Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr
Bu ndesgesetzblatt
485
Teill
Z 5702 AX
1980
Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1980
Nr. 20
Tag Inhalt Seite
24.4. 80 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr 485
9241-24
25.4. 80 Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.................... 487
611-5-1
30.4. 80 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit ................................ 488
neu: 7831-1-49-1
29.4. 80 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes..................................... 492
neu: 423-1-7-71
2. 5.80 Dreiunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen................... 492
neu: 4132-3-1-33
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17.......................................................... 493
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 494
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr
Vom 24. April 1980
Auf Grund des § 103 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132, 2480), der durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1806) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr vom 12. Juli 1977 (BGBl. I S. 1223) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
"Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße".
b) Absatz 2 Eingangssatz und Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"(2) Grenzüberschreitender kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn
1. Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit einem Kraftfahrzeug und auf einem anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
ten in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger, deren Aufbauten oder in einem Container von mindestens 6,00 Meter Länge befördert werden und".
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Für den kombinierten Güterverkehr ist der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 der Bahnhof, der die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- und Entladestelle hat, der über Einrichtungen zur Verladung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Wechselaufbauten oder Containern verfügt und von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art durchgeführt wird."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Auf Antrag des Unternehmers kann die höhere Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn abweichend von Absatz 3 in Ausnahmefällen einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehrs Schiene-Straße dient. Zuständig ist diejenige höhere Landesverkehrsbehörde, in deren Bereich der andere Bahnhof liegt. Eine Bescheinigung dieser Behörde über die Bestimmung des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs ist im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort "Huckepackverkehr" durch die Worte "kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße" und die Worte "vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1513)" durch die Worte "vom 2. März 1979 (BGBl. I S. 285)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Huckepackverkehr" ersetzt durch die Worte "kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße".
Bonn, den 24. April 1980
4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Das gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 entsprechend, wenn im Vorlauf der Bahnhof außerhalb der Nahzone des eingesetzten Kraftfahrzeuges liegt."
5. § 4 erhält folgende Fassung:
"§4
Hat im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße ein Güterkraftverkehrsunternehmer den Beförderungsvertrag über die Gesamtstrecke geschlossen, so gelten im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und seinem Auftraggeber die Tarifvorschriften, die bei einer Beförderung mit einem Kraftfahrzeug auf der Gesamtstrecke anzuwenden wären. Insoweit gelten § 28 Abs. 1 und § 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend. Überträgt der Unternehmer den Vorlauf oder den Nachlauf einem anderen Unternehmer, so können sie vereinbaren, daß das für die Gesamtstrecke zu berechnende Beförderungsentgelt mindestens im Verhältnis des auf den Vorlauf oder den Nachlauf entfallenden Streckenanteils zur Gesamtstrecke aufgeteilt wird."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "§ 1 Abs. 3 Satz 4" ersetzt durch die Worte "§ 1 Abs. 4 Satz 3".
b) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach den Worten "§ 3 Abs. 2 Satz 3" die Worte "oder 4" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle