Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 39 vom 23.07.1980  - Seite 1013 bis 1013 - Verordnung über Verwendungsverbote für bestimmte Flammschutzmittel in Bedarfsgegenständen (Flammschutzmittel-Bedarfsgegenstände-Verordnung)

Verordnung über Verwendungsverbote für bestimmte Flammschutzmittel in Bedarfsgegenständen (Flammschutzmittel-Bedarfsgegenstände-Verordnung) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 1013 Verordnung über Verwendungsverbote für bestimmte Flammschutzmittel in Bedarfsgegenständen (Flammschutzmittel-Bedarfsgegenstände-Verordnung) Vom 15. Juli 1980 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Diese Verordnung gilt für Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von Textilien hergestellt sind, ausgenommen Schutzkleidung. Sie gilt ferner für entsprechend hergestellte Spieltiere und Puppen. §2 Es ist verboten, beim Herstellen oder Behandeln der in § 1 genannten Bedarfsgegenstände folgende Stoffe zu verwenden: 1. Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS), 2. Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA), 3. Polybromierte Biphenyle (PBB). §3 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Bedarfsgegenständen entgegen § 2 die dort bezeichneten Stoffe verwendet. §4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin. §5 Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft. Bonn, den 15. Juli 1980 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit In Vertretung Prof. Dr. Wolters