Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (2. HärteVÄndV)
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980
1293
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen
in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(2. HärteVÄndV)
Vom 11. August 1980
Auf Grund des § 14 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. IS. 989), der durch das Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. IS. 1037) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. IS. 3630), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Zahl "50" durch die Zahl "150" und die Zahl "1,20" durch die Zahl "2" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Familienheimfahrt ist die Hin- und Rückfahrt
1. eines nichtverheirateten Auszubildenden zum ständigen Wohnsitz seiner Eltern oder, wenn ein Elternteil verstorben ist, des anderen Elternteils oder, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben, des Elternteils, dem der Auszubildende rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist,
2. eines verheirateten Auszubildenden zum ständigen Wohnsitz seines Ehegatten,
3. eines Auszubildenden zum ständigen Wohnsitz seines Kindes.
Wohnt der Auszubildende während der Ausbildung nicht am Ort der Ausbildungsstätte, ist für
die Ermittlung der Fahrkosten der Wohnort des Auszubildenden maßgeblich. Lebt ein Auszubildender von seinem Ehegatten dauernd getrennt, gilt er als nicht verheiratet."
4. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 80 DM als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden zu den Kosten der Unterkunft (einschließlich der Nebenkosten) geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, wenn er an dem Ort, von dem aus er die Ausbildungsstätte besucht, allein oder zusammen mit Familienmitgliedern lebt, die alle in einer Ausbildung stehen, die nach dem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Auszubildende selbst oder eines der Familienmitglieder Wohngeld erhalten. Als Familienmitglieder des Auszubildenden gelten seine Angehörigen im Sinne von § 4 des Wohngeldgesetzes.";
b) in Absatz 2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "40" ersetzt.
6. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl "60" durch die Zahl "80", die Zahl "100" durch die Zahl "120" und die Zahl "45" durch die Zahl "60" ersetzt.
7. § 10 wird gestrichen.
1294
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
8. Die Anlage zu § 4 erhält folgende Fassung: "Anlage zu § 4
Fachrichtung
Gegenstand
Höchstbetrag in DM
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5 1.5.1
1.5.2
2.
2.1
2.2 2.3 2.4
Wissenschaftliche Hochschulen:
Architektur
Design-Fächer Fotografie
Ingenieurwissenschaftliche Fächer Zahnmedizin
Hochschulen für bildende Künste:
Architektur
Design-Fächer
Fotografie
Künstlerische Lehrämter, soweit Gebrauchsgrafik oder Fotografie Studienfach ist
3. Fachhochschulen:
3.1 Maschinenbau und Chemie-Ingenieur-
Technik
3.1.1 Allgemeiner Maschinenbau
3.1.2 Schiffsmaschinenbau
3.1.3 Kerntechnik und Apparatebau
3.1.4 Fertigungstechnik
3.1.5 Chemie-Ingenieur-Technik
3.1.6 Feinwerktechnik
3.1.7 Gießerei- und Werkstofftechnik
3.2 Elektrotechnik
3.2.1 Elektrotechnik
3.2.2 Nachrichtentechnik
3.2.3 Allgemeine Informatik
(Mathematik-Ing.)
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten Bewilligung ab 1. Semester
Kamera mit Zubehör
Bewilligung in der Regel ab 3. Semester
Kamera mit Zubehör
Bewilligung in der Regel ab 2. Semester
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten Bewilligung ab 1. Semester
Instrumentarium für das vorklinische Studium
Bewilligung während der Gesamtdauer des vorklinischen Studiums
Instrumentarium für das klinische Studium Bewilligung während der ersten 3 klinischen Semester, später nur bei Vorliegen besonderer Umstände
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten Bewilligung ab 1. Semester
Kamera mit Zubehör
Kamera mit Zubehör
Kamera mit Zubehör
Zu 2.2 bis 2.4:
Der Sonderbedarf kann frühestens ab
3. Semester anerkannt werden
300
700
1 500
300
700 1 700
300
700
1 500
400
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten
300
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten
300
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1980 1295
Fachrichtung
Gegenstand
Höchstbetrag in DM
3.3 Fahrzeugtechnik
3.3.1 Landfahrzeugbau
3.3.2 Flugzeugbau
3.3.3 Schiffbau
3.3.4 Kraftfahrzeugbau
3.4 Schiffsbetriebstechnik, Schiffs-Ingenieur (Cl)
3.5 (Innen-)Architektur
3.5.1 Planung und Entwurf
3.5.2 Hochbaukonstruktion
3.5.3 Baubetrieb
3.5.4 Landespflege
3.5.5 Gartenbau
3.6 Bauingenieurwesen
3.6.1 Ingenieurbau
3.6.2 Verkehrs- und Wasserbau
3.6.3 Baubetrieb
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten
300
300
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten
300
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten
3.7 Vermessung, Allgem. Vermessungswesen Zeichenbrett mit Hilfsgeräten
3.8 Produktions- und Verfahrenstechnik
3.8.1 Allgem. Produktionstechnik
3.8.2 Verfahrenstechnik (einschl. Bio-Ing.-Wesen)
3.9 Gestaltung, Schwerpunkte
3.9.1 Design-Fächer
3.9.2 Illustration
3.9.3 Foto-Design/-lngenieurwesen
Zeichenbrett mit Hilfsgeräten
Zu 3.1 bis 3.8:
Bewilligung des Sonderbedarfs
ab 1. Semester
Kamera mit Zubehör
Zu 3.9.1 und 3.9.2:
Bewilligung in der Regel ab 3. Semester
Kamera mit Zubehör
Bewilligung in der Regel ab 2. Semester
300
300
300
700
1 500
Ausbildung
Gegenstand
Höchstbetrag in DM
4.
4.1 4.2
Fachschulen, Berufsfachschulen:
Lehranstalten für Fotografie
Kamera mit Zubehör
Berufsfachschulen für Gymnastiklehrerin- Geräte und Sportbekleidung nen
1 500 300
4.3
Berufsfachschulen für Schnitzerei
Schnitzwerkzeuge
300
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Hauptfach
Gegenstand
Höchstbetrag in DM
5.
5.1 5.2
5.3
Ausbildung im Hauptfach Musik an Hochschulen, Akademien, Höheren Fachschulen, Fachschulen und Berufsfachschulen:
Tasteninstrumente
Saiteninstrumente
Blasinstrumente
Klavier
1 Violine 1 Viola 1 Violoncello 1 Kontrabaß 1 Gambe 1 Laute 1 Gitarre
1 Querflöte
Blockflöte, vierteiliger Satz 1 Oboe
1 Klarinette (Es- und A-) 1 Fagott 1 Trompete 1 Posaune 1 Hörn
1 000
600 600 900 800 800 400 250
600 400 700 500 1 200 450 500 500
Gegenstand
Höchstbetrag in DM
6.
6.1 6.2
Ausbildung im Unterrichtsfach Sport an Hochschulen und Fachschulen:
Grundausstattung
Schwerpunktfächer gen)
(zusätzliche Leistun-
Skigrundausrüstung 550
spezielle Sportbekleidung 300
1 Eishockeyausrüstung 300
1 Eisschnellaufausrüstung 200
Skiausrüstung für Langlauf und Slalom 300
Artikel 2 Neufassung der Verordnung
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der vom 1. Juli 1980 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1980 beginnen. Vom 1. Oktober 1980 an gilt die Verordnung uneingeschränkt.
Bonn, den 11. August 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher
Für den Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer