Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
Bu ndesgesetzblatt
1057
Teill
Z 5702 AX
1980
Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1980
Nr. 41
Tag Inhalt Seite
22. 7. 80 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge 1057
neu: 26-3; 2171-2,810-1
18. 7. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Funkoffiziers-Ausbildungsordnung ...................... 1059
9513-23
21. 7. 80 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung___............................... 1060
9233-1
21. 7. 80 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teiiezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen.................................................... 1065
neu: 800-21-11-4
9.7.80 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ....... 1066
424-2-1-1
17. 7. 80 Berichtigung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser... 1067
753-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 .......................................................... 1067
Verkündungen im Bundesanzeiger.................................... ................. 1067
Gesetz
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge
Vom 22. Juli 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§1 Rechtsstellung
(1) Wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 22 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, genießt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 IIS. 559).
(2) Auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung genießt die Rechtsstellung nach Absatz 1, wer als Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist.
§2 Nachweis
(1) Der Flüchtling im Sinne des § 1 erhält zum Nachweis seiner Rechtsstellung eine amtliche Bescheinigung.
(2) Seine Aufnahme wird im Ausländerzentralregister gesondert vermerkt. *
§3
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S.989), dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. IS. 1037), erhält folgende Fassung:
"3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach §28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) anerkannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. IS. 1057) sind,".
§4 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
§ 40 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. IS. 1189), erhält folgende Fassung:
"2. Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. IS. 677), sowie Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) anerkannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) sind,".
§5 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1980
Der Bundespräsident Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Innern Baum
Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Für den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke