Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980 487
Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 25. April 1980
Auf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1979 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 22 erhält die folgende Fassung: "Zu § 11 des Gesetzes".
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "so sind § 11 Abs. 3 Nr. 1 und § 25 Abs. 3 Nr. 1" durch die Worte "so ist §11 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "und für die gesamte Lohnsumme" gestrichen.
3. Die Überschrift vor § 25 erhält die folgende Fassung: "Zu § 14 des Gesetzes".
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital" gestrichen.
bb) In Nummer 1 wird die Zahl "24 000" durch die Zahl "36 000" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte "der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht" durch die Worte "dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Deutsche Mark oder dessen Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 60 000 Deutsche Mark überstiegen hat" ersetzt.
dd) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie
als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Deutsche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 60 000 Deutsche Mark überstiegen hat;".
b) Absatz 3 wird gestrichen.
5. § 36 erhält die folgende Fassung:
"§36 Anwendungszeitraum
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1980 anzuwen-
den."
Artikel 2
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1979 (BGBl. I S. 114), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils die Zahl "60 000" durch die Zahl "120 000" ersetzt.
2. § 36 erhält die folgende Fassung:
"§ 36 Anwendungszeitraum
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1981 anzuwenden."
Artikel 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Gewerbesteuergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Artikel 2 tritt am I.Januar 1981 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1980
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer