  - Seite 367 bis 368 - Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts

Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980 367 Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts Vom 25. März 1980 Auf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geändert worden ist, und des § 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnümmer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. IS. 821), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf Grund des Seemannsgesetzes und der Seemannsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Februar 1976 (BGBl. I S. 282), die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gebühren. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben. § 2 § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse) in der im Bundes- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Gebühr für die Ausstellung eines Flaggenzeugnisses durch Konsulate beträgt hundertzwanzig Deutsche Mark." § 3 Vom 1. Januar 1980 bis zum 31. März 1980 werden von den Seemannsämtern außerhalb des Bundesgebietes für Amtshandlungen nach den Nummern 4, 5 und 7 der Anlage zu § 1 und von den Konsulaten für die Ausstellung eines Flaggenzeugnisses die bisherigen Gebühren erhoben. § 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemannsgesetzes auch im Land Berlin. § 5 (1) Diese Verordnung tritt am I.April 1980 in Kraft. (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. § 8 der Seemannsamtsverordnung, 2. die Verordnung über die Gebühren der Seemannsämter im Bundesgebiet vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 585). Bonn, den 25. März 1980 Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung In Vertretung Anke Fuchs 368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage (zu§1) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr DM 1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 des Seemannsgesetzes 15 — 2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches § 5 Abs. 2 der Seemannsamts-Verordnung 7,50 3 Ersatz eines Seefahrtbuches bei Verlust § 11 Abs. 3 des Seemannsgesetzes 20,- 4 Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung § 13 Abs. 2, § 20 des Seemannsgesetzes 33,— 5 Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) § 14 Nr. 1 bis 3 des Seemannsgesetzes 10,- 6 Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle bei notwendig werdender Nachmusterung § 12 Abs. 3 der Seemannsamts-Verordnung 10,— 7 An-, Um- oder Abmusterungen von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätiger Personen: §§ 15,19 des Seemannsgesetzes Innerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume 7- 8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich: 8.1 Innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um 50 % je Einzelmusterung, mindestens je Musterungsverhandlung jedoch um 20- 8.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um 75 % je Einzelmusterung, mindestens je Musterungsverhandlung jedoch um 30,— 8.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um 100 % je Einzelmusterung, mindestens je Musterungsverhandlung jedoch um 40 —