Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 47 vom 16.08.1980  - Seite 1293 bis 1296 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (2. HärteVÄndV)

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (2. HärteVÄndV) Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1293 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (2. HärteVÄndV) Vom 11. August 1980 Auf Grund des § 14 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. IS. 989), der durch das Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. IS. 1037) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Änderung der Verordnung Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. IS. 3630), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird die Zahl "50" durch die Zahl "150" und die Zahl "1,20" durch die Zahl "2" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Familienheimfahrt ist die Hin- und Rückfahrt 1. eines nichtverheirateten Auszubildenden zum ständigen Wohnsitz seiner Eltern oder, wenn ein Elternteil verstorben ist, des anderen Elternteils oder, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben, des Elternteils, dem der Auszubildende rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist, 2. eines verheirateten Auszubildenden zum ständigen Wohnsitz seines Ehegatten, 3. eines Auszubildenden zum ständigen Wohnsitz seines Kindes. Wohnt der Auszubildende während der Ausbildung nicht am Ort der Ausbildungsstätte, ist für die Ermittlung der Fahrkosten der Wohnort des Auszubildenden maßgeblich. Lebt ein Auszubildender von seinem Ehegatten dauernd getrennt, gilt er als nicht verheiratet." 4. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 80 DM als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden zu den Kosten der Unterkunft (einschließlich der Nebenkosten) geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, wenn er an dem Ort, von dem aus er die Ausbildungsstätte besucht, allein oder zusammen mit Familienmitgliedern lebt, die alle in einer Ausbildung stehen, die nach dem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Auszubildende selbst oder eines der Familienmitglieder Wohngeld erhalten. Als Familienmitglieder des Auszubildenden gelten seine Angehörigen im Sinne von § 4 des Wohngeldgesetzes."; b) in Absatz 2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "40" ersetzt. 6. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl "60" durch die Zahl "80", die Zahl "100" durch die Zahl "120" und die Zahl "45" durch die Zahl "60" ersetzt. 7. § 10 wird gestrichen. 1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 8. Die Anlage zu § 4 erhält folgende Fassung: "Anlage zu § 4 Fachrichtung Gegenstand Höchstbetrag in DM 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.5.1 1.5.2 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Wissenschaftliche Hochschulen: Architektur Design-Fächer Fotografie Ingenieurwissenschaftliche Fächer Zahnmedizin Hochschulen für bildende Künste: Architektur Design-Fächer Fotografie Künstlerische Lehrämter, soweit Gebrauchsgrafik oder Fotografie Studienfach ist 3. Fachhochschulen: 3.1 Maschinenbau und Chemie-Ingenieur- Technik 3.1.1 Allgemeiner Maschinenbau 3.1.2 Schiffsmaschinenbau 3.1.3 Kerntechnik und Apparatebau 3.1.4 Fertigungstechnik 3.1.5 Chemie-Ingenieur-Technik 3.1.6 Feinwerktechnik 3.1.7 Gießerei- und Werkstofftechnik 3.2 Elektrotechnik 3.2.1 Elektrotechnik 3.2.2 Nachrichtentechnik 3.2.3 Allgemeine Informatik (Mathematik-Ing.) Zeichenbrett mit Hilfsgeräten Bewilligung ab 1. Semester Kamera mit Zubehör Bewilligung in der Regel ab 3. Semester Kamera mit Zubehör Bewilligung in der Regel ab 2. Semester Zeichenbrett mit Hilfsgeräten Bewilligung ab 1. Semester Instrumentarium für das vorklinische Studium Bewilligung während der Gesamtdauer des vorklinischen Studiums Instrumentarium für das klinische Studium Bewilligung während der ersten 3 klinischen Semester, später nur bei Vorliegen besonderer Umstände Zeichenbrett mit Hilfsgeräten Bewilligung ab 1. Semester Kamera mit Zubehör Kamera mit Zubehör Kamera mit Zubehör Zu 2.2 bis 2.4: Der Sonderbedarf kann frühestens ab 3. Semester anerkannt werden 300 700 1 500 300 700 1 700 300 700 1 500 400 Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300 Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300 Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1295 Fachrichtung Gegenstand Höchstbetrag in DM 3.3 Fahrzeugtechnik 3.3.1 Landfahrzeugbau 3.3.2 Flugzeugbau 3.3.3 Schiffbau 3.3.4 Kraftfahrzeugbau 3.4 Schiffsbetriebstechnik, Schiffs-Ingenieur (Cl) 3.5 (Innen-)Architektur 3.5.1 Planung und Entwurf 3.5.2 Hochbaukonstruktion 3.5.3 Baubetrieb 3.5.4 Landespflege 3.5.5 Gartenbau 3.6 Bauingenieurwesen 3.6.1 Ingenieurbau 3.6.2 Verkehrs- und Wasserbau 3.6.3 Baubetrieb Zeichenbrett mit Hilfsgeräten Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300 300 Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 300 Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 3.7 Vermessung, Allgem. Vermessungswesen Zeichenbrett mit Hilfsgeräten 3.8 Produktions- und Verfahrenstechnik 3.8.1 Allgem. Produktionstechnik 3.8.2 Verfahrenstechnik (einschl. Bio-Ing.-Wesen) 3.9 Gestaltung, Schwerpunkte 3.9.1 Design-Fächer 3.9.2 Illustration 3.9.3 Foto-Design/-lngenieurwesen Zeichenbrett mit Hilfsgeräten Zu 3.1 bis 3.8: Bewilligung des Sonderbedarfs ab 1. Semester Kamera mit Zubehör Zu 3.9.1 und 3.9.2: Bewilligung in der Regel ab 3. Semester Kamera mit Zubehör Bewilligung in der Regel ab 2. Semester 300 300 300 700 1 500 Ausbildung Gegenstand Höchstbetrag in DM 4. 4.1 4.2 Fachschulen, Berufsfachschulen: Lehranstalten für Fotografie Kamera mit Zubehör Berufsfachschulen für Gymnastiklehrerin- Geräte und Sportbekleidung nen 1 500 300 4.3 Berufsfachschulen für Schnitzerei Schnitzwerkzeuge 300 1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Hauptfach Gegenstand Höchstbetrag in DM 5. 5.1 5.2 5.3 Ausbildung im Hauptfach Musik an Hochschulen, Akademien, Höheren Fachschulen, Fachschulen und Berufsfachschulen: Tasteninstrumente Saiteninstrumente Blasinstrumente Klavier 1 Violine 1 Viola 1 Violoncello 1 Kontrabaß 1 Gambe 1 Laute 1 Gitarre 1 Querflöte Blockflöte, vierteiliger Satz 1 Oboe 1 Klarinette (Es- und A-) 1 Fagott 1 Trompete 1 Posaune 1 Hörn 1 000 600 600 900 800 800 400 250 600 400 700 500 1 200 450 500 500 Gegenstand Höchstbetrag in DM 6. 6.1 6.2 Ausbildung im Unterrichtsfach Sport an Hochschulen und Fachschulen: Grundausstattung Schwerpunktfächer gen) (zusätzliche Leistun- Skigrundausrüstung 550 spezielle Sportbekleidung 300 1 Eishockeyausrüstung 300 1 Eisschnellaufausrüstung 200 Skiausrüstung für Langlauf und Slalom 300 Artikel 2 Neufassung der Verordnung Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der vom 1. Juli 1980 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1980 beginnen. Vom 1. Oktober 1980 an gilt die Verordnung uneingeschränkt. Bonn, den 11. August 1980 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Für den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dieter Haack Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer