Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 41 vom 29.07.1980  - Seite 1057 bis 1058 - Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge

Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge Bu ndesgesetzblatt 1057 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1980 Nr. 41 Tag Inhalt Seite 22. 7. 80 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge 1057 neu: 26-3; 2171-2,810-1 18. 7. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Funkoffiziers-Ausbildungsordnung ...................... 1059 9513-23 21. 7. 80 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung___............................... 1060 9233-1 21. 7. 80 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teiiezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen.................................................... 1065 neu: 800-21-11-4 9.7.80 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ....... 1066 424-2-1-1 17. 7. 80 Berichtigung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser... 1067 753-10 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 .......................................................... 1067 Verkündungen im Bundesanzeiger.................................... —................. 1067 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge Vom 22. Juli 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Rechtsstellung (1) Wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 22 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, genießt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 IIS. 559). (2) Auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung genießt die Rechtsstellung nach Absatz 1, wer als Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist. §2 Nachweis (1) Der Flüchtling im Sinne des § 1 erhält zum Nachweis seiner Rechtsstellung eine amtliche Bescheinigung. (2) Seine Aufnahme wird im Ausländerzentralregister gesondert vermerkt. * §3 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S.989), dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. IS. 1037), erhält folgende Fassung: "3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach §28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) anerkannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes 1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. IS. 1057) sind,". §4 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. IS. 1189), erhält folgende Fassung: "2. Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. IS. 677), sowie Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) anerkannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) sind,". §5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. Juli 1980 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister des Innern Baum Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg Für den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen E. Franke