Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 38 vom 17.07.1980  - Seite 955 bis 955 - Zweites Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Zweites Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1980 955 Zweites Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung Vom 14. Juli 1980 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2133), wird folgender §44a eingefügt: "§44a Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung (1) Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet werden. (2) Soweit ein Zuwendungsbescheid nach Absatz 1 widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, ist die Zuwendung zu erstatten. Hat der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten, so gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer unge- rechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Zuwendungsempfänger nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben. (3) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einzelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 14. Juli 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer