Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 39 vom 23.07.1980  - Seite 1019 bis 1021 - Dritte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 1019 Dritte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung Vom 18. Juli 1980 Auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) geändert worden ist, sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2589), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1055), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird folgender Satz angefügt: "Der in Anlage 1 Teil B unter Nummer 6 aufgeführte Stoff darf noch bis zum 31. Juli 1982 verwendet werden, sofern sein Gehalt in Haarfärbemitteln 0,5 %, berechnet als freie Base, nicht übersteigt." 2. § 2 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die in Anlage 2 Teil C Nr. 1 bis 26, 32 und 36 aufgeführten Stoffe dürfen nur bis zum 31. Dezember 1980, die übrigen in Anlage 2 Teil C aufgeführten Stoffe nur bis zum 1. August 1979 verwendet werden." 3. In § 3 Abs. 6 wird das Datum "31. Juli 1980" durch das Datum "31. Dezember 1980" ersetzt. 4. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 46 erhält folgende Fassung: "Bariumsalze sowie Salze, Lacke und Pigmente des Bariums der in den Anlagen 3 bis 5 aufgeführten Farbstoffe; ausgenommen: Bariumsulfat, die in Anlage 3 mit dem Symbol Ba aufgeführten Farbstoffe sowie der Bariumlack des in Anlage 3 Teil A Abschnitt a) Nr. 10 aufgeführten Farbstoffes bei Verwendung in Nagellacken.", b) in Nummer 69 werden die Worte "Cantharis ve-sicatoria" durch die Worte "Lytta vesicatoria Fa-bricius" ersetzt, c) in Nummer 215 werden die Worte "Uragoga ipe-cacuanha Baill. und verwandte Arten" durch die Worte "Cephaelis ipecacuanha A. Richard" ersetzt, d) in Nummer 311 wird das Wort "Jaborandi" durch das Wort "jaborandi" ersetzt, e) in Nummer 318 werden die Worte "neriifolia Juss." durch die Worte "peruviana K. Schumann" ersetzt, f) in Nummer 330 werden die Worte "Scilla Stern" durch die Worte "maritima (Linne) Baker" ersetzt, g) in Nummer 360 wird das Wort "Sassafrass" durch das Wort "Sassafras" ersetzt. 5. Anlage 1 Teil B wird wie folgt geändert: a) Bei Nummer 3 wird zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich folgender weiterer Gedankenstrich eingefügt: "- Chlorid nach Anlage 2 Teil B Nr. 7". b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "Zirkonium und seine Verbindungen mit Ausnahme des Zirkoniumlackes des in Anlage 3 Teil A Abschnitt b) Nr. 9 aufgeführten Stoffes bei Verwendung in Nagellacken". c) Folgende Nummern 5 bis 7 werden angefügt: "5. Benzoylperoxid 6. 2,4-Diaminoanisol 7. m-Toluylendiamin". 6. In Anlage 2 Teil A Nr. 10 wird in Spalte b das Zeichen "m-," gestrichen. 7. In Anlage 2 Teil B wird folgende Nummer 7 angefügt: "7 Strontium- Mundpflege 3,5 % berechnet Chlorid als Strontium" 8. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 wird in den Spalten b und f jeweils das Wort "Oktadecylamin-hydrofluorid" durch das Wort "Oktadecenylamin-hydrofluorid" ersetzt. b) In den Nummern 21 bis 24 wird in den Spalten b und f jeweils das Wort "Silicofluorid" durch das Wort "silicofluorid" ersetzt. c) Folgende Nummer 36 wird angefügt: "36 S-(Carboxy- methyl)-L-cystein Für Mittel zur Anwendung auf Haar und Haut 1 % 1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt c) Nr. 15 wird in Spalte b das Wort "Ferriferrocyanide" durch die Worte "Mischungen aus Eisen (II)- und Eisen (lll)-hexacyanofer-rat" ersetzt. b) Abschnitt d) wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 18 Spalte b wird das Wort "Man-ganammoniumpyrophosphat" durch das Wort "Manganammoniumdiphosphat" ersetzt, bb) Nummer 21 Spalte g erhält folgende Fassung: "Allgemeine 5) sowie spezielle Anforderungen: Antimon: max. 100 mg/kg Zink: max. 50 mg/kg lösliche Bariumverbindungen: max. 5 mg/kg. Für Titandioxid: in Salzsäure lösliche Bestandteile 10)". c) In Fußnote 5 wird das Wort "ß-Naphtylamin" durch das Wort "2-Naphthylamin" ersetzt. d) Die Fußnote 6 erhält folgende Fassung: ,,a) Bestimmung des 2-Aminoazobenzols und des 4-A minoazobenzols: Man löst 20,0 g Echtgelb in 400 ml Wasser auf und versetzt es mit 5 ml N-Natrium-hydroxid. Man schüttelt die Lösung in einem Scheidetrichter viermal mit je 50 ml Chlorbenzol jeweils 5 Minuten lang. Die so gewonnenen Chlorbenzolauszüge gießt man zusammen und wäscht sie mehrmals mit je 400 ml 0,1 N-Natriumhydroxid, bis die oberste wäßrige Schicht farblos bleibt. Man filtriert die Chlorbenzollösung durch ein gefaltetes dickes Filtrierpapier; man mißt mit dem Spektralphotometer die Extinktion (E^ bei 414 nm gegen in Küvetten von geeigneter Schichtdicke (d^ enthaltenes Chlorbenzol. Berechnung: Gehalt an 2- und 4-Aminoazo-benzol (mg/kg) E1 x 100 0,397 x d. Anmerkung: ^1 mg/ml 1 cm bei 414 nm für 2-Aminoazobenzol = 39,7 für 4-Aminoazobenzol = 35,2 Der Gehalt an 4-Aminoazobenzol kann nur bis 90 % bestimmt werden. Die 2- und 4-Verbindungen werden folgendermaßen getrennt: Man dampft 100 ml Chlorbenzolauszug durch Erhitzen im Wasserbad unter Durchsaugen eines Heißluftstroms zu etwa 20 ml ein. Man gießt die eingeengte Lösung auf eine entsprechend große Aluminiumoxidsäule. Man wäscht mit Chlorbenzol aus. Die ersten 100 ml Chlorbenzollösung enthalten nun das 2-Aminoazobenzol; auf die gleiche Weise wäscht man die para-Verbin-dung mit Chlorbenzol aus. Man verdünnt die beiden Lösungen auf 100 ml. Man mißt die Extinktion derortho-Verbindung bei 414 nm (E2) und die Extinktion der para-Verbindung bei 376 nm (E3). E1 mg/ml 414nm für 2-Aminoazobenzol = 39,7 1 cm E1 mg/ml 376 nm für 4-Aminoazobenzol = 110 1 cm 2-Aminoazobenzol-Gehalt (mg/kg) 4-Aminoazobenzol-Gehalt (mg/kg) b) Bestimmung des Anilins: E2 x 100 0,397 x d2 E,x100 1,10xd3 Vom verbleibenden Chlorbenzolauszug schüttelt man 75 ml zweimal mit je 50 ml 0,5 N-Salzsäure und dann zweimal mit je 25 ml Wasser. Man gießt die wäßrigen Auszüge zusammen, neutralisiert mit 30prozen-tiger Natriumhydroxidlösung und säuert mit 10 ml 0,5 N-Salzsäure an. Darin löst man 1-2 g Kaliumbromid. Nach Abkühlung in Eiswasser gibt man etwa 20 Tropfen 0,1 N-Na-triumnitrit hinzu und läßt 10 Minuten lang stehen. Zur Beseitigung des überstehenden Nitrits setzt man Aminosulfosäure hinzu. Man gießt den Ansatz in etwa 5 ml mit 10 ml 2 N-Natriumhydroxid versetzte Lösung aus 3prozentigem R-Salz (Natriumsalz der 2-Naphthol-3,6-disulfonsäure); 15 Minuten lang stehen lassen. Man säuert die Farbstofflösung an, bis Kongorot ST als Indikator nach blau umschlägt, man filtriert. Der Ami-noazobenzol-Farbstoff läuft nicht durch. Man verdünnt das Filtrat auf 200 ml und mißt die Extinktion bei 490 nm, also E4. Berechnung: Anilin-Gehalt (mg/kg) E4 x 266 :1 mg/ml "1 cm 2,26 x d4 490 nm für Anilin = 226" e) Fußnote 7 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 wird das Wort "Kaliumbi-chromatlösung" durch das Wort "Ka-liumdichromatlösung" ersetzt. bbb) In Satz 8 wird das Wort "Kaliumkarbonat" durch das Wort "Kaliumcarbo-nat" ersetzt. ccc) In Satz 10 wird das Wort "auf" durch das Wort "nach" ersetzt. bb) In Buchstabe b Satz 3 wird das Wort "Natriumkarbonat" durch das Wort "Natrium-carbonat" ersetzt. f) In Fußnote 8 wird im letzten Satz das Wort "n-Kaliumchromat" durch das Wort "N-Kaliumchro-mat" ersetzt. Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 1021 g) In Fußnote 9 Satz 1 wird das Wort "Zyklohexan" durch das Wort "Cyclohexan" ersetzt. h) Fußnote 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "n-Salzsäure" durch das Wort "N-Salzsäure" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte "in einem" durch die Worte "durch einen" ersetzt. 11. In Anlage 5 Abschnitt c) wird folgende Nummer 26 angefügt: "26 Phthalocyanine, auch als Sulfonsäuren Artikel 2 74180" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin. 10. In Anlage 3 Teil B Abschnitt c) Nr. 13 Spalte b wird das Wort "Phthylocyanine" durch das Wort "Phthalocyanine" ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 18. Juli 1980 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit In Vertretung Prof. Dr. Wolters