Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 41 vom 29.07.1980  - Seite 1060 bis 1064 - Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Vom 21. Juli 1980 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3,13,14,15 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 635), wird wie folgt geändert: 1 a. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese für die Gegenrichtung freigegeben sind (Zeichen 237). Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die 1. auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren können oder 2. durch Treten fortbewegt werden." b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Das gilt nicht, wenn Radwege vorhanden sind. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen." 1 b. § 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: "(2 a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Men- schen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h." 1 c. In § 5 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt: "Hierzu können auch geeignete Mehrzweckstreifen in Anspruch genommen werden." 1 d. In § 9 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen." 1 e. In § 10 Satz 1 sind nach dem Wort "Grundstück" die Worte "oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326)" einzufügen. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt: "(3 a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,51 sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 21 zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980 1061 Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Seitenstreifen" folgender Halbsatz eingefügt: ", dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen,". bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen." c) Nach Absatz 4 a wird folgender neuer Absatz 4 b eingefügt: "(4 b) Ist Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden sowie Anwohnern das Parken mit besonderem Parkausweis erlaubt (Zusatzschilder zu den Zeichen 286, 314 und 315), so ist der Ausweis am Kraftfahrzeug gut sichtbar anzubringen." 3 a. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut sichtbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein." c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Wo in der Haltverbotszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen." d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden 1. beim Ein- oder Aussteigen sowie 2. zum Be- oder Entladen." 3 b. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt: "§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten." 3 c. § 16 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet." 3 d. § 17 wird wie folgt geändert: Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,81 und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen." 3 e. § 23 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden." 4. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot". b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten." 5. In § 34 Abs. 1 Nr. 4 wird der Klammerzusatz "(§ 330 c des Strafgesetzbuches)" durch "(§ 323 c des Strafgesetzbuches)"1 ersetzt. 6. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 erhalten die Varianten 2 und 3 folgende Fassung: "Grüner Pfeil: ,Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können. Gelb ordnet an: ,Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten." b) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: "Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: .Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln." 1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 7 Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder weiß dargestellt werden." 8. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach den Erläuterungen zu den Zeichen 224 und 226 angefügt: "Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild .Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) kennzeichnet eine Schulbushaltestelle." b) Nummer 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;". c) In Nummer 5 wird in den Erläuterungen zu den Zeichen 237, 239 und 241 in Buchstabe d am Schluß der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) wird bei Zeichen 241 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden." d) In Nummer 8 wird nach Satz 4 der Erläuterungen zu Zeichen 286 eingefügt: "Das Zusatzschild ,(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.... frei nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Halteverbot aus. Innerhalb dieses Bereichs gilt: 1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten. 3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder Das Zusatzschild .Anwohner mit besonderem Parkausweis frei nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus." e) In Nummer 8 wird an die Erläuterung zu den Zeichen 290 und 292 folgender Satz angefügt: "Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs." 9 a. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 der Erläuterungen zum Zeichen 314 erhält folgende Fassung: "2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der Anwohner, zugunsten Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinder, allgemein oder mit besonderem Parkausweis. Das Zusatzschild ,nur mit Parkschein kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild .gebührenpflichtig kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§45 Abs. 1 Nr. 1)." b) Nummer 3 der Erläuterungen zum Zeichen 315 erhält folgende Fassung: "3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein nach der Dauer, zugunsten der Anwohner, zugunsten Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinder, allgemein oder mit besonderem Parkausweis. Das Zusatzschild ,nur mit Parkschein kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten." gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. 4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen." In § 42 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a eingefugt: "(4 a) Verkehrsberuhigte Bereiche Zeichen 325 Zeichen 326 Beginn Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980 1063 10. In § 43 Abs. 1 wird nach dem Wort "Parkuhren" das Wort "Parkscheinautomaten," eingefügt. 11. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1 c ersetzt: "(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie 1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, 2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, 3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, 4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, 5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie 6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. (1 a) Das gleiche Recht haben sie femer 1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, 2. in Luftkurorten, 3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, 4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, 5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie 6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. (1 b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen 1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, 2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie für Anwohner, 3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, 4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie 5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Anwohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an. (1 c) Nach Maßgabe der auf Grund des §40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverord-. nungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen sind." b) Nach Absatz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrich-tungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist." 12. § 46 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 a erhält folgende Fassung: "von der Vorschrift, an Parkuhren.nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);". b) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt: "12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§12 Abs. 3 a)." 13. In § 47 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten "angeordnet sind" der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte eingefügt: "für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Verbote, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;". 14. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 12 wird nach der Zahl "3," die Zahl "3 a," eingefügt; nach "Halbsatz 2," wird eingefügt: "Satz 3,". bb) In Nummer 13 wird nach dem Wort "Parkuhren" ein Beistrich und das Wort "Parkscheine" eingefügt; hinter ,,§ 13" wird eingefügt: "Abs. 1 oder 2,". cc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15 a eingefügt: "15a. das Abschleppen nach § 15 a,". dd) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20 a eingefügt: "20 a. das Tragen von Schutzhelmen nach §21 a Abs. 2,". ee) In Nummer 25 wird das Wort "Lärmschutz" durch das Wort "Umweltschutz" ersetzt. 1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt/, bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: "7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach §45 Abs. 4 Satz 2 bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt." Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberlei-tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am I.August 1980, Artikel 1 Nr. 2 a jedoch erst am 1. August 1981 in Kraft. Bonn, den 21. Juli 1980 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Wrede