Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 44 vom 08.08.1980  - Seite 1148 bis 1149 - Verordnung über Kosten der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, des Bundesgesundheitsamtes und des Paul-Ehrlich-Instituts für Amtshandlungen nach § 17 c des Tierseuchengesetzes (Tierimpfstoff-Kostenverordnung)

Verordnung über Kosten der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, des Bundesgesundheitsamtes und des Paul-Ehrlich-Instituts für Amtshandlungen nach § 17 c des Tierseuchengesetzes (Tierimpfstoff-Kostenverordnung) 1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Verordnung über Kosten der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, des Bundesgesundheitsamtes und des Paul-Ehrlich-instituts für Amtshandlungen nach § 17 c des Tierseuchengesetzes (Tierimpfstoff-Kostenverordnung) Vom 29. Juli 1980 Auf Grund des § 17 c Abs. 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. IS. 821), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehrlich-Institut erheben nach dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Entscheidung über 1. die Zulassung der in § 1 Nr. 1 bis 6 der Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15) genannten Mittel, 2. die Freigabe von Chargen dieser Mittel oder die Freistellung der Mittel von der Chargenprüfung sowie für andere Amtshandlungen, die mit Prüfungen oder Untersuchungen verbunden sind. §2 (1) Für die Entscheidung über die Zulassung beträgt die Gebühr bei DM 1. Sera 2 000 bis 5 000 2. Bakterien- und Toxoid-Impfstoffen 2 000 bis 8 000 3. Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen für Rinder und für Schweine 500 bis 2 000 4. Schweinepest-Impfstoffen 500 bis 2 000 5. anderen Virus-Impfstoffen 3 000 bis 20 000 6. Testallergenen außer Tuberkulinen 800 bis 2 000 7. Tuberkulinen 2 000 bis 6 000 8. Testsera und Testantigenen 400 bis 1 500 (2) Für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge beträgt die Gebühr bei DM 1. Sera 300 2. Bakterien- und Toxoid-Impfstoffen 500 3. Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen für Rinder und für Schweine 3.1 Prüfung am Rind oder Schwein gegen 3.1.1 einen Virustyp 1 000 3.1.2 zwei Virustypen 1 350 3.1.3 drei Virustypen 1 800 Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1980 1149 DM 3.2 Maul- und Klauenseuche-Impfstoffen, die eingeführt werden und bei denen nur die Prüfung auf Reinheit durchgeführt wird 570 4. Schweinepest-Impfstoffen 600 5. anderen Virus-Impfstoffen 1 000 6. Testallergenen außer Tuberkulinen 200 7. Tuberkulinen 450 8. Testsera und Testantigenen 100 Für die Entscheidung über die Freistellung von der Chargenprüfung beträgt die Gebühr das Einfache bis zum Doppelten der in Satz 1 für das betreffende Mittel festgesetzten Gebühr, höchstens 2 000 DM. (3) Für die Änderung eines Zulassungsbescheides oder andere Amtshandlungen, die mit Prüfungen oder Untersuchungen verbunden sind, beträgt die Gebühr 50 bis 500 DM. (4) Es werden nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben. §3 Die Kosten nach § 2 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Mittels auf Grund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller infolge Seltenheit der Anwendungsfälle einen diesen Kosten und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von einer Erhebung der Kosten kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Entwicklungskosten besonders gering ist. §4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land Berlin. §5 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für Amtshandlungen der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere vom 27. Februar 1973 (BGBl. I S. 144), geändert durch die Verordnung vom 15. Januar 1976 (BGBl. I S. 134), außer Kraft. (2) Die Kostenordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts vom 5. April 1973 (BGBl. I S. 285), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3154), ist nicht mehr anzuwenden, soweit sie sich auf Sera, Impfstoffe und Antigene bezieht, die unter Verwendung von Krankheitserregern hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind. (3) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung die Kostenentscheidungen ausdrücklich vorbehalten sind. Bonn, den 29. Juli 1980 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Rohr