Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 39 vom 23.07.1980  - Seite 1017 bis 1018 - Dritte Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977

Dritte Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 1017 Dritte Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 Vom 16. Juli 1980 Auf Grund des § 33 b Abs. 6, des § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstaben k, m, w und x sowie des § 51 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 50 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. November 1978 (BGBI.I S. 1829), wird wie folgt geändert: 1. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Zahl "8 760" durch die Zahl "9 540" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Zahl "4 380" durch die Zahl "4 770" ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. 2. In § 60 Abs. 5 werden die Worte " , die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet," gestrichen. 3. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBI.I S. 1005), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1481)," durch die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649)," ersetzt. b) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: "(3) Ist der Körperbehinderte verstorben und kann ein Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht werden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme von seiten der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Diese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. § 73 g Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern." 5. In § 76 Abs. 4 werden die Jahreszahlen "1978/79" jeweils durch die Jahreszahlen "1982/83" ersetzt. 6. In § 77 Abs. 3 werden die Jahreszahlen "1978/79" jeweils durch die Jahreszahlen "1982/83" ersetzt. 7. In § 78 Abs. 4 werden die Jahreszahlen "1978/79" jeweils durch die Jahreszahlen "1982/83" ersetzt. 8. In § 82 f Abs. 6 werden die Worte "in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1978" durch die Worte "vor dem 1. Januar 1984" ersetzt. 9. In § 82 g Abs. 2 wird das Datum "1. Januar 1980" durch das Datum "I.Juli 1983" ersetzt. 10. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1978" durch die Jahreszahl "1979" ersetzt. b) Der folgende Absatz 2 a wird eingefügt: "(2 a) Die Vorschrift des § 65 Abs. 3 ist auch für die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1978 anzuwenden, soweit die Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." c) In Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen. 1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I d) Der folgende Absatz 8 wird angefügt: "(8) In Anlage 1 zu den §§ 76 bis 78 ist die Nummer 25 erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft oder hergestellt werden." 11. In Anlage 1 zu den §§ 76 bis 78 erhält die Nummer 25 vor der Klammer folgende Fassung: "25. a) Gewächshäuser, Frühbeetanlagen und Dungbereitungsanlagen b) Heizungs-, Belichtungs-, Schattierungs-, Beregnungs-, Belüftungs- und Hängeeinrichtungen sowie Arbeits- und Kulturtische in Gewächshäusern oder Frühbeetanlagen". 12. Die Anlage 3 zu § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Nummer 23 werden hinter den Worten "Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen," die Worte "synthetisches Diamantpulver," eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. Juli 1980 Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer