Verordnung über die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden (Datenweiterleitungs-Verordnung – DWV)
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Verordnung
über die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit
zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht
zuständigen obersten Landesbehörden
(Datenweiterleitungs-Verordnung - DWV)
Vom 19. Juni 1980
Auf Grund des § 139 b Abs. 5 a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. IS. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1980 (BGBl. I S.321), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1
Die in § 139 b Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Gewerbeordnung genannten Angaben werden von der Bundesanstalt für Arbeit den für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren Verlangen jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern gegen Erstattung der Kosten weitergegeben. Alle in § 2 Abs. 1 der Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen sind in die Angaben einzubeziehen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
§3 Diese Verordnung tritt am I.Juli 1980 in Kraft.
Bonn , den 19. Juni 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg