Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 45 vom 09.08.1980  - Seite 1157 bis 1158 - Erstes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes Bundesgesetzblatt 1157 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1980 Nr. 45 Tag Inhalt Seite 4. 8. 80 Erstes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes ................................. 1157 612-14 4. 8. 80 Fünftes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes ..................................... 1159 402-27 29. 7. 80 Berichtigung der Saatgutverordnung - Landwirtschaft...................................... 1234 7822-3-18 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 1234 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 1235 Erstes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes Vom 4. August 1980 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1669) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe "27.16 B" durch die Angabe "27.16" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift unter "§ 3" wird angefügt: " , Erlaubnis zur Herstellung". b) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: "Die Steuer entsteht bereits mit der Herstellung, wenn Mineralöl ohne Erlaubnis nach Absatz 4 hergestellt wird." c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: "(4) Wer Mineralöl herstellt, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse machen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate nach Betriebsaufnahme unbedingt entstehende oder unbedingt werdende Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht." 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils hinter dem Wort "Herstellungsbetrieb" die Worte " , dessen Inhaber eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 erteilt ist," eingefügt. 4. Dem § 5 wird der folgende Satz angefügt: "Für Mineralöl, das ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 hergestellt wird, ist eine Steuererklärung unverzüglich abzugeben." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: "Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 entstandene Steuer wird sofort fällig." b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt: "(3) Für nach § 3 unbedingt entstehende oder nach anderen Rechtsvorschriften unbedingt werdende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind." 1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 6. § 9 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: "(1) Auf Antrag wird die Lagerung von unversteuertem Mineralöl erlaubt, wenn das Steuerlager dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versorgung von steuerbegünstigten Verwendern dient. Die Erlaubnis wird nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse machen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für im Lager befindliche oder aus ihm entnommene Mineralöle unbedingt wird, wenn Anzeichen für die Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht." 7. In § 10 erhält Satz 1 die folgende Fassung: "Herstellern, denen eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 erteilt ist, wird die Steuer für Mineralöl, das sie nachweislich in ihren Betrieb zurückgenommen haben, auf Antrag erlassen oder erstattet." 8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort "Herstellungsbetriebe" die Worte " , deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 erteilt ist," eingefügt. 9. § 14 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: "(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl herstellt, 2. entgegen § 5 Satz 1 die Steuererklärung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt." 10. In § 15 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c wird das Wort "angemeldeten" gestrichen. Artikel 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 4. August 1980 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Hans-Ulrich Klose Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer