Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 32 vom 05.07.1980  - Seite 772 bis 779 - Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) - 12. BImSchV -

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) – 12. BImSchV – 772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) - 12. BlmSchV - Vom 27. Juni 1980 Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, auf Grund des § 120 e Abs. 1 der Gewerbeordnung vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, hinsichtlich des § 15 auf Grund des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der Bundesregierung und hinsichtlich des § 14 auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise jeweils mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen nur so geringe Mengen dieser Stoffe vorhanden sein oder entstehen können, daß eine Gemeingefahr infolge einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs offensichtlich ausgeschlossen ist. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die ein Stoff nach Anhang II zu dieser Verordnung frei wird, entsteht, in Brand gerät oder explodiert und eine Gemeingefahr hervorgerufen wird. (2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine Gefahr 1. für Leben oder hinsichtlich schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen, die nicht zum Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils gehören, 2. für die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen oder 3. für Sachen von hohem Wert, die sich außerhalb der Anlage befinden, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde. (3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Verordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. Zweiter Abschnitt Störfall Vorsorge und Störfallabwehr § 3 Sicherheitspflichten (1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind 1. betriebliche Gefahrenquellen, 2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben- oder Hochwassergefahren, und 3. Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können. (3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. (4) Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 773 § 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere 1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwartenden Beanspruchungen genügt, 2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen a) innerhalb der Anlage vermieden werden und b) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchtigenden Weise von außen auf sie einwirken können, 3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, 4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind, 5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. § 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere 1. sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden können, 2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen, 3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit der örtlichen Katastrophenschutz- und Gefahrenabwehrplanung im Einklang stehen. (2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen. § 6 Ergänzende Anforderungen (1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus 1. die Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten, 2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, 3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen, 4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und 5. die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie in den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. (2) Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen darüber zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob die sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie die Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm-und Sicherheitseinrichtungen nach den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 enthaltenen Anforderungen durchgeführt sind. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren. § 7 Sicherheitsanalyse (1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzufertigen, die folgende Angaben enthält: 1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Verwendung von Fließbildern, 2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann, 3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die Menge a) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, b) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, und c) der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen und zur Bildung von Stoffen nach Anhang II zu dieser Verordnung führen können, 4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten Anforderungen erfüllt werden und 5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem Störfall ergeben können. Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274) entsprechend. (2) In der Sicherheitsanalyse kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen werden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten. 774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I § 8 Fortschreibung der Sicherheitsanalyse Der Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung sind, anzupassen. § 9 Bereithalten der Sicherheitsanalyse Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse ständig bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Reichen die in der Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt werden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheitsanalyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. § 10 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Pflichten nach den §§ 3 bis 9 befreien, soweit im Einzelfall, insbesondere wegen günstiger Umgebungsbedingungen der Anlage, der geringen Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung oder durch Maßnahmen auf benachbarten Grundstücken, eine Gemeingefahr nicht zu besorgen ist. § 11 Meldepflichten (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen 1. den Eintritt eines Störfalls oder 2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der der Eintritt eines Störfalls nicht offensichtlich auszuschließen ist. (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer Woche, schriftlich zu bestätigen. (3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 a) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswirkungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden können und b) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung des Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergriffen worden sind, oder 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 a) die für eine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung maßgebenden Umstände zu beschreiben und b) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung des Störfalls ergriffen worden sind. (4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten. Eine Abschrift der schriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 2 ist ihm auf Verlangen zu überlassen. Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften § 12 Übergangsvorschriften (1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der zuständigen Behörde 1. die Bezeichnung und den Standort der Anlage und 2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung nach § 4 der Emissionserklärungsver-ordnung vom 20. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2027) verwiesen werden, als diese Angaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten. (2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, bereitzuhalten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde diese Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern. § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Unterlagen nicht erstellt oder erstellen läßt oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 2. entgegen den §§ 7, 8 oder 9 die Sicherheitsanalyse nicht anfertigt, nicht auf Verlangen anpaßt, nicht bereithält, nicht vorlegt oder nicht ergänzt, 3. entgegen § 11 Abs. 1 den Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Störung nicht unverzüglich mitteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt oder 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 775 § 14 Änderung der 4. BlmSchV Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 499,727) wird wie folgt geändert: In § 4 Nr. 37 wird nach den Worten "in denen" das Wort "feste" gestrichen. § 15 Änderung der 9. BlmSchV Die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBl. I S. 772) anzuwenden ist, ist dem Antrag ferner eine Sicherheitsanalyse beizufügen, die den Anforderungen des § 7 der Störfall-Verordnung entspricht." 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBl. I S.772) begonnen wurden, sind unter Anwendung der Störfall-Verordnung zu Ende zu führen. Von der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 a kann abgesehen werden; in diesem Fall ist die Sicherheitsanalyse innerhalb von sechs Monaten nachzureichen." § 16 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Bonn, den 27. Juni 1980 Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Baum Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg 776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil Anhang I *) - Genehmigungsbedürftige Anlagen - 1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüssige Stoffe durch Verbrennen oder thermische Zersetzung (Vergasung) ganz oder teilweise zu beseitigen; Anlagen, die dazu bestimmt sind, cyanidhaltige Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren chemisch aufzubereiten, soweit hierdurch eine Ablagerung als Abfall ermöglicht werden soll; 2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest; 3. folgende Anlagen, in denen Stoffe durch chemische Umwandlung hergestellt werden: a) Anlagen zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie, b) Anlagen zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen sowie Schwefel oder Schwefelerzeugnissen, c) Anlagen zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln, d) Anlagen zur Herstellung von Acetylen, e) Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern, f) Anlagen zur Herstellung von Kunstharzen, g) Anlagen zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, h) Anlagen zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten, i) sonstige Anlagen zur Herstellung von anorganischen oder organischen Chemikalien; 4. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen; 5. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle; Anlagen zur Erzeugung von brennbaren Gasen aus Steinkohle oder Braunkohle; 6. Anlagen zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen oder Vernichten von in der Anlage I des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S. 938), aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen; 7. Anlagen zum Speichern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt mehr als 500 Tonnen; 8. Anlagen zum Lagern und Speichern von Mineralöl oder flüssigen Mineralölerzeugnissen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt mehr als 50 000 Tonnen; 9. ortsfeste Anlagen, in denen Unkrautvertilgungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Stoffe zu deren Herstellung gemahlen, gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, mit Ausnahme von Anlagen, die in handwerklichem Umfang betrieben werden. *) Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als Teil oder Nebenanlage einer nicht aufgeführten genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben werden. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1980 777 Anhang II - Stoffe - Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung 1 Acrylaldehyd = Acrolein 2 Acrylnitril 3 3-Aminopropylen = Allylamin 4 Aluminiumphosphid 5 4-Amino-diphenyl 6 (5-Amino-3-phenyl-1 H-1,2,4-triazolyl)-bis (dimethylamino)-phosphinoxid = Septin = Triamiphos 7 Antimonwasserstoff (Stibin) 8 Arsen (lll)-oxid, Arsen (lll)-säure oder ihre Salze 9 Arsen (V)-oxid, Arsen (V)-säure oder ihre Salze 10 Arsenwasserstoff (Arsin) 11 Asbest 12 Aziridin = Ethylenimin 13 Benzidin oder seine Salze 14 Beryllium oder seine Verbindungen, Partikelgröße kleiner als 5 Mikrometer 15 Beryllium oder seine Verbindungen, Partikelgröße größer als 5 Mikrometer 16 Biphenyle, polybromierte 17 Biphenyle, polychlorierte, mit Ausnahme von mono = oder dichlorierten Biphenylen 18 Bis (2-chlorethyl)-sulfid 19 Bis (chlormethyl)-ether 20 0,0-Bis (p-chlorphenyl)-N-acetimidoyl-thiophosphorsäureamid = Phosazetim 21 Bleialkylverbindungen 22 Brom 23 Bromcyan 24 Cadmiumstearat (in Form atembarer Stäube) 25 Calciumchromat (in Form atembarer Stäube) 26 Calciumphosphid (außer als Verunreinigung) 27 Chlor 28 4-Chlorbenzolazo-thioharnstoff oder 3,4-Dichlorbenzolazo-thiohamstoff = Promurit 29 Chlorcyan Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung 30 0-(2-Chlor-1 -(2,4-dichlorphenyl)-vinyl)-0,0-diethyi-phosphat = Chlorfenvinphos 31 2-Chlor-4-dimethylamino-6-methyl-pyrimidin = Crimidin 32 N-Chlorformyl-morpholin 33 Chlormethyl-methylether 34 2-Chlorvinyldichlorarsin 35 Cyano-methylquecksilber-guanidin 36 Cyanphosphorsäuredimethylamid 37 Cyanwasserstoff 38 Alkalicyanide 39 Erdalkalicyanide 40 1,2-Dibromethan 41 Dichlorethylarsin 42 Dichlorphenylarsin 43 0,0-Diethyl-S-(4-chlorphenylthio)-methyl-dithiophosphat = Carbophenothion 44 0,0-Diethyl-S-(2-chlor-1 -(phthalimido)-ethyl)-dithiophosphat = Dialiphor (Dialifor) 45 0,0-Diethyl-S-(N-(1 -cyan-1 -methyl)-ethylcarbamoyl-methyl)-thiophosphat = Cyanthoate = Tartan 46 0,0-Diethyl-S-(2-diethylaminoethyl)-thio-phosphat = Amiton 47 0,0-Diethyl-S-(2-ethylsulfinylethyl)-dithio-phosphat = Disyston-S = Oxydisulfoton 48 0,0-Diethyl-S-(ethylsulfinyl-methyl)-thio-phosphat 49 0,0-Diethyl-S-(ethylsulfonyl-methyl)-thio-phosphat 50 0,0-Diethyl-S-(2-ethylthioethyl)-dithio-phosphat = Disulfoton = Disyston = Thiodemeton 51 0,0-Diethyl-0-(2-ethylthioethyl)-thio-phosphat (I) und 0,0-Diethyl-S-(2-ethylthioethyl)-thio-phosphat (II) = Demeton = Systox 778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Lfd Nr Chemische Stoffbezeichnung Trivialnamen handelsübliche Bezeichnung Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung 52 0,0-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-dithio- 71 3-(2-(3,5-Dimethyl-2-oxocyclohexyl)- phosphat 2-hydroxy-ethyl)-glutarimid = Phorate = Actidion = Thimet = Cycloheximid 53 0,0-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thio- 72 2-Diphenylacetyl-1,3-indandion phosphat = Diphacinone (Diphacin) 54 0,0-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithio- 73 2,6-Dithia-1,3,5,7-tetraza- phosphat adamantan-2,2,6,6-tetroxid = Tetramethylendisulfotetramin 55 0,0-Diethyl-0-(3-methyl-5-pyrazolyl)- phosphat 74 O-Ethyl-O-(p-nitrophenyl)- = Pyrazoxon benzol-thiophosphonsäureester = EPN (EPN 300) 56 0,0-Diethyl-0-(4-methylsulfinylphenyl)-thiophosphat 75 4-Fluorbuttersäure = Fensulfothion 76 4-Fluorbuttersäuresalze = Terracur P 77 4-Fluorbuttersäureester 57 0,0-Diethyl-0-(p-nitrophenyl)-phosphat = Paraoxon 78 4-Fluorbuttersäureamide 79 4-Fluorcrotonsäure 58 0F0-Diethyl-0-(p-nitrophenyl)-thiophosphat = Parathion (E 605) 80 4-Fluorcrotonsäuresalze 59 0,0-Diethyl-S-((4-oxo-3H-1,2,3-benzo- 81 4-Fluorcrotonsäureester triazin-3-yl)-methyl)-dithiophosphat 82 4-Fluorcrotonsäureamide = Azinphos-ethyl 83 Fluoressigsäure 60 0,0-Diethyl-S-(propylthiomethyl)-dithio- 84 Fluoressigsäuresalze phosphat 85 Fluoressigsäureester 61 0,0-Diethyl-0-(pyrazin-2-yl)-thiophosphat 86 Fluoressigsäureamide = Nemafos — Thinnfl7in 87 2-Fluorethyl-4-(1,1 -biphenyl)-acetat = Zinophos = Fluenethyl (Fluenetil) 88 4-Fluorhydroxybuttersäure 62 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl- N-methyl-carbamat 89 4-Fluorhydroxybuttersäuresalze = Carbofuran 90 4-Fluorhydroxybuttersäureester 63 Dimethylaminocyanphosphorsäure-ethylester 91 4-Fluorhydroxybuttersäureamide 64 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 92 Fluorwasserstoff (Konzentration größer 95 Gew.-%) 65 0,0-Dimethyl-0-(2-(N,N-diethylcarbamoyl)- 93 Glykolsäurenitril 2-chlor-1 -methylvinyl)-phosphat = Dimecron = Phosphamidon 66 0-(((2,4-Dimethyl-1,3-dithiolan-2-yl)-methylen)-amino)-N-methyl-carbamat = Tirpate 67 0,0-Dimethyl-0-(2-methoxycarbonyl-1 -methyl-vinyl)-phosphat = Mevinphos = Phosdrin 68 0,0-Dimethyl-0-(p-nitrophenyl)-thio-phosphat = Methylparation 69 N,N-Dimethylnitrosamin 70 0,0-Dimethyl-S-((4-oxo-3H-1,2,3-benzo-triazin-3-yl)-methyl)-dithiophosphat = Azinphos-methyl 94 1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzo-p-dioxin (HCDD) 95 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy- 1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-endo-dimethano-naphthalin = Isodrin 96 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 97 2-Hydroxy-2-methyl-propionsäurenitril = Acetoncyanhydrin 98 5-Hydroxy-1,4-naphthochinon = Juglon 99 4-Hydroxy-3-(3-oxo-1 -phenyl-butyl)-cumarin = Warfarin 100 Kobalt (in Form atembarer Stäube von Kobaltmetall und schwerlöslichen Kobaltsalzen) 101 Magnesiumphosphid Nr. 32 - Tag der Ai Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung 102 Methanfluorphosphonsäure-isopropylester 103 Methanfluorphosphonsäure-(1,2,2-trimethyl-propyl)-ester 104 4,4-Methylen-bis (2-chloranilin) 105 S,S-Methylen-bis (0,0-diethyl-dithio-phosphat) = Diethion = Ethion 106 Methylisocyanat 107 2-Methyl-2-(methylthio)-propionaldehyd-0-(methylcarbamoyl)-oxim = Aldicarb 108 Methylquecksilberchlorid 109 Methylquecksilberthioacetamid 110 Methylvinylsulfon 111 2-Naphthylamin 112 Natriumselenit 113 Nickel (in Form atembarer Stäube von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, wie sie bei der Herstellung und Weiterverarbeitung auftreten können) 114 Nickelcarbonyle 115 1,3,4,5,6,7,10,10-Octachlor-4,7-endomethylen-4,7,8,9-tetrahydrophthalan = Telodrin 116 Nitrose Gase (im Zusammenhang mit Anlagen nach Anhang I Nr. 1 und 3, soweit in ihnen im bestimmungsgemäßen Betrieb Salpetersäure in einer Menge von mehr als 10 000 kg vorhanden sein kann) 117 Osmiumtetroxid 118 Pentaboran 119 Phosgen 120 Phosphorwasserstoff 121 1,3-Propansulton 122 1 -Propen-2-chlor-1,3-diol-diacetat 123 Propylenimin 124 2-(3-Pyridyl)-piperidin = Anabasin 125 Sauerstoffdifluorid 126 Schwefeldichlorid 127 Schwefelpentafluorid 128 Schwefelwasserstoff 129 Selenhexafluorid 130 Selenwasserstoff 131 Strontiumchromat (in Form atembarer Stäube) 132 Tellurhexafluorid c Bonn, den 5. Juli 1980 779 Lfd. Nr. Chemische Stoffbezeichnung Trivialnamen, handelsübliche Bezeichnung 133 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) in Konzentrationen größer 0,1 ppm 134 Tetraethyldiphosphat = Tetraethylpyrophosphat (TEPP) 135 0.0,0,0-Tetraethyldithiodiphosphat = Sulfotepp 136 N,N,N\N-Tetramethyldiamido-fluorphosphin-oxid = Dimefox 137 Trichlormethylsulfenylchlorid 138 Tricyclohexylstannyl-1 H-1,2,4-triazol 139 2,4,6-Tris (l-aziridinyl)-s-triazin = Triethylenmelamin (TEM) 140 brennbare Gase, das sind leicht entzündliche Stoffe, die im gasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Zündbereich haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck bei 20° Celsius oder bei einer geringeren Temperatur liegt, soweit sie im bestimmungsgemäßen Betrieb in einer Menge von mehr als 1. 500 Tonnen in Anlagen nach Anhang I Nr. 7 zu dieser Verordnung gespeichert werden oder 2. 50 Tonnen in sonstigen Anlagen nach Anhang I zu dieser Verordnung vorhanden sein können 141 leicht entzündliche Flüssigkeiten, das sind Stoffe, die einen Flammpunkt unter 21 "Celsius haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck über 20° Celsius liegt, soweit sie im bestimmungsgemäßen Betrieb in einer Menge von mehr als 1. 50 000 Tonnen in Anlagen nach Anhang I Nr. 8 zu dieser Verordnung gespeichert und gelagert werden, 2. 2 000 Tonnen in sonstigen Anlagen nach Anhang I zu dieser Verordnung vorhanden sein können, sofern die Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb unterhalb des Siedepunktes liegt oder 3. 50 Tonnen in sonstigen Anlagen nach Anhang I zu dieser Verordnung vorhanden sein können, sofern die Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des Siedepunktes liegt 142 explosionsgefährliche Stoffe, soweit diese in der Anlage I des Sprengstoffgesetzes aufgeführt und der Lagergruppe 1.1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. November 1977 (BGBl. I S. 2189) zugeordnet sind und soweit sie im bestimmungsgemäßen Betrieb in einer Menge von mehr als 10 Tonnen in einer Anlage nach Anhang I zu dieser Verordnung vorhanden sein können.