Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 20 vom 07.05.1980  - Seite 487 bis 487 - Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980 487 Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Vom 25. April 1980 Auf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1979 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 22 erhält die folgende Fassung: "Zu § 11 des Gesetzes". 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "so sind § 11 Abs. 3 Nr. 1 und § 25 Abs. 3 Nr. 1" durch die Worte "so ist §11 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "und für die gesamte Lohnsumme" gestrichen. 3. Die Überschrift vor § 25 erhält die folgende Fassung: "Zu § 14 des Gesetzes". 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital" gestrichen. bb) In Nummer 1 wird die Zahl "24 000" durch die Zahl "36 000" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Worte "der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht" durch die Worte "dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Deutsche Mark oder dessen Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 60 000 Deutsche Mark überstiegen hat" ersetzt. dd) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Deutsche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 60 000 Deutsche Mark überstiegen hat;". b) Absatz 3 wird gestrichen. 5. § 36 erhält die folgende Fassung: "§36 Anwendungszeitraum Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1980 anzuwen- den." Artikel 2 Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1979 (BGBl. I S. 114), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils die Zahl "60 000" durch die Zahl "120 000" ersetzt. 2. § 36 erhält die folgende Fassung: "§ 36 Anwendungszeitraum Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1981 anzuwenden." Artikel 3 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Gewerbesteuergesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Artikel 2 tritt am I.Januar 1981 in Kraft. Bonn, den 25. April 1980 Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer