Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 31 vom 28.06.1980  - Seite 729 bis 730 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Bu ndesgesetzblatt 729 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1980 Nr. 31 Tag 25. 6. 80 25. 6. 80 25. 6. 80 25. 6. 80 20. 6. 80 20. 6. 80 20. 6. 80 20. 6. 80 Inhalt Seite Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ......................... 729 53-3 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes........ — 731 610-1-3,611-1 Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft ....... 732 611-1, 610-1-3 Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes .................................... 737 707-6 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst)...... 738 neu: 800-21-6-5 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 742 neu: 402-28-1 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) — 750 neu: 753-10 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker .................... 758 2121-1-5 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26........................................................... 759 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 759 Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Vom 25. Juni 1980 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 7 a des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1975 (BGBl. I S. 661), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1013), erhält folgende Fassung: ,,§7a Mietbeihilfe (1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 9 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. (2) Als Mietbeihilfe wird gewährt 1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 420 Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt; 2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 294 Deutsche Mark, in allen anderen Fällen des Absatzes 1. 730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind. (3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zugrunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt. (4) Soweit Wohngeld nach § 41 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet." Artikel 2 Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes Der Bundesminister der Verteidigung kann das Unterhaltssicherungsgesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen sowie die Paragraphen mit durchlaufenden Ordnungszeichen versehen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juni 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Verteidigung Hans Apel