Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Bu ndesgesetzblatt
729
Teill
Z 5702 AX
1980
Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1980
Nr. 31
Tag 25. 6. 80
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20. 6. 80
20. 6. 80 20. 6. 80 20. 6. 80
Inhalt Seite
Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ......................... 729
53-3
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes........ 731
610-1-3,611-1
Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft ....... 732
611-1, 610-1-3
Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes .................................... 737
707-6
Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst)...... 738
neu: 800-21-6-5
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 742
neu: 402-28-1
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 750
neu: 753-10
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker .................... 758
2121-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26........................................................... 759
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 759
Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 7 a des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1975 (BGBl. I S. 661), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1013), erhält folgende Fassung:
,,§7a Mietbeihilfe
(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 9 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt
1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 420 Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;
2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 294 Deutsche Mark, in allen anderen Fällen des Absatzes 1.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind.
(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zugrunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.
(4) Soweit Wohngeld nach § 41 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet."
Artikel 2 Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Der Bundesminister der Verteidigung kann das Unterhaltssicherungsgesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen sowie die Paragraphen mit durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung Hans Apel