Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 37 vom 16.07.1980  - Seite 916 bis 917 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse 916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse Vom 8. Juli 1980 Auf Grund der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet: §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten 1. für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse erlassen sind, sowie 2. für gleiche Fischereierzeugnisse aus den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik. §2 Marktnotierungen Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nachdem Eintreffen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen. §3 Fischereierzeugnisse aus den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik Die Vorschriften der in § 1 Nr. 1 genannten Verordnungen, die für Fischereierzeugnisse mit Herkunft aus dritten Ländern gelten, sind entsprechend anzuwenden auf Fischereierzeugnisse, die aus den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden. §4 Überwachung durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte (Anlage 7 zur Fünften Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Februar 1978, BGBl. II S. 225, geändert durch die Verordnung vom 14. November 1979, BGBl. II S. 1176) zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 Nr. 1 genannten Verordnungen und dieser Verordnung 1. bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Fischereierzeugnisse Zollgut sind, und 2. beim Verbringen von Fischereierzeugnissen aus den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Abfertigung noch nicht stattgefunden hat. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABI. EG Nr. L 20 S. 29), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3049/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 (ABI. EG Nr. L 343 S. 22), verstößt, indem er in Artikel 3 genannte Fische 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 a) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 ohne die vorgeschriebene Einstufung nach Frischeklassen oder ohne die vorgeschriebene Einteilung in Größenklassen, b) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 in Losen mit nicht einheitlichem Frischegrad oder mit nicht einheitlichen Größenklassen oder c) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 oder Artikel 8 Abs. 4 nicht mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung erstmals anbietet oder erstmals verkauft (vermarktet) oder 2. mit der Herkunft aus dritten Ländern entgegen Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a oder b in den Verkehr bringt, die a) nicht den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften entsprechen oder b) nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon (ABI. EG Nr. L 20 Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1980 917 S. 35) verstößt, indem er durch eine in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung in Artikel 1 genannte Garnelen 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 a) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 7 Abs. 1, b) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder c) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 3 vermarktet oder 2. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a oder b in den Verkehr bringt. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 gelten gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 und Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 entsprechend für das Inverkehrbringen von Fischen und Garnelen, die von unter der Flagge eines dritten Landes fahrenden Schiffen direkt von den Fangplätzen aus in einen Hafen der Gemeinschaft verbracht werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden. Bonn, den 8. Juli 1980 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer Fischereierzeugnisse entgegen § 3 in Verbindung mit einer in Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 2 genannten Vorschrift in den Verkehr bringt. §6 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung wird auf das Bundesamt übertragen, soweit es nach § 4 für die Überwachung zuständig ist. §7 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handelsklassengesetzes und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und J. Ertl Forsten