Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 42 vom 02.08.1980  - Seite 1071 bis 1080 - Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)

Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung – ArbStoffV) Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1071 Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) Vom 29. Juli 1980 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Auskunftspflicht Zweiter Abschnitt Inverkehrbringen der gefährlichen Arbeitsstoffe § 3 Anwendungsbereich § 4 Verpackung der Stoffe und Zubereitungen § 5 Kennzeichnung der Stoffe § 6 Kennzeichnung der Zubereitungen § 7 Beizufügende Mitteilungen § 8 Anforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe § 9 Verkehrsrechtliche Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter § 10 Ausnahmen im Einzelfall Dritter Abschnitt Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen § 11 Anwendungsbereich §12 Schutzmaßnahmen § 13 Verpackung und Kennzeichnung § 14 Beschäftigungsverbote § 15 Behördliche Anordnungen Vierter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über die gesundheitliche Überwachung § 16 Ermächtigte Ärzte § 17 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen § 18 Behördliche Entscheidung § 19 Gesundheitskartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen § 20 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung der Vorsorgeuntersuchungsfristen § 21 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung Fünfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz § 23 Mutterschutzgesetz § 24 Gewerbeordnung § 25 Gesetz über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe § 26 Arbeitszeitordnung Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 27 Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe § 28 Übergangsvorschriften § 29 Berlin-Klausel § 30 Inkrafttreten *) Die Anhänge I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt. Anhang I *) Anhang I N Anhang I N Anhang I N Anhang I N Anhang I N Anhang I N Anhang I N Anhang I N Anhang I N Anhang II *) Anhang II N Anhang II N Anhang II N Anhang II N Anhang II N Anhang II N Anhang II N Anhang II N Anhang II N Anhang II N Anhang II N Anhang II N 1.1 Stoffe .1.2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen 1.3 Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) 1.4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) . 1.5 Apparate und Verfahren zur Bestimmung der Flammpunkte der flüssigen Stoffe und Zubereitungen . 2.1 Zubereitungen, die giftige oder gesundheitsschädliche Lösemittel enthalten . 2.2 Zubereitungen, die als Anstrichmittel, Lak-ke, Druckfarben, Klebstoffe und dgl. verwendet werden sollen 2.3 Arsenhaltige Zubereitungen . 2.4 Schmälzmittel und geschmälzte Faserstoffe 1 Krebserzeugende Arbeitsstoffe 2 Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Pentachlorethan 3 Strahlmittel 4 Thomasphosphat 5 Blei 6 Fluor 7 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern 8 Silikogener Staub 9 Magnesium . 10 Schmälzmittel und geschmälzte Faserstoffe . 11 Ammoniumnitrat .12 Antifouling-Farben 1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Auf Grund des § 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf Grund - der §§ 120 e und 139 h der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), - des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 16 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, - des § 26 Nr. 2 und des § 72 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), - des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. IS. 315), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. gefährlicher Arbeitsstoff: ein gefährlicher Stoff, aus dem oder mit dessen Hilfe oder eine gefährliche Zubereitung, aus der oder mit deren Hilfe Gegenstände erzeugt oder Leistungen erbracht werden; gleichgestellt sind Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen enthalten; 2. Stoff: ein chemisches Element oder eine chemische Verbindung, nicht weiter be- oder verarbeitet, einschließlich der Verunreinigungen und der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe; 3. Zubereitung: ein Gemisch, ein Gemenge oder eine Lösung von Stoffen, nicht weiter be- oder verarbeitet, einschließlich der Verunreinigungen und der für die Vermarktung erförderlichen Hilfsstoffe; 4. gefährlich: ein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaften: a) sehr giftig, b) giftig, c) mindergiftig (gesundheitsschädlich), d) ätzend, e) reizend, f) explosionsgefährlich, g) brandfördernd, h) hochentzündlich, i) leicht entzündlich, j) entzündlich, k) krebserzeugend, I) fruchtschädigend, m) erbgutverändernd oder n) auf sonstige Weise für den Menschen gefährlich; 5. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere; 6. Umgang: Herstellen oder Verwenden; 7. Herstellen: auch Gewinnen; 8. Verwenden: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern; 9. Verpackung: Umhüllung oder Behältnis, ausgenommen Transportbehälter oder Fahrzeuge zur Beförderung von gefährlichen Arbeitsstoffen im öffentlichen Verkehr, wenn die Transportbehälter oder Fahrzeuge nicht beim Empfänger verbleiben. §2 Auskunftspflicht (1) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr bringt oder mit solchen Stoffen umgeht, hat über ihre Zusammensetzung den zuständigen Behörden auf Verlangen innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskunft zu geben, soweit das zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. (2) Die Auskunftspflicht gilt als erfüllt, wenn der Hersteller oder derjenige, der die gefährlichen Arbeitsstoffe in den Verkehr bringt, den zuständigen Behörden die erforderliche Auskunft unmittelbar gibt. Zweiter Abschnitt Inverkehrbringen der gefährlichen Arbeitsstoffe §3 Anwendungsbereich (1) Der zweite Abschnitt gilt für 1. die Stoffe, die in Anhang I Nr. 1.1 und in Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführt sind, 2. die Zubereitungen, die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und in Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführt sind, wenn sie dazu bestimmt sind, als Arbeitsstoffe verwendet zu werden, und wenn sie gewerbsmäßig oder selb- Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1073 ständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung in den Verkehr gebracht werden. Ein Erzeugnis, bei dem bei der Verwendung Stoffe oder Zubereitungen entstehen, die die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen aufweisen, steht den gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen gleich. (2) Der zweite Abschnitt gilt nicht für das Inverkehrbringen von 1. Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, soweit diese dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz oder sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterliegen, 2. Futtermitteln und Zusatzstoffen, soweit diese dem Futtermittelgesetz unterliegen, 3. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, ätzenden und reizenden Stoffen und Zubereitungen, soweit für diese arznei-mittel-, betäubungsmittel- und giftrechtliche Vorschriften bestehen, 4. Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Zusatzstoffen, die dazu bestimmt sind, die Eigenschaften von Pflanzenbehandlungsmitteln oder deren Wirkungsweise zu verändern, soweit diese dem Pflanzenschutzgesetz unterliegen, 5. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen, pyrotechnischen Gegenständen und Zündmitteln, soweit für diese sprengstoffrechtliche Vorschriften bestehen, 6. Munition, 7. radioaktiven Stoffen und Zubereitungen, soweit für diese atomrechtliche Vorschriften bestehen, 8. verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, ausgenommen Aerosole, soweit die für sie geltenden Bestimmungen Maßnahmen zum Schutz gegen die in § 1 Nr. 4 genannten gefährlichen Eigenschaften vorschreiben. (3) Der zweite Abschnitt gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen, die 1. zur Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind, 2. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, oder 3. zur Ausfuhr in Länder der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind, soweit dort noch keine den nachbezeichneten Richtlinien entsprechenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen sind: a) Richtlinie Nr. 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 79/831/EWG des Rates vom 18. September 1979 (ABI. EG Nr. L 259 S. 10), b) Richtlinie Nr. 76/907/EWG der Kommission vom 14. Juli 1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein- stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L360S. 1), c) Richtlinie Nr. 79/370/EWG der Kommission vom 30. Januar 1979 zur zweiten Anpassung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L88S.1), d) Richtlinie Nr. 73/173/EWG des Rates vom 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemitte!) (ABI. EG Nr. L189S. 7), e) Richtlinie Nr. 77/728/EWG des Rates vom 7. November 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen (ABI. EG Nr. L 303 S. 23), f) Richtlinie Nr. 78/61 O/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind (ABI. EG Nr, L 197 S. 12). §4 Verpackung der Stoffe und Zubereitungen (1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe oder die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten Zubereitungen oder die in Anhang II Nr. 1.1.1 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen verpackt in den Verkehr gebracht, so muß die Verpackung den Absätzen 2 und 3 entsprechen. (2) Die Verpackung muß den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen, aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den Stoffen oder von den Zubereitungen nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen, und vorbehaltlich des Absatzes 3 so beschaffen sein, daß ihr Inhalt nicht unbeabsichtigt nach außen gelangen kann. Die Behälter mit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Behälter mehrfach neu so verschlossen werden können, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann. (3) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß ihr Inhalt entweichen kann, wenn die mit einer undichten Verpackung verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung. Bei einer solchen Verpackung müssen besondere Sicherheitsvorrichtungen angebracht sein, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen Gefahren vermieden werden. §5 Kennzeichnung der Stoffe (1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe in den Verkehr gebracht, so muß auf der Verpackung als Kennzeichnung angebracht sein: 1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 1. die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Verordnung, 2. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff hergestellt oder eingeführt hat oder der den Stoff vertreibt, 3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 1.2 entsprechend den Angaben in Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 dieser Verordnung, 4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren nach Anhang I Nr. 1.3 entsprechend den Angaben in Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Verordnung, 5. die Sicherheitsratschläge nach Anhang I Nr. 1.4 entsprechend den Angaben in Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Verordnung. Ist der Stoff mehrfach verpackt, so muß jede Verpak-kung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sein, ausgenommen eine durchsichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung mit Kennzeichnung befindet. Können die Sicherheitsratschläge auf der Verpackung nicht angebracht werden, sind sie der Verpackung beizufügen. Die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge dürfen bei reizenden, brandfördernden, leicht entzündlichen oder entzündlichen Stoffen fehlen, wenn die Verpackung Stoffe in einer Menge von nicht mehr als 0,125 Liter enthält. (2) Die Kennzeichnung muß deutlich lesbar und haltbar sowie in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie ist an einer oder mehreren Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Angaben gelesen werden können, wenn der verpackte Stoff in üblicher Weise abgestellt ist. Ihre Abmessungen müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung - bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe, - von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem Format 52 x 74 mm, - von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem Format 74x105 mm, - von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem Format 105 x 148 mm, - von mehr als 500 Liter mindestens dem Format 148x210 mm entsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unterscheiden. Das Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm2 groß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen; es muß sich mit seinem Untergrund hinsichtlich Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund des Kennzeichnungsschildes unterscheiden. (3) Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der Verpackung einschließlich Behältnis verbundenen Schild angebracht sein, wenn die geringen Abmessungen oder sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht zulassen oder wenn durch die Art der Verpackung das Anbringen eines auf seiner ganzen Fläche haftenden Kennzeichnungsschildes nicht möglich ist. §6 Kennzeichnung der Zubereitungen (1) Werden die in Anhang I Nr. 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen in den Verkehr gebracht, so muß auf der Verpackung als Kennzeichnung angebracht sein: 1. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang I Nr. 2.1 Ziffer 5 oder Nummer 2.2 Ziffer 4 dieser Verordnung, 2. der Name und die Anschrift dessen, der die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat oder die Zubereitung vertreibt, 3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 entsprechend den Angaben in Anhang I Nr. 1.2 dieser Verordnung, 4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren, die nach Anhang I Nr. 1.3 dieser Verordnung auszuwählen sind. Mehr als vier Hinweise brauchen nicht angebracht zu werden. Dabei haben diejenigen, welche die Gesundheit betreffen, Vorrang vor denen, welche die Explosions- oder Feuergefahr betreffen, 5. die Sicherheitsratschläge, die nach Anhang I Nr. 1.4 dieser Verordnung auszuwählen sind. Mehr als vier Sicherheitsratschläge brauchen nicht angebracht zu werden. Bei zum Versprühen oder Verspritzen bestimmten Zubereitungen sind die beim Versprühen oder Verspritzen zu beachtenden Sicherheitsratschläge anzugeben, 6. die besonderen Kennzeichnungen für bestimmte Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.2 Ziffer 3 Buchstabe c dieser Verordnung. Ist die Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 gekennzeichnet sein, ausgenommen eine durchsichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung mit Kennzeichnung befindet. Können die Sicherheitsratschläge auf der Verpackung nicht angebracht werden, sind sie der Verpackung beizufügen. Die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge dürfen bei mindergiftigen, reizenden, brandfördernden, leicht entzündlichen oder entzündlichen Zubereitungen fehlen, wenn die Verpackung Zubereitungen in einer Menge von nicht mehr als 0,125 Liter enthält. Für die Kennzeichnung der Zubereitungen gilt außerdem § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Auf den Verpackungen der Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.3 und 2.4 muß eine dauerhafte und deutlich lesbare Aufschrift nach Anhang I Nr. 2.3 oder Anhang I Nr. 2.4.2.1 Abs. 1 angebracht sein. §7 Beizufügende Mitteilungen (1) Werden die in Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführten krebserzeugenden Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr gebracht, so ist eine Mitteilung beizufügen, die folgendes enthalten muß: 1. die Bezeichnung des Stoffes oder die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang II Nr. 1.1.1, Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1075 2. den Namen und die Anschrift dessen, der den Stoff oder die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat oder der den Stoff oder die Zubereitung vertreibt» 3. die Angabe "Arbeitsstoffverordnung, Abschnitt krebserzeugende Arbeitsstoffe, beachten" und die Bezeichnung der Gruppe, der der Arbeitsstoff nach Anhang II Nr. 1.1.1 zuzuordnen ist. In der Mitteilung können weitere Erläuterungen gegeben werden. (2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 entfällt bei Gegenständen, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung der in ihnen enthaltene Arbeitsstoff nach Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung nicht wirksam werden kann. (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der §§ 5 und 6 bleiben unberührt. §8 Anforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe Schmälzmittel und geschmälzte Faserstoffe dürfen vorbehaltlich der §§ 4 und 6 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs l Nr. 2.4 entsprechen. §9 Verkehrsrechtliche Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Die §§ 4 bis 6 gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt und gekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des Versandstücks die einzige Verpackung, so muß sie außerdem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2,4 bis 6 sowie Absatz 2 gekennzeichnet sein. § 10 Ausnahmen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, daß die Vorschriften der §§ 4 bis 6 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn die Verpackung Stoffe oder Zubereitungen in ungefährlicher Menge enthält. Dies gilt nicht für sehr giftige und giftige Stoffe oder Zubereitungen. Dritter Abschnitt Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen §11 Anwendungsbereich (1) Der dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit 1. gefährlichen Arbeitsstoffen, 2. Arbeitsstoffen, bei denen beim Umgang Stoffe oder Zubereitungen mit den in § 1 Nr. 4 genannten Eigenschaften entstehen, 3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, soweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dem Umgang mit den in Satz 1 genannten Arbeitsstoffen ste- hen der Umgang mit explosionsfähigen Arbeitsstoffen sowie Tätigkeiten im Gefahrenbereich dieser Arbeitsstoffe gleich; ein Gefahrenbereich ist bei sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, ätzenden, reizenden, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden oder auf sonstige Weise für den Menschen gefährlichen Arbeitsstoffen insoweit gegeben, als die Arbeitnehmer den Einwirkungen dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. (2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang mit Arbeitsstoffen in 1. Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, 2. Haushalten. (3) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für den Umgang mit 1. Arbeitsstoffen, soweit für diese Sprengstoff rechtliche Vorschriften bestehen, 2. radioaktiven Stoffen, soweit für diese atomrechtliche Vorschriften bestehen, soweit diese Vorschriften Maßnahmen zum Schutz gegen die in § 1 Nr. 4 genannten gefährlichen Eigenschaften vorschreiben. §12 Schutzmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber, der 1. gewerbsmäßig a) gefährliche Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet oder b) Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet, wobei Stoffe oder Zubereitungen entstehen, die die Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe aufweisen oder c) Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können oder 2. nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, hat die erforderlichen Maßnahmen nach den besonderen Vorschriften des Anhangs II, den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu treffen. (2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Vorschriften zulassen, wenn 1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist. (3) Der Arbeitgeber darf von den in Absatz 1 genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen, daß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist. 1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (4) Der Arbeitgeber hat bei den von ihm nach Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen die Hinweise auf die besonderen Gefahren sowie die Sicherheitsratschläge (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5) sowie die beizufügenden Mitteilungen (§ 7) zu berücksichtigen. (5) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, daß die Arbeitnehmer den Einwirkungen 1. gefährlicher Arbeitsstoffe, 2. von beim Umgang mit Arbeitsstoffen entstehenden Stoffen oder Zubereitungen, die die Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe aufweisen, 3. von Krankheitserregern ausgesetzt sind, so hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Vorschriften dieser Verordnung über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen und über die zeitliche Begrenzung sind unabhängig davon anzuwenden, ob Schutzausrüstungen benutzt werden. (6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Die Arbeitnehmer müssen über die beim Umgang mit Arbeitsstoffen nach Absatz 1 auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. §13 Verpackung und Kennzeichnung (1) Werden Arbeitsstoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 verwendet, so müssen sie den Vorschriften des zweiten Abschnitts entsprechend verpackt und gekennzeichnet sein. Satz 1 gilt nicht für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase, ausgenommen Aerosole. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind, 2. für Behälter, in denen sich Ausgangsstoffe oder Zwischenerzeugnisse zum Zweck eines Herstellungsverfahrens befinden, 3. für Rohrleitungen und 4. für Arbeitsstoffe, die sich als Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, sofern den am Produktionsgang beteiligten Arbeitnehmern jederzeit erkennbar ist, um welchen gefährlichen Stoff es sich handelt. (3) Absatz 1 ist bei Arbeitsstoffen im Sinne des § 3 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als die Arbeitsstoffe nach den dort genannten Vorschriften gekennzeichnet und verpackt sind. (4) Ortsfeste Behälter zur Lagerung von Arbeitsstoffen, die mehr als 1 Volumenprozent Benzol enthalten, müssen deutlich mit der Aufschrift "Benzol" oder "ben-zolhaltig" sowie mit dem Gefahrensymbol für giftige Arbeitsstoffe nach Anhang I Nr. 1.2 gekennzeichnet sein. (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. §14 Beschäftigungsverbote (1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit 1. leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Arbeitsstoffen oder 2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe entstehen, die leicht entzündlich, entzündlich oder brandfördernd sind, nur beschäftigen, wenn sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden. (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit 1. explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen oder 2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe entstehen, die explosionsgefährlich, hochentzündlich, mindergiftig, ätzend oder reizend sind, r nur beschäftigen, wenn a) sie mindestens 16 Jahre alt sind, b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden und c) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist. (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit 1. sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Arbeitsstoffen oder 2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe entstehen, die sehr giftig, giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind oder 3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, nur beschäftigen, wenn a) sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krankheitserreger nicht ausgesetzt sind, b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden, c) sie mindestens 16 Jahre alt sind, d) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, e) der Jugendliche von einem Arzt innerhalb der Frist nach § 17 Abs. 2 untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen. (4) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter nicht beschäftigen 1. mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Arbeitsstoffen oder Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1077 2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe entstehen, die sehr giftig, giftig, mindergiftig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind oder 3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krankheitserreger ausgesetzt sind. § 15 Behördliche Anordnungen (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus den §§ 12 bis 14 ergebenden Pflichten zu treffen hat. (2) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner Gesundheit geschädigt wird, wenn er mit Arbeitsstoffen umgeht, - die sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, reizend, krebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverändernd oder auf sonstige Weise für den Menschen gefährlich sind oder - bei denen beim Umgang die vorgenannten Stoffe entstehen, oder - die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf, nachdem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die Vorschriften des vierten Abschnitts finden Anwendung. Vierter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über die gesundheitliche Überwachung § 16 Ermächtigte Ärzte (1) Ärzte, die nach dieser Verordnung Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müssen zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sein und wegen der erforderlichen besonderen Fachkunde von der zuständigen Behörde zur Vornahme der Vorsorgeuntersuchung ermächtigt sein. (2) Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S.1885) bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag zu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Arbeitnehmern vorzunehmen, wenn er über die hierfür erforderliche besondere Fachkunde sowie das erforderliche Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel verfügt. § 17 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (1) Der Arbeitgeber hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen. (2) Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muß vorgenommen worden sein innerhalb von -12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und - 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen. Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist, sondern eine Zeitspanne festgelegt, so hat der Arbeitgeber zu Beginn dieser Zeitspanne den Zeitpunkt der Nachuntersuchung im Einvernehmen mit dem ermächtigten Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu bestimmen. Abweichend von den für die Nachuntersuchungen bestimmten Fristen ist im Einvernehmen mit dem Arzt dafür zu sorgen, daß sich der Arbeitnehmer vorzeitig einer Nachuntersuchung unterzieht, wenn 1. eine Bescheinigung über eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung befristet oder unter einer entsprechenden Bedingung erteilt worden ist oder 2. a) eine Erkrankung oder eine körperliche Beein- trächtigung, eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt erscheinen lassen, b) der Arbeitnehmer, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, eine Untersuchung wünscht. (3) Ist ein Arbeitnehmer nach dieser Verordnung und zugleich nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb eines halben Jahres mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen, so können diese Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weniger als ein Jahr beträgt. (4) Wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlaßt, so ist dem Arzt aufzugeben, 1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzulegen und den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen über den Untersuchungsbefund zu unterrichten, 2. im Falle gesundheitlicher Bedenken a) dem Arbeitgeber schriftlich zu empfehlen, den Arbeitsplatz zu überprüfen, wenn nach dem Untersuchungsergebnis der Untersuchte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet ist, b) dem Arbeitnehmer schriftlich zu empfehlen, sich medizinischen Maßnahmen zu unterziehen, wenn nach dem Untersuchungsergebnis der Untersuchte gesundheitlich gefährdet ist und dieser Gefährdung durch medizinische Maßnahmen begegnet werden kann. (5) Der Arzt ist ferner zu verpflichten, a) dem Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis eine Bescheinigung zu erteilen und dieser Bescheinigung, soweit geboten, Empfehlungen nach Absatz 4 Nr. 2 beizufügen und b) bei gesundheitlichen Bedenken dem Arbeitnehmer eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen, auf der vermerkt ist, daß der Arbeitnehmer berechtigt ist, eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen, wenn er die Bescheinigung für unzutreffend hält. 1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I § 18 § 21 Behördliche Entscheidung Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung (1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Entscheidung der zuständigen Behörde herbeiführen. (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens trägt der Arbeitgeber. (3) Eine in dieser Verordnung vorgesehene ärztliche Bescheinigung wird durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt. § 19 Gesundheitskartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen (1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. (2) Die Karteikarte muß folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeitnehmers, 2. Wohnanschrift, 3. Tag der Einstellung und Entlassung, 4. zuständiger Krankenversicherungsträger, 5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten, 6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres Beginns, 7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt), 8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, 9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, 10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt. (3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die Karteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen. § 20 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung der Vorsorgeuntersuchungsfristen Die zuständige Behörde kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen, vorderen Ablauf die Arbeitnehmer ärztlich untersucht werden müssen, 1. für die Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in besonders starkem Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge ihres gesundheitlichen Zustan-des für notwendig hält, 2. für die Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in besonders geringem Maße ausgesetzt sind. (1) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken bestehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a beigefügt, so darf der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder weiterbeschäftigen, bis die zur Verbesserung der Arbeitsplatzverhältnisse notwendigen Maßnahmen getroffen sind. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, nachdem der Arbeitsplatz überprüft worden ist und feststeht, daß die Arbeitnehmer durch Maßnahmen nach § 12 ausreichend geschützt werden können. (2) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken bestehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b beigefügt, so darf der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder weiterbeschäftigen, bis der gesundheitlichen Gefährdung durch medizinische Maßnahmen begegnet worden ist und der Arzt dies bestätigt hat. (3) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken bestehen, denen durch Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 2 nicht begegnet werden kann, und können diese Bedenken nicht zurückgestellt werden, insbesondere durch Nachuntersuchungen innerhalb verkürzter Fristen oder außerordentliche Untersuchungen, so darf der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz nicht beschäftigen. (4) Ist vom Arzt eine Bescheinigung erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken - auch bedingt -bestehen, so hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsrat mitzuteilen. (5) Über die Empfehlungen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a hat der Arbeitgeber die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Fünfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung einen Jugendlichen beschäftigt. (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen einen Jugendlichen in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5 oder 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar. § 23 Mutterschutzgesetz (1) Ordnungswidrig im Sinne des §21 Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1980 1079 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 dieser Verordnung eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt. (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3,4 des Mutterschutzgesetzes strafbar. §24 Gewerbeordnung (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Tätigkeiten verrichtet, 1. entgegen Anhang II Nr. 1.4.3, Nr. 1.5.1.2, Nr. 1.5.2.2 Satz 1, Nr. 1.5.3.4 Satz 1, Nr. 1.5.4 Satz 1, Nr. 1.5.5 Satz 1, Nr. 1.5.6 Satz 1, Nr. 1.5.7 Satz 1, Nr. 2.3.3 Satz 1, Nr. 3.7 Abs. 1, 2, Nr. 4.4 Abs. 1, 2, Nr. 5.3.3 Satzl, Nr. 6.2.3, Nr. 7.10, Nr. 8.4.5 Abs. 1, 2 oder Nr. 12.6 Abs. 1 einen Arbeitnehmer, bei dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt, 2. entgegen Anhang II Nr. 2.3.3 Satz 2,3 oder Nr. 5.3.3 Satz 2,3 die Nachuntersuchung eines Arbeitnehmers nicht rechtzeitig veranlaßt, 3. entgegen § 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Arbeitnehmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt, 4. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 geeignete persönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält, 5. entgegen § 12 Abs. 6 Satz 3 die Arbeitnehmer nicht mindestens einmal jährlich unterweist, 6. entgegen Anhang II Nr. 1.3 Abs. 1, Nr. 9.2 Abs. 1 und 3 oder Nr. 11.3 Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 3 eine Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 7. entgegen § 13 Abs. 1 dort bezeichnete, nicht vorschriftsmäßig verpackte und gekennzeichnete Arbeitsstoffe verwendet, 8. entgegen § 13 Abs. 4 ortsfeste Behälter nicht kennzeichnet, 9. entgegen Anhang II Nr. 1.5.1.1, Nr. 1.5.2.1, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 3.3 Satz 1 oder Nr. 12.3.1 dort aufgeführte Arbeitsstoffe verwendet, 10. entgegen Anhang II Nr. 5.2 die dort aufgeführten Anstrichstoffe für Innenanstriche von Räumen verwendet, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 11. entgegen Anhang II Nr. 7.2 Abs. 1 einen Arbeitnehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behältern beschäftigt, 12. entgegen Anhang II Nr. 10.2 Schmälzmittel oder geschmälzte Faserstoffe verwendet. (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar. § 25 Gesetz über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 dort bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen nicht vorschriftsmäßig verpackt in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 oder § 6 dort bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen nicht vorschriftmäßig gekennzeichnet in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 7 dort bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, ohne die vorgeschriebene Mitteilung beizufügen. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer als Arbeitgeber nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe verwendet (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) und hierbei vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Zuwiderhandlungen begeht. (3) Wer durch eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Handlungen andere in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 5 Abs. 3,4 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe strafbar. § 26 Arbeitszeitordnung (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Anhang II Nr. 1.4.5, Nr. 2.3.4, Nr. 3.8, Nr. 4.5, Nr. 5.3.4, Nr. 6.2.4, Nr. 7.11, Nr. 8.4.6 oder Nr. 12.7 einen Arbeitnehmer unter Verletzung der zeitlichen Begrenzungen beschäftigt, 2. entgegen Anhang II Nr. 5.3.5 eine Arbeitnehmerin mit einer dort bezeichneten Arbeit beschäftigt. (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 25 Abs. 4, 5 der Arbeitszeitordnung strafbar. Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 27 Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe gebildet, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammensetzt: 7 Vertreter der Gewerkschaften, 1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, 1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, 1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 2 Vertreter der Hersteller von gefährlichen Arbeitsstoffen, 1 Vertreter von Betrieben, die gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr bringen, 2 Vertreter von Betrieben, in denen mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgegangen wird, 4 Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder, davon mindestens 2 Gewerbeärzte, 3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft, 1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes, 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung, 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und Betriebsärzte, 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure, 2 Vertreter der Wissenschaft. (2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe hat die Aufgaben, 1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen, 2. die zur Erfüllung der Vorschriften des zweiten Abschnittes zu stellenden Anforderungen zu ermitteln, 3. die in § 12 Abs. 1 bezeichneten Regeln und Erkenntnisse über den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen zu ermitteln. (3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe ist ehrenamtlich. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft trifft. (5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung führt das Sekretariat des Ausschusses. § 28 Übergangsvorschriften (1) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr bringt, darf diese 1. vom 2. August 1980 an nach den Vorschriften dieser Verordnung kennzeichnen, 2. bis zum I.Oktober 1981 nach den bisherigen Vorschriften kennzeichnen. (2) Wer gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, darf 1. diese vom 2. August 1980 an nach den Vorschriften dieser Verordnung kennzeichnen, 2. die bis zum 1. Oktober 1981 in den Verkehr gebrachten Arbeitsstoffe nach den bisherigen Vorschriften kennzeichnen. (3) Wer am 1. Oktober 1980 krebserzeugende Arbeitsstoffe der Gruppe I zu dem Zweck, damit einen Stoff oder eine Zubereitung herzustellen, verwendet, darf diese Arbeitsstoffe bis zum 1. Oktober 1981 weiterverwenden, ohne der Darlegungspflicht nach Anhang II Nr. 1.3 Abs. 2 genügt zu haben. (4) Nummer 1.4.4 Abs. 3 des Anhangs II dieser Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. § 29 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, § 156 der Gewerbeordnung, § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 25 des Mutterschutzgesetzes auch im Land Berlin. § 30 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am I.Oktober 1980 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 (BGBl. I S. 2493), geändert durch § 69 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), 2. Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom 8. September 1975 (BGBl. IS. 2483), geändert durch § 96 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S.965). Bonn, den 29. Juli 1980 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung In Vertretung Strehlke