Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 32 vom 05.07.1980  - Seite 764 bis 769 - Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Verordnung und der Verordnung über Tafelwässer

Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Verordnung und der Verordnung über Tafelwässer 764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Verordnung und der Verordnung über Tafelwässer Vom 25. Juni 1980 Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262) sowie auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 19 Nr. 4 Buchstabe b und § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird, zu § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 453,679), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: "(2) In Trinkwasser sollen coliforme Keime in 100 ml nicht enthalten sein (Richtwert). Die Koloniezahl soll den Richtwert von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C nicht überschreiten. In desinfiziertem Trinkwasser soll außerdem nach Abschluß der Aufbereitung die Koloniezahl den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C nicht überschreiten. (3) Bei Trinkwasser aus Schachtbrunnen, aus Sammel- und Vorratsbehältern, aus sonstigen Einzelversorgungsanlagen sowie aus Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen soll die Koloniezahl den Richtwert von 1000 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20° ± 2°C nicht überschreiten. Für Trinkwasser aus Wasserversorgungsanlagen auf Spezialfahrzeugen, die Trinkwasser transportieren und abgeben, gilt Absatz 2 Satz 2. (4) In Trinkwasser, das mit Mitteln auf Chlorbasis desinfiziert wird, muß außerdem nach Abschluß der Aufbereitung ein Restgehalt von mindestens 0,1 mg freies Chlor je Liter nachweisbar sein. Wird das Trinkwasser vor Übergabe in das Verteilernetz entchlort, muß der Restgehalt vor der Entchlorung nachweisbar sein." 2. § 2 erhält folgende Fassung: "§2 (1) Trinkwasser in verschlossenen Behältnissen, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn dieses Trinkwasser in 250 ml Escherichia coli, coliforme Keime, Faekal-streptokokken oder Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 ml sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier enthält (Grenzwert). Die Koloniezahl darf bei einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung entnommen wird, den Grenzwert von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C und von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37° ± 1 ° C nicht überschreiten. (2) Wird Trinkwasser in verschlossenen Behältnissen auf der Packung, dem Behältnis, der sonstigen Umhüllung oder in der Werbung als für die Säuglingsnahrung geeignet angeboten, müssen die in Absatz 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Wird Trinkwasser in verschlossenen Behältnissen auf der Packung, dem Behältnis, der sonstigen Umhüllung oder in der Werbung als für die Säuglingsnahrung geeignet angeboten, darf über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus sein Gehalt an Natrium 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l und an Nitrit 0,02 mg/l nicht überschreiten." 4. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die zuständige Behörde kann anordnen, daß dieses Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 1 in bestimmten Zeitabständen zu untersuchen ist." Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 765 5. § 9 erhält folgende Fassung: "§9 Bei den Untersuchungen nach § 8 sind mindestens durchzuführen 1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden, 2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten Richtwerte nicht überschritten werden, 3. physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in der Anlage 1 oder die von der zuständigen Behörde nach § 4 festgesetzten Grenzwerte oder die nach § 3 Abs. 2 einzuhaltenden Werte nicht überschritten werden, 4. bei Wasser, das mit Mitteln auf Chlorbasis desinfiziert wird, chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 festgesetzte Restgehalt an Chlor vorhanden ist. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eigenversorgungsanlagen zur Trinkwassergewinnung durch Destillation aus Meerwasser an Bord von Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen und überprüft werden, sowie für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, bei denen Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen übernommen wird." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Anführung "§ 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2" durch die Anführung "§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1" und in Absatz 1 Nr. 7 wird die Anführung "§ 2" durch die Anführung "§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 auf Stoffe der Anlage 1 in größeren als jährlichen Abständen vorgenommen werden oder für bestimmte Stoffe der Anlage 1 unterbleiben können, wenn nach ihren Feststellungen oder Erkenntnissen die Konzentrationen unter den Grenzwerten der Anlage 1 liegen. (3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen nicht mehr als 1000 m3 Wasser im Jahr entnommen werden, bestimmt die zuständige Behörde, ob und auf welche Stoffe der Anlage 1 und in welchen Zeitabständen zu untersuchen ist. Für Untersuchungen auf den Restgehalt an Chlor kann die zuständige Behörde einen längeren als den in § 10 Abs. 3 genannten Zeitabstand zulassen." c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a eingefügt: "(3 a) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen Brauchwasser für Betriebe, die Lebensmittel herstellen, abgegeben oder entnommen wird, darf die zuständige Behörde für Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 und 3 längere als jährliche Abstände nicht bestimmen." d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen nicht mehr als 1000 m3 Wasser im Jahr entnommen werden, kann die zuständige Behörde zulassen, daß mikrobiologische Untersuchungen in größeren als jährlichen Abständen durchgeführt werden, wenn das nach den Umständen des Einzelfalles unbedenklich ist." 7. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, 1. wenn der in § 1 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Grenzwert überschritten wird oder wenn das auf Grund eines vorläufigen Untersuchungsergebnisses anzunehmen ist, 2. wenn der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannte Richtwert überschritten ist oder 3. wenn sich die Koloniezahl gegenüber den bisher ermittelten Werten laufend erhöht." 8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Bezeichnung "§ 9" die Worte "Satz 1 Nr. 1, 2 und 4" eingefügt. 9. § 21 erhält folgende Fassung: "§21 (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten verschlossenen Behältnissen, das den Anforderungen des § 2 oder des § 3 nicht entspricht, in den Verkehr bringt. (2) Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser oder als Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 3 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 3 Abs. 1 nicht entspricht, ist nach § 64 Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar." 10. In § 22 wird die Anführung "§ 69 Abs. 4" durch die Anführung "§ 69 Abs. 2" ersetzt. 11. § 24 erhält folgende Fassung: "§24 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht 1. für Tafelwässer, die in für den Verbraucher bestimmte Gefäße abgefüllt sind, 2. soweit die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung abweichende Regelungen trifft." 766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 12. In der Anlage 2 werden die Nummern 1.3 bis 1.3.3 durch die folgenden Nummern 1.3 bis 1.6.3 ersetzt: "1.3 Die Untersuchung auf Faekalstreptokokken kann durch: a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrü-tungstemperatur 37° ± 1°C, Bebrü-tungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4 Stunden), oder b) Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters entweder auf Tetrazo-lium-Natriumazid-Agar, Bebrütungstem-peratur 37° ± 1°C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, oder in einfach konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrü-tungstemperatur 37° ± 1°C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 + 4 Stunden), erfolgen. Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-Dextrose-Bouillon oder auf Tetrazolium-Natriumazid-Agar nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Blutagar mindestens folgende Merkmale geprüft werden müssen: Aesculinabbau: positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1°C, Bebrütungszeit mindestens 40 + 4 Stunden, Farbreaktion mit frischer 7%iger wäßriger Lösung von Eisen-Il-Chlorid Wachstum bei pH 9,6: positiv nach Verimpfen in Nährbouillon pH 9,6, Bebrütungstemperatur 37° + 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden Wachstum bei 6,5%igem Kochsalzzusatz: positiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit 6,5 % Kochsalzzusatz, Bebrütungstemperatur 37 ° + 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden. 1.4 Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa kann durch: a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Malachitgrünbouillon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1°C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4 Stunden), oder b) Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters in einfach konzentrierter Malachitgrünbouillon, Bebrütungstemperatur 37° + 1 ° C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4 Stunden), erfolgen. Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Malachitgrünbouillon nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar) oder einem anderen geeigneten Selektiva-gar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen: Bildung von Fluorescein: positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (B) F, Bebrütungstemperatur 37° + 1 ° C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden und Bildung von Pyocyanin: positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (A) P, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid: positiv nach Verimpfen auf (Ammoniumfreie) Acetamid-Standard-Mineralsalzlösung, Bebrütungstemperatur 37° ± 1°C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, positive Reaktion mit Nesslers Reagenz. 1.5 Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier kann durch: a) Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters unter einer Schicht von Dextrose-Eisensulfat-Natriumsulfitagar, Bebrütungstemperatur 37° + 1°C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 20 ± 4 Stunden, Auszählung der schwarzen Kolonien, oder b) Flüssiganreicherung in 50 ml doppelt konzentrierter Dextrose-Eisencitrat-Na-triumsulfit-Bouillon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 20 ± 4 Stunden, positiv bei Schwärzung des Flüssignährbodens, erfolgen. 1.6 Bestimmung der Koloniezahl Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien bezeichnet, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C nach 44 + 4 Stunden oder bei einer Bebrütungstemperatur von 37° ± 1 ° C nach 20 ± 4 Stunden Bebrütungszeit bilden. Die verschiedenen bei der Bestimmung verwendeten Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende Methoden möglich sind: 1.6.1 Gelatinenährboden, Bebrütungstemperatur 20° + 2°C, 1.6.2 Agamährboden, Bebrütungstempera+uf 20° + 2° C oder 37° ± 1 ° C, 1.6.3 Kieselsäure-Phosphatbouillon-Nährboden, Bebrütungstemperatur 20° + 2° C oder 37& + 1°C." Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 767 Artikel 2 Die Verordnung über Tafelwässer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt: "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es sich nur um technisch nicht vermeidbare Verunreinigungen oder um natürliche Bestandteile der verwendeten Mineralwässer, Solen oder Quellsalze handelt. (3) Tafelwässer müssen frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn diese Tafelwässer in 250 Milliliter Escherichia coli, coliforme Keime, Faekalstreptokokken und Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier enthalten (Grenzwert). Die Koloniezahl darf bei einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung entnommen wird, den Grenzwert von 100 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C und von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 37° ± 1°C nicht überschreiten. (4) Bei Mineralwässern und mineralarmen Wässern soll außerdem die Koloniezahl am Quellaustritt den Richtwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20° ± 2° C und von 5 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 37° ± 1 ° C nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen die mikrobiologische Beschaffenheit am Quellaustritt oder sonstige Umstände keinen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle geben. Fassungen, Rohrleitungen sowie Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß sich die bakteriologische Beschaffenheit der Wässer nicht verändert. Beim Inverkehrbringen dürfen Mineralwässer und mineralarme Wässer nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die schon am Quellaustritt vorhanden sind. (5) Werden Tafelwässer auf der Packung, dem Behältnis, der sonstigen Umhüllung oder in der Werbung als für die Säuglingsnahrung geeignet angeboten, müssen die in Absatz 3 Satz 2 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden; ihr Gehalt an Natrium darf 20 Milligramm in 1 Liter, an Nitrat 10 Milligramm in 1 Liter und an Nitrit 0,02 Milligramm in 1 Liter nicht überschreiten. (6) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 eingehalten werden, sind die in der Anlage angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden." 2. In § 10 werden die Worte "in § 12" durch die Worte "nach § 1 Abs. 1 der Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2653), geändert durch die Verordnung vom 30. April 1980 (BGBl. I S. 501)" ersetzt. 3. § 12 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird be- straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt oder Tafelwasser in den Verkehr bringt, das den Anforderungen des § 8 Abs. 3 oder 5 nicht entspricht." 4. Die Verordnung erhält folgende Anlage: "Anlage zu § 8 Abs. 6 Mikrobiologische Untersuchungsverfahren 1. Escherichia coli und coliformen Keimen gemeinsam ist die Fähigkeit, bei einer Temperatur von 37° ± 1 ° C Laktose innerhalb von 20 ± 4 Stunden unter Gas- und Säurebildung abzubauen. 1.1 Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 250 Milliliter Wasser kann durch: a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C oder 42° ± 0,5° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4 Stunden), oder b) Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar), Bebrütungstemperatur 37° ± 1°C oder 42° ± 0,5°C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, erfolgen. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung aus Laktose", bzw. Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen: Cytochromoxydasereaktion: negativ Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37° ± 1°C innerhalb 20 ± 4 Stunden Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv Spaltung von Laktose, Dextrose oder Mannit bei 44° ± 0,5° C innerhalb von 20 + 4 Stunden zu Gas und Säure: positiv. Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ. 1.2 Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 250 Milliliter Wasser kann durch: a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden (Bebrütung und Beobachtungszeit bis 44 + 4 Stunden), oder b) Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar), Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden, erfolgen. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung aus Laktose" bzw. durch die Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. 768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen: Cytochromoxydasereaktion: negativ Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37° + 1°C nach 44 + 4 Stunden Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: in der Regel negativ (positive Reaktion möglich) Spaltung von Dextrose, Laktose oder Mannit zu Gas und Säure bei 44° ± 0,5° C innerhalb von 20 ± 4 Stunden: in der Regel negativ (positive Reaktion möglich) Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv oder negativ Coliforme Keime spalten also in jedem Falle Laktose bei 37° ± 1 ° C unter Gas- und Säurebildung, weichen aber in der Indolbildung und/oder im Zuckerabbau bei einer Bebrütungstemperatur von 44° + 0,5° C und/oder im Citratabbau von den für Escherichia coli genannten Merkmalen ab. 2. Die Untersuchung auf Faekalstreptokokken kann durch: a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4 Stunden), oder b) Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters entweder auf Tetrazolium-Na-triumazid-Agar, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden oder in einfach konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungstemperatur 37° + 1CC, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 + 4 Stunden), erfolgen. Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-Dextrose-Bouillon oder auf Tetrazolium-Natriumazid-Agar nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Blutagar mindestens folgende Merkmale geprüft werden müssen: Aesculinabbau: positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit mindestens 40 + 4 Stunden, Farbreaktion mit frischer 7 %iger wäßriger Lösung von Eisen-Il-Chlorid Wachstum bei pH 9,6: positiv nach Verimpfen in Nährbouillon pH 9,6 Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden Wachstum bei 6,5 %igem Kochsalzzusatz: positiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit 6,5 % Kochsalzzusatz Bebrütungstemperatur 37° ± 1°C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden. 3. Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa kann durch: a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Malachitgrünbouillon, Bebrütungstemperatur 37° + 1°C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 + 4 Stunden), oder b) Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters in einfach konzentrierter Malachitgrünbouillon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 + 4 Stunden), erfolgen. Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Malachitgrünbouillon nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar) oder einem anderen geeigneten Selektivagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen: Bildung von Fluorescein: positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (B) F, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungszeit 44 + 4 Stunden und Bildung von Pyocyanin: positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (A) P, Bebrütungstemperatur 37° ± 1°C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid: positiv nach Verimpfen auf (Ammoniumfreie) Acetamid-Standard-Mineralsalzlösung, Bebrütungstemperatur 37° ± 1°C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, positive Reaktion mit Nesslers Reagenz. 4. Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier kann durch a) Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters unter einer Schicht von Dextrose-Eisensulfat-Natriumsulfitagar, Bebrütungstemperatur 37° ± 1°C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden, Beobachtung für weitere 20 ± 4 Stunden, Auszählung der schwarzen Kolonien, oder b) Flüssiganreicherung in 50 ml doppelt konzentrierter Dextrose-Eisencitrat-Natriumsul-fit-Bouillon, Bebrütungstemperatur 37° + 1°C, Bebrütungszeit 20 + 4 Stunden, Beobachtung für weitere 20 + 4 Stunden, positiv bei Schwärzung des Flüssignährbodens, erfolgen. 5. Bestimmung der Koloniezahl Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8fa-cher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien bezeichnet, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, pepton-haltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20° + 2° C nach 44 + 4 Stunden oder bei einer Bebrütungstemperatur von 37° + 1°Cnach 20 ± 4 Stunden Bebrütungszeit bilden. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 769 Die verschiedenen bei der Bestimmung verwendeten Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende Methoden möglich sind: 5.1 Gelatinenährboden, Bebrütungstemperatur 20° ± 2°C, 5.2 Agamährboden, Bebrütungstemperatur 20° ± 2°Coder373 ± 1°C, 5.3 Kieselsäure-Phosphatbouillon-Nährboden, Bebrütungstemperatur 20° ± 2°C oder 37° ± 1°C." Bonn, den 25. Juni 1980 Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-Seuchengesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber