Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 31 vom 28.06.1980  - Seite 738 bis 741 - Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst)

Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst) 738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst) Vom 20. Juni 1980 Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird vom Bundesminister des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft, vom Bundesministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberufe. §2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr (1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt. 2. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einem der in Anlage 1 genannten Berufsfelder durchgeführt. 3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 2 dieser Verordnung und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- der in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt. 4. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen ist, ist nach Anlage 1 dem Berufsfeld zugeordnet, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist. (2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in den anerkannten Ausbildungsberufen Assistent an Bibliotheken und Stenosekretärin/Büroassistentin sowie in dem anerkannten Ausbildungsberuf Angestellter in der Bundesanstalt für Arbeit bis zu dessen Neuordnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen. (3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 1 einem anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfeldes zugeordnet ist, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist. §3 Einjährige Berufsfachschule (1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen der entsprechenden Fachrichtung, soweit sie in Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordnet sind, als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schul- Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 739 jähr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vorsieht. (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes §5 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- 1 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen Fä- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil eher. §4 Übergangsvorschrift Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt. dungsgesetzes auch im Land Berlin. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. Bonn, den 20. Juni 1980 Der Bundesminister des Innern Baum Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schlecht Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung In Vertretung Strehlke Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dieter Haack Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen K. Gscheidle Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft In Vertretung Granzow 740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage 1 (zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld I. Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung A. Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenberatung 1. Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb 2. Sparkassenkaufmann B. Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung 1. Assistent an Bibliotheken 2. Stenosekretärin/Büroassistentin C. Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung 1. Angestellter in der Bundesanstalt für Arbeit 2. Angestellter in der Versorgungsverwaltung 3. Verwaltungsfachangestellter II. Berufsfeld: Metalltechnik*) III. Berufsfeld: Elektrotechnik Fernmeldehandwerker IV. Berufsfeld: Bautechnik 1. Bautechniker in der Wasserwirtschaftsverwaltung 2. Kulturbautechniker 3. Planungstechniker 4. Straßenbautechniker 5. Straßenwärter 6. Wasserbauwerker 7. Zeichner in der Wasserwirtschaftsverwaltung V. Berufsfeld: Holztechnik*) VI. Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung *) VII. Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie A. Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik Pflanzenschutzlaborant B. Schwerpunkt: Produktionstechnik VIII. Berufsfeld: Drucktechnik*) IX. Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung *) X. Berufsfeld: Gesundheit*) XI. Berufsfeld: Körperpflege*) XII. Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft*) XIII. Berufsfeld: Agrarwirtschaft *) *) Aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes ist kein Ausbildungsberuf zugeordnet. Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 741 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Stundenverteilung im schulischen Berufsgrundbildungsjahr nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Unterrichtsstunden im Jahr Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung Fachtheorie/Fachpraxis 1 040 davon schwerpunktbezogen 240 Berufsfeld: Elektrotechnik Fachtheorie 520 Fachpraxis 520 Berufsfeld: Bautechnik Fachtheorie 320 Fachpraxis 800 Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie Fachtheorie 440 Fachpraxis 600 davon schwerpunktbezogen 300 Die Schwerpunktbildung beginnt grundsätzlich im zweiten Halbjahr.