Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 16 vom 11.04.1980  - Seite 416 bis 416 - Vierte Verordnung zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen

Vierte Verordnung zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen 416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Vierte Verordnung zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen Vom 2. April 1980 Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Getreidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBI.I S. 1521) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Siebente Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7841-1-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Januar 1977 (BGBI.I S. 170), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zahl "5" durch die Zahl "10" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird nach dem Wort "Herstellungstag" ein Komma und das Wort "Abfülltag" eingefügt; b) in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Roggenmischmehl" die Worte "und Weizenmischmehl" eingefügt; c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei Großpackungen, deren Inhalt im Rahmen der Handelsmüllerei hergestellt worden ist, ist außer- dem unmittelbar hinter dem Anhänger eine Plombe anzubringen, die in voller oder abgekürzter Form den Namen oder die Firma der Mühle zu tragen hat; bis zum 31. Dezember 1980 genügen auch Plomben, die das Zeichen tragen, unter dem die Mühle bei der Mühlenstelle geführt worden ist."; d) folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Werden Getreidemahlerzeugnisse unverpackt befördert, müssen in den Begleitpapieren die in Absatz 1 für Großpackungen vorgeschriebenen Angaben ungekürzt in deutscher Sprache eingetragen werden." 3. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort "kennzeichnet" die Worte "oder bei unverpackt beförderten Getreidemahlerzeugnissen in den Begleitpapieren die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Getreidegesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am I.Juli 1980 in Kraft. Bonn, den 2. April 1980 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung G. Gallus