Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 20 vom 07.05.1980  - Seite 488 bis 491 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit 488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Vom 30. April 1980 Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: I. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht §1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese durch a) klinische und serologische Untersuchungsverfahren (Antikörpernachweis), b) virologische Untersuchungsverfahren (Virusoder Antigennachweis) oder c) histologische und serologische Untersuchungsverfahren (Antikörpernachweis) festgestellt worden ist; 2. Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit, wenn das Ergebnis der a) klinischen, b) serologischen oder c) histologischen Untersuchung den Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit befürchten läßt. Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und c und Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für Tiere, die nachweislich gegen Aujeszkysche Krankheit geimpft sind. §2 Die Aujeszkysche Krankheit unterliegt der Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des Tierseuchengesetzes. II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen 1. Allgemeine Schutzmaßregeln §3 (1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten. (2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen zulassen für 1. wissenschaftliche Versuche, 2. Impfungen mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, in denen Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der Maßgabe, daß die geimpften Schweine, ausgenom- men zur Schlachtung, frühestens 35 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen, 3. die Verabreichung von Hochimmunserum an nicht infizierte Schweine. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Impfungen mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen Erregern gegen die Aujeszkysche Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. §4 Die zuständige Behörde kann eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinen eines bestimmten Gebietes einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. 2. Besondere Schutzmaßregeln A. Vor amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts §5 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: 1. Alle Schweine sind in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern. 2. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Diese Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort Schuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden. 4. Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. 5. Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt werden. Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980 489 B. Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts §6 (1) Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Aujeszkysche Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. 2. Alle Schweine sind in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern. 3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht oder aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofortigen Tötung oder zum Zwecke der Ausmästung in einem ebenfalls der Sperre unterliegenden oder der amtlichen Beobachtung nach § 11 zu unterstellenden Mastbestand zulässig. 4. Schweine des Bestandes dürfen nur mit Genehmigung der zuständige Behörde gedeckt werden. Samen von Ebern des Bestandes darf zur künstlichen Besamung nicht verwendet werden. 5. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden. 6. In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in denen sich Schweine befinden, sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes wiederholt Entwesungen durchzuführen. 7. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sowie Dung und flüssige Stallabgänge dürfen nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden. 8. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 9. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach Anweisung des beamteten Tierarztes ständig mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen. 10. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Perso- nen im amtlichen Auftrag betreten werden. Diese Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort Schuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und zu desinfizieren. 11. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren. 12. Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen Standorten, in oder an denen sich Schweine befinden, fernzuhalten. (2) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach Absatz 1 auch anordnen, wenn der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt ist. §7 Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken oder der verdächtigen Schweine anordnen. §8 (1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine dürfen nur in von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätten geschlachtet werden. (2) Die Schlachtstätten und die bei der Schlachtung seuchenkranker oder verdächtiger Schweine benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. (3) Personen, die bei der Schlachtung seuchenkranker und verdächtiger Schweine tätig sind, haben vor dem Verlassen der Schlachtstätte Schuhwerk und Oberkleidung abzulegen und sich nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren; Schuhwerk und Oberkleidung sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. §9 (1) Das Fleisch und sonstige Teile oder Abfälle seuchenkranker oder verdächtiger Schweine sind 1. unschädlich zu beseitigen oder 2. einem Behandlungsverfahren unter Anwendung von Hitze zu unterwerfen; dabei muß mindestens a) für die Dauer von 10 Minuten im Kern des Fleisches oder der sonstigen Teile oder Abfälle eine Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius gehalten werden oder b) für die Dauer von 150 Minuten Siedetemperatur gehalten werden, wobei die erhitzten Stücke nicht dicker als 10 Zentimeter sein dürfen; bei Ausschmelzen des Fettes muß das Fett eine Temperatur von mindestens 100 Grad Celsius erreicht haben. (2) Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem Schlachtbetrieb durchzuführen, in dem das Tier geschlachtet worden ist. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach Absatz 1 zu behandelndes Fleisch darf in diesen Betrieben nicht gleichzeitig mit Schweinefleisch 490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I aus unverseuchten Beständen oder Fleisch anderer Tiere verarbeitet werden. (3) Die zur Beförderung des nicht behandelten Fleisches oder der nicht behandelten Abfälle benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen Gegenstände sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für ansteckungsverdächtige Schweine sowie von Absatz 2 zulassen, wenn dadurch eine Weiterverbreitung der Aujeszkyschen Krankheit nicht zu befürchten ist. §10 Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk entfernt werden dürfen. C. Bei Ansteckungsverdacht §11 (1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Schweinebestand innerhalb der letzten 35 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit Schweine in einen anderen Bestand verbracht worden oder haben Schweine sonst Berührung mit an der Aujeszkyschen Krankheit erkrankten Schweinen gehabt, so ist dieser Bestand für die Dauer von drei Wochen unter amtliche Beobachtung zu stellen. Die zuständige Behörde kann eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinen dieses Bestandes anordnen. (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen; die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 für Teile des Bestandes zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. D. Desinfektion §12 (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und der verdächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 1. die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen; 2. Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerregers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be- handlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Übergießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben, wenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde bedeckt wird. Flüssige Abgänge aus den Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. 3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen und auf dem Transport § 13 Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten, Eberkörungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen. 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln § 14 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über drei Monate alten Schweinen entnommene Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht worden sind oder c) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Schweine gegen Aujeszkysche Krankheit geimpft sind und bei ihnen innerhalb von 35 Tagen nach der Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine aa) keine weiteren Erkrankungen festgestellt und bb) im Bestand nachgeborene über vier Wochen alte Ferkel mit negativem Ergebnis serologisch untersucht worden sind und 2. die Desinfektion und Entwesung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1980 491 (3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als beseitigt, wenn 1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und a) bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinungen festgestellt und eine frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenverdächtigen Schweine bei allen über drei Monate alten Schweinen entnommene Blutprobe mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht worden ist oder b) die übrigen Schweine des Bestandes gegen Aujeszkysche Krankheit geimpft sind und bei ihnen innerhalb von 35 Tagen keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersuchung bei den untersuchten Schweinen vorliegenden Seuchenverdachts eine frühestens 35 Tage nach Feststellung des Verdachts bei den übrigen über drei Monate aiten Schweinen des Bestandes entnommene Blutprobe mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht worden ist. III. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Tieren §15 Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 13 anordnen; § 14 gilt entsprechend. IV. Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt, Bonn, den 30. April 1 2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Schweine nicht absondert, 3. entgegen § 5 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt, 4. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 10 Satz 2 oder Nr. 11, § 8 Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 3 oder § 12 über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung zuwiderhandelt, 5. einer Vorschrift des § 5 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen oder des § 5 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7 über das Entfernen von verendeten oder getöteten Schweinen, von Teilen, die von Schweinen stammen, oder von anderen dort genannten Gegenständen zuwiderhandelt, 6. der Vorschrift des § 5 Nr. 4 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt, 7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt, 8. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über das Decken der Schweine und die Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung zuwiderhandelt, 9. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, 10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 12 Hunde und Katzen nicht fernhält, 11. entgegen § 8 Abs. 1 Schweine schlachtet oder 12. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3 über die unschädliche Beseitigung, Behandlung oder Verarbeitung von Fleisch, sonstigen Teilen oder Abfällen zuwiderhandelt. V. Schlußvorschriften §17 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26.Juli 1965 (BGBI.I S.627) auch im Land Berlin. § 18 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl